{"id":20063409,"updated":"2023-07-27T19:21:30Z","additionalIndexing":"2841;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Produktesicherheit;Gesundheitsrisiko;Kontrolle;Krankheit;Mobiltelefon;Grenzwert;elektronisches Gerät","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4713"},"descriptors":[{"key":"L04K06020103","name":"elektromagnetische schädliche Auswirkung","type":1},{"key":"L04K01050510","name":"Gesundheitsrisiko","type":1},{"key":"L03K010501","name":"Krankheit","type":1},{"key":"L05K0601040402","name":"Grenzwert","type":1},{"key":"L07K12020201010201","name":"Mobiltelefon","type":1},{"key":"L05K0706010306","name":"Produktesicherheit","type":2},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":2},{"key":"L05K0705060104","name":"elektronisches Gerät","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2006-09-25T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-09-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1159135200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.3409","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Bericht hält fest, dass der Gesundheitsschutz vor NIS nicht gewährleistet werden kann, solange für bestimmte Geräte weder technische Normen zur Emissionsbegrenzung noch Messverfahren definiert sind. Weiter wird festgehalten, dass das Vorsorgeprinzip in produktebezogenen Regelungen und technischen Normen (z. B. vorsorgliche Grenzwerte) keine Beachtung findet. Schliesslich wird auch festgehalten, dass die Information der Konsumentinnen und Konsumenten über NIS aus der Sicht des Gesundheitsschutzes ungenügend ist.<\/p><p>Die interdepartementale Arbeitsgruppe macht in ihrem Bericht zahlreiche Empfehlungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes in Bezug auf NIS. So soll eine kohärente Gesundheitsschutzstrategie sowie ein Umsetzungskonzept für den Gesundheitsschutz bezüglich NIS bei Geräten und beweglichen Anlagen erarbeitet werden. Die Strategie und die Umsetzungsmassnahmen sollen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen einen hohen, nachhaltigen Gesundheitsschutz gewährleisten und weitgehend international harmonisiert werden. Weiter soll in Situationen mit unsicheren Gesundheitsrisiken in allen Bereichen der NIS das Vorsorgeprinzip besser berücksichtigt werden. Deshalb sollen auch Modalitäten gefunden werden, wie bei Geräten dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden kann.<\/p><p>In diesem Sinne sollen in der Schweiz die Aufsichts- und Kontrollaktivitäten zur Überprüfung der Konformität von NIS-Geräten verstärkt und die gesetzlichen Grundlagen für die Abgabe von und den Umgang mit gesundheitsschädlichen NIS-Geräten geschaffen werden. Der Bericht hält nun aber unter dem Titel \"weiteres Vorgehen\" fest, dass gerade diese beiden genannten Empfehlungen bis auf weiteres nicht umgesetzt werden können, da dies einen zusätzlichen personellen Aufwand bedeuten würde. Konkret soll hier aus finanziellen Gründen also vorerst keine Verbesserung geschaffen werden, obwohl der Bericht klare Mängel in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung aufzeigt.<\/p><p>Noch am 4. Dezember 2000 hat der Bundesrat erklärt, dass er bereit sei, Grenzwerte für NIS-Geräte auf Verordnungsstufe festzulegen. Damals erklärte der Bundesrat, dass es hierfür keiner neuen gesetzlichen Grundlage bedarf, weil das STEG eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt. Im vorliegenden Bericht vom April 2006 wird nun aber explizit festgehalten, dass das STEG für produktebezogene Regelungen keinen Spielraum bietet. Somit steht fest, dass in der Schweiz in Bezug auf NIS-Geräte, entgegen der Aussage des Bundesrates vom Dezember 2000, doch eine echte gesetzliche Lücke besteht, die zum Schutz der Schweizerischen Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen NIS-Geräten geschlossen werden muss.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die gesetzlichen Grundlagen für Aufsichts- und Kontrollfunktionen von Bundesbehörden über technische Produkte, welche nichtionisierende Strahlung (NIS) freisetzen können, sind weitgehend vorhanden. Für den Bereich der Telekommunikationsgeräte ist die Verordnung über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2) und für die übrigen elektrischen Geräte die Verordnung über Niederspannungserzeugnisse (R 734.26) massgebend. Wie der Bundesrat im vorerwähnten Bericht vom 24. Mai 2006 festhält, ist die Verstärkung der Marktkontrolle für beide Produktegruppen wünschenswert. Sie ist jedoch aufgrund der bestehenden Finanzlage der zuständigen Ämter (Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Bundesamt für Energie und Bundesamt für Kommunikation) und teilweise mangels geeigneter technischer Normen und Messverfahren nicht möglich. Ähnliche Wirkung wie Verstärkung der Marktkontrolle soll nun durch gezielte Information der Konsumentinnen und Konsumenten sowie durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den für den Vollzug der Produktegesetzgebung zuständigen Ämtern erreicht werden.<\/p><p>2. Der Bundesrat verfolgt unterschiedliche Strategien zum Schutz der Gesundheit in den Bereichen Umweltschutz, Produktesicherheit und Arbeitnehmerschutz. In Bezug auf den Gesundheitsschutz vor NIS besteht in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitnehmerschutz kein Handlungsbedarf, dies im Gegensatz zum Bereich der Produktesicherheit. Der Gesundheitsschutz bei Geräten und beweglichen Anlagen (Bereich Produktesicherheit) soll durch Verbesserung der Prävention, Vorsorge und Information sowie durch die verbesserte nationale und internationale Koordination erreicht werden. Das BAG wird noch in diesem Jahr eine diesbezügliche Strategie mit einem Umsetzungskonzept unter Berücksichtigung der verfügbaren finanziellen Mittel erarbeiten.<\/p><p>3. Hinsichtlich der Produktesicherheit von Geräten und beweglichen Anlagen soll die Zusammenarbeit mit den Konsumentenorganisationen, der Ärzteschaft, der Industrie und dem Handel vertieft werden, damit die Konsumentinnen und Konsumenten die in ihrer Selbstverantwortung liegenden Vorsorgemassnahmen besser kennen und anwenden können. Zudem ist der Bundesrat bereit zu überprüfen, inwieweit mit einer schweizerischen Intervention eine Deklaration der Strahlung von Geräten in die entsprechenden europäischen Produktenormen implementiert werden könnte (vgl. Antwort des Bundesrates vom 1. März 2006 auf die Interpellation Hollenstein 05.3895). In Bezug auf die Forschung wird mit der Lancierung des nationalen Forschungsprogramms (NFP 57) \"NIS, Gesundheit und Umwelt\" dem Forschungsbedarf im Bereich elektromagnetischer Felder kurzfristig genügend Rechnung getragen.<\/p><p>4. Das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1) bildet auch heute noch eine genügende gesetzliche Grundlage, um Grenzwerte festzulegen. Das STEG ist jedoch nur anwendbar, soweit die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist. Seit dem Jahr 2000 hat sich die Situation in den sektoriellen Produktegesetzgebungen geändert: Auf europäischer Ebene werden laufend harmonisierte Produktenormen zum Schutz vor NIS erarbeitet, so auch für die NIS-relevanten Produkte aus den Bereichen Elektrotechnik, Informationstechnik und Telekommunikation. Die harmonisierten Normen legen die Anforderungen an die Einhaltung der internationalen Grenzwerte fest. Die beiden in Ziffer 1 genannten Verordnungen verweisen auf diese Normen. Dadurch gelten die Grenzwerte in der Schweiz, auch wenn sie nicht explizit festgehalten sind. Die vorsorgliche Festlegung strengerer als die internationalen Grenzwerte ist im Rahmen der Produktegesetzgebung jedoch nicht möglich, da dadurch Handelshemmnisse entstehen könnten.<\/p><p>5. Auch wenn in der Vernehmlassungsvorlage vom 1. März 2006 zum Bundesgesetz über die Produktsicherheit (welches das STEG ablösen soll) das Vorsorgeprinzip nicht explizit verankert ist, so enthält diese doch wichtige Elemente, welche als Instrumente des Vorsorgeprinzips anerkannt sind. Beispielsweise wird durch die Beobachtungspflicht dem Hersteller bzw. dem Importeur auch nach dem Inverkehrbringen die Pflicht auferlegt, mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. Im Weiteren müssen auch der voraussehbare Fehlgebrauch, das Zusammenwirken mit anderen Produkten sowie die mögliche Gefährdung von Personengruppen wie Kinder oder ältere Menschen berücksichtigt werden. Eine explizite Aufnahme des Vorsorgeprinzips erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 24. Mai 2006 veröffentlichte der Bundesrat den Bericht \"Nichtionisierende Strahlung und Gesundheitsschutz in der Schweiz\". Der Bericht, welcher unter der Federführung des Bundesamtes für Gesundheit erstellt worden ist, stellt fest, dass in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung (NIS) von Produkten zahlreiche Probleme betreffend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bestehen.<\/p><p>Angesichts der im Bericht aufgezeigten mangelhaften Situation in Bezug auf den Gesundheitsschutz vor NIS-Geräten und den dargelegten Handlungsnotwendigkeiten frage ich den Bundesrat:<\/p><p>1. Wie will er in der Schweiz die Aufsichts- und Kontrollaktivitäten in Bezug auf NIS-Geräte verstärken, wenn hierfür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen und bis auf weiteres auch nicht geschaffen werden sollen?<\/p><p>2. Wie gedenkt er die nationale Gesundheitsschutzstrategie NIS sowie das Umsetzungskonzept zu erarbeiten, und bis wann soll beides vorliegen?<\/p><p>3. Wie gedenkt er in allen Bereichen der NIS das Vorsorgeprinzip besser zu berücksichtigen?<\/p><p>4. Weshalb kam er im Dezember 2000 zum Schluss, dass das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Schaffen von Grenzwerten für NIS-Geräte darstellt, wenn nun der Bericht explizit feststellt, dass dies nicht der Fall ist?<\/p><p>5. Ist er jetzt bereit, diese gesetzliche Grundlage zu schaffen indem er bei der Revision des STEG eine Aufnahme des Vorsorgeprinzips in das neue Bundesgesetz über Produktesicherheit vorschlägt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nichtionisierende Strahlung und Gesundheitsschutz in der Schweiz"}],"title":"Nichtionisierende Strahlung und Gesundheitsschutz in der Schweiz"}