{"id":20063426,"updated":"2025-06-25T00:06:50Z","additionalIndexing":"12;Wirtschaftsstrafrecht;strafbare Handlung;Vertraulichkeit;Wertpapierkurs;Börsengeschäft","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2438,"gender":"m","id":379,"name":"Wicki Franz","officialDenomination":"Wicki"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2006-09-18T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4714"},"descriptors":[{"key":"L06K050102010208","name":"Wirtschaftsstrafrecht","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L04K11060104","name":"Börsengeschäft","type":1},{"key":"L05K1201020202","name":"Vertraulichkeit","type":1},{"key":"L05K1106010504","name":"Wertpapierkurs","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-03-06T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-03-13T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-02-28T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2006-09-18T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1158530400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1173135600000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Sie braucht auch ein kohärentes und funktionierendes Kapitalmarktstrafrecht. Die Artikel 161 und 161bis StGB, welche diese Anforderungen eigentlich erfüllen sollten, bieten offensichtlich in der Praxis Probleme. Verurteilungen wegen Insiderhandel gibt es nur wenige, und Verurteilungen wegen Kursmanipulation gibt es gar keine.<\/p><p>Bei Artikel 161 StGB, dem Tatbestand des Insiderhandels, verhindert wohl in erster Linie die enge Umschreibung des Begriffs der vertraulichen Tatsache in Ziffer 3 die Strafverfolgung (in der heute ebenfalls eingereichten parlamentarischen Initiative verlange ich die Aufhebung von Art. 161 Ziff. 3 StGB). Doch müssen verschiedene andere Tatbestandselemente ebenfalls überprüft werden. Insbesondere schafft die Definition des Täters Unklarheiten. Gemäss heutigem Gesetz muss der Insider Verwaltungsrat oder Mitglied der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder Beauftragter der Gesellschaft, in der Insiderwissen anfällt, oder Hilfsperson einer dieser Personen sein. Aussenstehende kommen allenfalls als Tippnehmer infrage. Strafbar sind sie aber nur, wenn man ihnen nachweisen kann, dass sie ihr Wissen von einem Insider bezogen haben. Das ist oft nicht möglich. Auch derjenige, der sein Insiderwissen auf strafbare Weise erlangt hat, fällt nicht unter Artikel 161 StGB, wenn er nicht selber Insider oder Tippnehmer ist. Ferner können Tatobjekte nur Aktien, andere Wertschriften, Bucheffekte oder Optionen sein, welche in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelt werden. Das Bundesgericht hat das so ausgelegt, dass der Titel an der Schweizer Börse kotiert sein muss. Dieses Erfordernis einer Kotierung an einer Börse in der Schweiz ist nicht mehr zeitgemäss.<\/p><p>Gleich verhält es sich mit Artikel 161bis StGB, dem Tatbestand der Kursmanipulation. Die Schwierigkeit des Tatbestandes liegt darin, dass er so allgemein gefasst ist, dass er auch Sachverhalte erfasst, die im Markt toleriert werden (Aktienrückkaufprogramme, Kurspflege nach Emissionen\/Kapitalerhöhungen usw.). Dieses Problem muss in einer Totalrevision vertieft geprüft werden. Es wird allerdings nicht möglich sein, hier auf eine Praxis abzustellen, weil noch nie Urteile ergangen sind. Umso wichtiger ist es, auch anhand der Regulierung der Börse zu bestimmen, wie weit man den Geltungsbereich der Bestimmung definieren und insbesondere die Tathandlung fassen will. Ferner ist zu überprüfen:<\/p><p>- das Tatobjekt, das nicht mit demjenigen von Artikel 161 übereinstimmt; und<\/p><p>- der subjektive Tatbestand, mit dem versucht wurde, legales von illegalem Verhalten abzugrenzen.<\/p><p>Der Bundesrat wird daher ersucht, umgehend die Totalrevision der Börsendelikte Insiderhandel (Art. 161 StGB) und Kursmanipulation (Art. 161bis StGB) in die Wege zu leiten. Dabei können bestimmt die Vorarbeiten der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie die Erkenntnisse der von der Eidgenössischen Bankenkommission sowie der Schweizerischen Bankiervereinigung der Schweizer Börse SWX eingesetzten Arbeitsgruppe beigezogen werden. Das Insiderproblem ist getrennt von der Geldwäschereifrage zu prüfen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Revision der Artikel 161 und 161bis StGB (SR 311.0) darf nicht isoliert erfolgen, sondern muss im Rahmen einer umfassenden Analyse der Marktmissbrauchsregeln geprüft werden. Gemäss seinem Entscheid vom 29. September 2006 und in der Stellungnahme zur Motion Jossen-Zinsstag 02.3246 hat der Bundesrat im Dezember 2006 eine Botschaft zur Streichung von Artikel 161 Ziffer 3 StGB vorgelegt (BBl 2007 439). Damit dürfte die Insiderstrafnorm griffiger werden. Zudem hat der Bundesrat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Bedarf für eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs inklusive der Zuständigkeiten zu deren Verfolgung abzuklären.<\/p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und das EJPD sind zurzeit daran, diese Abklärungen zu treffen. Im ersten Quartal 2007 wird zudem eine von der Eidgenössischen Bankenkommission eingesetzte Arbeitsgruppe, in welcher die Schweizer Börse Swiss Exchange SWX und die Schweizerische Bankiervereinigung vertreten sind, ihre Arbeit abschliessen und dem EFD die Schlussfolgerungen aus ihrer Analyse unterbreiten.<\/p><p>Die Frage des Bedarfs einer Totalrevision der Artikel 161 und 161bis StGB bildet Gegenstand des Mandats des EFD und des EJPD, die derzeitige Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs umfassend zu überprüfen. Es wäre jedoch verfrüht, sich bereits jetzt dazu zu äussern.<\/p><p>Obwohl der Bundesrat mit der in der Motion geäusserten Stossrichtung einverstanden ist, zieht er es vor, die Resultate der Prüfung des EFD und EJPD abzuwarten. Da diese derzeit noch im Gange und ihr Ergebnis abzuwarten ist, erachtet er es im Moment nicht als opportun, einen Auftrag für eine Totalrevision der Artikel 161 und 161bis StGB entgegenzunehmen. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Motion abzulehnen. Der Bundesrat behält sich vor, im Zweitrat Antrag auf Änderung der Motion in einen Prüfungsauftrag zu stellen, falls die Motion entgegen seinem Antrag im Ständerat angenommen werden sollte.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 161 und 161bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend Insiderhandel (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) und Kursmanipulation einer Totalrevision zu unterziehen und der Bundesversammlung einen entsprechenden Entwurf vorzulegen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Totalrevision des Insiderstrafrechtes"}],"title":"Totalrevision des Insiderstrafrechtes"}