{"id":20063489,"updated":"2023-07-27T23:32:15Z","additionalIndexing":"08;12;Rechtshilfe;anerkannter Flüchtling;Türkei;Justizvollzugsanstalt;Strafvollzugsrecht;Auslieferung;politische Verfolgung;Folter;Menschenrechte","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-10-04T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4714"},"descriptors":[{"key":"L04K04030102","name":"Folter","type":1},{"key":"L04K04030105","name":"politische 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Betroffen davon sind Schweizer Bürger, wie N. Öztürk und H. Sevinc, in der Schweiz lebende anerkannte Flüchtlinge, wie Dursun Güner, und Aufenthalter mit F-Bewilligung, wie E. Erdogan. Oft stützt sich die Türkei dabei auf unter Folter erzwungene Aussagen. Verschiedene parlamentarische Vorstösse haben den Bundesrat auf die wiederholten Missstände politisch motivierter Haftbefehle und Auslieferungsanträge aufmerksam gemacht. Der Bundesrat hat unter anderen Massnahmen eine verbesserte Koordination der zuständigen Bundesämter in Aussicht gestellt. Die Situation ist jedoch für Betroffene und ihre Familien nach wie vor alarmierend und insgesamt unbefriedigend.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Annahme, die Türkei erlasse systematisch missbräuchliche Haftbefehle, kann nicht gefolgt werden. Dem für Auslieferungen zuständigen Bundesamt für Justiz (BJ) ist kein Fall bekannt, in welchem die Türkei eine offensichtlich missbräuchliche, d. h. ausschliesslich politisch motivierte oder sogar konstruierte Fahndung veranlasst hätte. Das gilt auch für die in der Begründung erwähnten Fälle. <\/p><p>Wird ein Haftbefehl wegen gemeinrechtlicher Delikte ausgestellt, ist eine Auslieferung grundsätzlich zulässig, selbst wenn die fragliche Tat politische Hintergründe hat. Eine Auslieferung wegen politischer Delikte ist hingegen ausgeschlossen. Die Auslieferung kann auch dann abgelehnt werden, wenn eine gemeinrechtliche Tat vor dem bestehenden politischen Hintergrund als gerechtfertigt erscheint. Das ist in der Regel ausgeschlossen bei schweren Gewaltverbrechen, wie beispielsweise Tötungsdelikten. In jedem Fall ist der ersuchende Staat allerdings nur berechtigt, den Verfolgten für gemeinrechtliche Straftaten zu verfolgen oder zu bestrafen, für welche die Schweiz die Auslieferung bewilligt hat. <\/p><p>1.\/2. Allgemein werden der Türkei im Menschenrechtsbereich beträchtliche Fortschritte in den letzten Jahren attestiert. Erst kürzlich ist das türkische Straf- und Strafprozessrecht revidiert worden. Dabei wird auch angestrebt, konsequent gegen Folter und erniedrigende Behandlung vorzugehen. Namentlich in Fällen mit politischem Hintergrund kann jedoch eine Verletzung von Grundrechten nach wie vor nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies kann sowohl den Gang eines Strafverfahrens als auch die Haftbedingungen betreffen. Gerade deshalb hat das BJ von der Türkei u. a. im Fall Erdogan E. umfassende Garantien im Hinblick auf eine Auslieferung verlangt. Die Türkei hat diese explizit abgegeben. Das BJ ist in seinem Entscheid im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen des EDA zum Schluss gekommen, dass diese Garantien als glaubwürdig und genügend zu erachten sind. Im Übrigen enthalten die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Fall Sevinc keine abschliessende Beurteilung zur Frage der politischen Verfolgung und stellen die Glaubwürdigkeit türkischer Garantien nicht in Frage.<\/p><p>3. Das fragliche Verfahren ist zurzeit beim Bundesgericht hängig, das die Frage der Auslieferung letztinstanzlich zu beurteilen hat. Der Bundesrat äussert sich deshalb nicht weiter dazu. <\/p><p>4. Wird ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling im Ausland festgenommen, verfügen die schweizerischen Behörden nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten im ausländischen Auslieferungsverfahren. Der Entscheid über eine allfällige Auslieferung im Fall Güner obliegt allein den deutschen Behörden. Das EDA stellt eine konsularische Betreuung sicher. In diesem Rahmen ist das EDA bei den deutschen Behörden vorstellig geworden und hat diese auf die besonderen Umstände des Falles aufmerksam gemacht. Dabei hat es insbesondere alle sachdienlichen Informationen zu den Hintergründen der Asylgewährung angeboten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Wie beurteilt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Menschenrechtssituation in türkischen Polizeistationen und Gefängnissen? Lassen sich Folterungen oder andere Arten grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausschliessen? <\/p><p>2. Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus der z. B. auch für Journalisten, Kulturschaffende und Oppositionelle prekären Menschenrechtslage in der Türkei und den wiederholt missbräuchlichen Auslieferungs- und Verhaftungsgesuchen türkischer Behörden, die auch in andern Ländern als zweifelhaft deklariert worden sind (vgl. zum Beispiel die Einschätzung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe im Falle von H. Sevinc)? <\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, den unhaltbaren Entscheid des Bundesamts für Justiz betreffend E. Erdogan zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren? <\/p><p>4. Wird sich der Bundesrat mit allen ihm verfügbaren Mitteln einsetzen, dass D. Güner, der am 27. Mai 2006 im Zollamt Basel\/Lörrach verhaftet wurde, baldmöglichst entlassen wird und in die Schweiz zurückkehren kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schutz vor Auslieferung in einen Staat, in dem Folter droht"}],"title":"Schutz vor Auslieferung in einen Staat, in dem Folter droht"}