{"id":20063404,"updated":"2023-07-28T10:27:06Z","additionalIndexing":"15;freier Dienstleistungsverkehr;Versicherung;bilaterales Abkommen;Liechtenstein;Versicherungsberuf","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. Alexander"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4713"},"descriptors":[{"key":"L03K111001","name":"Versicherung","type":1},{"key":"L05K1002020103","name":"bilaterales Abkommen","type":1},{"key":"L04K03010110","name":"Liechtenstein","type":1},{"key":"L06K070203030901","name":"freier Dienstleistungsverkehr","type":1},{"key":"L04K11100117","name":"Versicherungsberuf","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-03-23T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-06-18T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"+","date":"2006-09-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"APK-SR","id":17,"name":"Aussenpolitische Kommission SR","abbreviation1":"APK-S","abbreviation2":"APK","committeeNumber":17,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1174604400000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. Rat"},{"date":"\/Date(1182117600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. Alexander"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"06.3404","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","isMotionInSecondCouncil":true,"newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht für Versicherungstätigkeit volle Freizügigkeit. Das Direktversicherungsabkommen gibt beiden Vertragsstaaten sowohl Niederlassungsfreiheit als auch die Möglichkeit, im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, ohne im Tätigkeitsland über ein Büro usw. zu verfügen, Abschlüsse im Lebens- und im Nichtlebensversicherungsbereich zu tätigen. Ziel des Abkommens ist es, Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im andern Staat unter Gegenseitigkeit und Reziprozität zu schaffen. <\/p><p>Das Abkommen deckt aber nur die Versicherungstätigkeit und lässt die Versicherungsvermittlungstätigkeit ausser Acht, dies, weil beim Abschluss des Abkommens am 19.12.96 die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie noch gar nicht existierte. Mit dem Inkrafttreten des neuen FL-Gesetzes über die Versicherungsvermittlung am 1.7.06 bzw. nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist am 1.7.07 können Versicherungsvermittler die Vermittlungstätigkeit nur noch ausüben, wenn sie im FL eine Zweigniederlassung oder eine unabhängige Tochtergesellschaft errichten, was sehr teuer ist. Es ist daher angezeigt, in Analogie zu den Regelungen für die CH- und FL-Versicherer, auf Basis von Gegenseitigkeit und Reziprozität die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit auch für die Versicherungsvermittler zu verwirklichen.<\/p><p>Das FL-Versicherungsvermittlungsgesetz legt in Artikel 9 Absatz 2 fest, dass Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Drittstaaten nur Anwendung findet, \"sofern diese aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung gleichgestellt sind und die Rechtsordnung des betreffenden Staates gleichwertige Regelungen zur Versicherungsvermittlung enthält\". Diese zweite Bedingung ist mit Artikel 40ff. VAG auf freiwilliger Basis einseitig bereits erfüllt. <\/p><p>Durch eine bescheidene Ergänzung des Versicherungsabkommens könnte die gemäss Staatsvertrag für Versicherer geltende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch auf die Versicherungsvermittlungstätigkeit ausgedehnt werden. Mit einem vereinfachten Verfahren könnte eine Änderung innert nützlicher Frist erreicht werden, was für die betroffenen bisher im FL tätigen schweizerischen Vermittler, die - ohne eine Anpassung des Abkommens - ab 1. Juli 2007 nur noch die Alternative hätten, im FL eine Niederlassung (mit Verwaltung usw. vor Ort) aufzubauen oder sich vom FL-Markt zurückzuziehen, von grösster Wichtigkeit ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In der Schweiz rechnen wir mit rund 12 000  an ein Versicherungsunternehmen gebundenen und anderen Versicherungsvermittlern, die sich nach dem neuen Aufsichtsrecht, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, im Register eintragen lassen. Es handelt sich dabei um natürliche und juristische Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind. Darin eingeschlossen sind auch Vermittler mit Sitz oder Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, die in der Schweiz Versicherungsverträge vermitteln. Umgekehrt muss sich ein Vermittler mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz nach Inkrafttreten des geänderten liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzes am 1. Juli 2006 auch dort registrieren lassen, wenn er im Fürstentum Liechtenstein Versicherungsverträge vermitteln will.<\/p><p>Nachdem mit dem Fürstentum Liechtenstein am 19. Dezember 1996 ein Versicherungsabkommen abgeschlossen worden ist, das den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen ermöglicht, ist es nur konsequent, auch den Versicherungsvermittlern den freien Dienstleistungsverkehr zu gewähren. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass das Anmeldeverfahren für den Registereintrag nur einmal, nämlich im Wohnsitz- oder Sitzland, durchgeführt werden müsste, was eine zeit- und kostensparende administrative Vereinfachung bedeutet. Der Bundesrat schliesst sich daher dem Anliegen des Motionärs an.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, in Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein darauf hinzuwirken, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung vom 19. Dezember 1996 - bis zum Ablauf der Übergangsfrist zur Einführung des neugeschaffenen liechtensteinischen Versicherungsvermittlungsgesetzes - in dem Sinne nachgeführt wird, dass es den schweizerischen unabhängigen Versicherungsvermittlern möglich ist, sich im Fürstentum niederzulassen und gleichzeitig, ohne über einen Stützpunkt im Fürstentum zu verfügen, Versicherungsgeschäfte auf dem Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zu vermitteln.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Notwendige Anpassungen des Abkommens Schweiz-Liechtenstein betreffend die Direktversicherung"}],"title":"Notwendige Anpassungen des Abkommens Schweiz-Liechtenstein betreffend die Direktversicherung"}