﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063441</id><updated>2023-07-28T08:48:50Z</updated><additionalIndexing>28;12;Kontrolle;Anlagevorschrift;Pensionskasse;Wirtschaftsstrafrecht;Interessenkonflikt;Versicherungsaufsicht;Führungskraft;Börsengeschäft</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-09-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4714</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010401010205</key><name>Pensionskasse</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100116</key><name>Versicherungsaufsicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010208</key><name>Wirtschaftsstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110602010101</key><name>Anlagevorschrift</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020339</key><name>Interessenkonflikt</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020204</key><name>Führungskraft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11060104</key><name>Börsengeschäft</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-12-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-11-22T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-09-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-12-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20063449</id><priorityCode>S</priorityCode><shortId>06.3449</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2277</code><gender>m</gender><id>34</id><name>Bührer Gerold</name><officialDenomination>Bührer Gerold</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>06.3441</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die kürzlich in der beruflichen Vorsorge eingeführten verschärften Gesetzesbestimmungen nicht effizient genug sind. Deshalb sollten seiner Meinung nach die diesbezüglichen Verpflichtungen präzisiert und wirkungsvolle Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen werden. Für den Bundesrat stehen insbesondere Loyalitäts- und Transparenzgrundsätze im Vordergrund. Er wird dem Parlament spätestens Mitte 2007 eine entsprechende Vorlage unterbreiten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Pensionskassenverwalter sind heute gesetzlich lediglich dazu verpflichtet, eine Erklärung über Vorteile abzugeben, die sie aus ihrer Anlagetätigkeit entgegennehmen. Ausserhalb des Strafgesetzbuches (StGB) sind indes keine Sanktionen vorgesehen, falls Vermögensvorteile entgegengenommen werden, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit als Pensionskassenverwalter ergeben. Der Bundesrat ist der Meinung, dass Situationen, die Interessenkonflikte hervorrufen können, klar festgelegt werden müssen. Im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge werden dem Parlament noch vor der Sommerpause 2007 entsprechende Vorschläge unterbreitet. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Artikel 49a Absatz 3 BVV2 verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen zum Erlass von Vorschriften, mit welchen die Umsetzung der Bestimmungen zu Interessenkonflikten, Offenlegung von Vermögensvorteilen sowie Anforderungen an Vermögensverwalter sichergestellt werden können. Sie haben dabei sowohl organisatorische Bestimmungen zu erlassen, welche die Vermögensverwaltung so regeln, dass die Interessen der Destinatäre gewahrt bleiben, als auch die fachlichen Anforderungen an die Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, zu garantieren. Die Vorsorgeeinrichtung kann dabei nach Absatz 4 auf Standards von anerkannten Organisationen und Verbänden verweisen. Der Erlass der entsprechenden Regeln ist eine Führungsaufgabe und muss daher vom paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung wahrgenommen werden. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Vorsorgeeinrichtungen seit der 1. BVG-Revision die Erst- und Weiterbildung der Vertreter im obersten paritätischen Organ gewährleisten müssen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen verstärkt werden müssen und deren Verletzung klare Konsequenzen haben soll. Im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge wird er dem Parlament noch vor der Sommerpause 2007 entsprechende Vorschläge unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Vorlage zur Umsetzung der Motion Jossen 02.3246, "Insiderstrafnorm", wurde im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen (Groupe d'action financière sur le blanchiment de capitaux) im Januar 2005 in die Vernehmlassung geschickt. In dieser Vorlage wird die Streichung der Ziffer 3 der Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB) vorgeschlagen, womit neu Gewinnwarnungen sowie praktisch alle kursrelevanten Tatsachen von der Insiderstrafnorm erfasst würden. Weiter wurde für die Tatvariante des Primärinsiders (Art. 161 Ziff. 1 StGB) die Qualifizierung vom Vergehen zum Verbrechen vorgeschlagen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die rasche Umsetzung dieser Massnahme ist unbestritten, weshalb der Bundesrat entschieden hat, die Teilrevision der Insiderstrafnorm aus der Vorlage zu den Gafi-Empfehlungen herauszulösen und diese dringlich zu behandeln. Er hat das EFD damit beauftragt, ihm bis Ende 2006 eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie bereits erwähnt, wird der Bundesrat im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge entsprechende Vorschläge unterbreiten. Anhand der bestehenden Lösungen, beispielsweise im Bankensektor, soll geprüft werden, wie sich klare Loyalitäts- und Transparenzgrundsätze definieren lassen, und welche Sanktionen eingeführt werden müssen, damit diese befolgt werden. Der Bundesrat wird Massnahmen vorschlagen und dem Parlament noch vor der Sommerpause 2007 eine entsprechende Vorlage unterbreiten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die berufliche Vorsorge hat sich zu einer tragenden Säule in unserer Altersvorsorge entwickelt. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Obligatoriums 1985 gemachten Leistungsversprechen sind übertroffen worden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Anbetracht der grossen Zahl von Pensionskassen können einzelne Fehlentwicklungen oder Missbräuche nie vollkommen ausgeschlossen werden. Da das Vertrauen in eine einwandfreie Geschäftsführung bei der Altersvorsorge von besonderer Bedeutung ist, kommt jedoch der Corporate Governance bei den Kassen sowie der staatlichen Aufsicht eine zentrale Rolle zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit vermuteten Unregelmässigkeiten bei Aktienverkäufen um die Fusion der Banken Swissfirst und Bellevue sowie dem aktuellen Fall der autonomen Sammelstiftung "First Swiss" sind erneut kritische Fragen bezüglich der Aufsicht über die Pensionskassen gestellt worden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir ersuchen den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie wirkungsvoll werden die verschärften Bestimmungen im neuen BVG (Art. 53 a, BVV2 Art. 48f-48h) mit Blick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Offenlegung von Vermögensvorteilen seitens der involvierten Personen beurteilt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Reichen die gesetzlichen Grundlagen aus, um die ungerechtfertigte Vorteilsnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung von Pensionskassenvermögen zu verhindern bzw. zu ahnden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was wird vorgekehrt, um die im Rahmen der BVV2 formulierten Anforderungen an die mit der Vermögensverwaltung und Aufsicht betrauten Personen sicherzustellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Bis wann wird er die Botschaft zur Verschärfung der Insiderstrafnorm vorlegen? Welche Tatbestände sollen dabei neu erfasst werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Mit welchen Massnahmen gedenkt er, analog zur Aufsicht über die Banken und Versicherungen, den gestiegenen Anforderungen an die Professionalität auch bei den Pensionskassen gerecht zu werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Aufsicht über die Pensionskassen</value></text></texts><title>Aufsicht über die Pensionskassen</title></affair>