{"id":20063551,"updated":"2023-07-28T09:31:55Z","additionalIndexing":"24;Deutschland;Doppelbesteuerung;Schiffs- und Flugpersonal;Gleichbehandlung;Steuerveranlagung;Steuerübereinkommen;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2477,"gender":"m","id":453,"name":"Bugnon André","officialDenomination":"Bugnon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4714"},"descriptors":[{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L04K11070301","name":"Steuerveranlagung","type":1},{"key":"L04K03010105","name":"Deutschland","type":1},{"key":"L05K1801020503","name":"Schiffs- und Flugpersonal","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1},{"key":"L04K11070302","name":"Doppelbesteuerung","type":2},{"key":"L04K11070313","name":"Steuerübereinkommen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-20T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2006-11-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1159999200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1166569200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2622,"gender":"m","id":1145,"name":"Perrin Yvan","officialDenomination":"Perrin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2634,"gender":"m","id":1123,"name":"Veillon Pierre-François","officialDenomination":"Veillon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2621,"gender":"m","id":1108,"name":"Parmelin Guy","officialDenomination":"Parmelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2626,"gender":"m","id":1115,"name":"Reymond André","officialDenomination":"Reymond"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2515,"gender":"m","id":493,"name":"Mathys Hans Ulrich","officialDenomination":"Mathys"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2311,"gender":"m","id":151,"name":"Miesch Christian","officialDenomination":"Miesch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2310,"gender":"m","id":146,"name":"Maurer Ueli","officialDenomination":"Maurer Ueli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2502,"gender":"m","id":478,"name":"Joder Rudolf","officialDenomination":"Joder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2385,"gender":"m","id":321,"name":"Föhn Peter","officialDenomination":"Föhn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2651,"gender":"m","id":1294,"name":"Füglistaller Lieni","officialDenomination":"Füglistaller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2347,"gender":"m","id":264,"name":"Weyeneth Hermann","officialDenomination":"Weyeneth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2496,"gender":"f","id":472,"name":"Haller Vannini Ursula","officialDenomination":"Haller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2523,"gender":"m","id":500,"name":"Pfister Theophil","officialDenomination":"Pfister Theophil"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2477,"gender":"m","id":453,"name":"Bugnon André","officialDenomination":"Bugnon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"06.3551","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland regelt unter anderem auch die Besteuerung der Angestellten von Fluggesellschaften. Aufgrund einer Änderung von Artikel 49 des deutschen Einkommenssteuergesetzes wird ab dem Jahre 2007 das Flugpersonal das gesamte Einkommen in Deutschland versteuern müssen, während bisher nur für die auf deutschem Boden und im deutschen Luftraum geleistete Arbeit in Deutschland Steuern bezahlt werden mussten. Die in der Schweiz und im schweizerischen oder internationalen Luftraum geleistete Arbeit hingegen wurde in der Schweiz versteuert.<\/p><p>Mit der Änderung der deutschen Gesetzgebung werden für die Schweiz die Einnahmen aus den Steuern des Flugpersonals, das in der Schweiz wohnhaft ist und in Deutschland arbeitet, stark zurückgehen.<\/p><p>Ausserdem können nach der deutschen Gesetzgebung Hypothekarzinsen und Sozialabgaben nicht von den Steuern abgezogen werden, und das Splitting ist nicht möglich, was das in der Schweiz wohnhafte Flugpersonal gegenüber den anderen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern benachteiligt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen werden Vergütungen für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht im Wohnsitzstaat, sondern im Staat des Arbeitsorts besteuert. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Eine davon bilden die Bestimmungen über das fliegende Personal. Die entsprechende Bestimmung des OECD-Musterabkommens (Art. 15 Abs. 3) legt fest, dass das Besteuerungsrecht dem Staat der Geschäftsleitung des Flugunternehmens zugewiesen wird. Diese Regelung gilt nicht nur für in der Schweiz ansässige Personen, die für ein ausländisches Flugunternehmen tätig sind, sondern kommt auch im umgekehrten Fall zum Tragen. Der Grund liegt darin, dass es beim fliegenden Personal administrativ sehr aufwendig wäre, im Einzelfall die jeweiligen Arbeitsorte zu bestimmen. Bei Interkontinentalflügen ergäben sich zudem Besteuerungslücken, weil dort die Arbeit zum Teil gar nicht auf dem Territorium eines Staates ausgeübt wird. Die Bestimmung des OECD-Musterabkommens entspricht nicht nur der schweizerischen Abkommenspraxis, sondern ist auch in den von Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehr weit verbreitet.<\/p><p>Im Unterschied zur Schweiz hat Deutschland bis heute nur denjenigen Teil des Lohnes, der auf die tatsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, mit der Lohnsteuer belegt. Der in Deutschland nicht besteuerte Teil des Lohnes konnte nach der Regelung von Artikel 15 Absatz 3 in der Schweiz besteuert werden. Das Steueränderungsgesetz 2007 bringt nun eine Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts, indem neu das gesamte Einkommen des fliegenden Personals besteuert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz dadurch Steuersubstrat verliert. Allerdings ist dies lediglich die Konsequenz der Schliessung einer Lücke im deutschen Steuerrecht einerseits und der international üblichen und auch nicht infrage gestellten Regelung von Artikel 15 Absatz 3 andererseits. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das fliegende Personal, das in Deutschland ansässig und bei einem schweizerischen Flugunternehmen tätig ist, in der Schweiz seit langem der vollen Quellensteuer unterliegt.<\/p><p>Es trifft zu, dass die volle Ausschöpfung des Besteuerungsrechts Deutschlands für die betroffenen Personen in der Regel eine Verschlechterung ihrer Steuersituation bringt. Diese Verschlechterung ist aber nicht darauf zurückzuführen, dass es sich bei Artikel 15 Absatz 3 um eine unzureichende Regelung handeln würde. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die betroffenen Personen aufgrund der innerstaatlichen deutschen Regelung während Jahren einen Steuervorteil hatten, der anderen in der Schweiz ansässigen Personen, die in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nicht Grenzgänger sind, verwehrt war und ist. Eine Diskriminierung des fliegenden Personals gegenüber den Grenzgängern ist im Übrigen nicht zu erkennen, da sich die Tätigkeit des fliegenden Personals von derjenigen der Grenzgänger unterscheidet.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Doppelbesteuerungsabkommen, das erst vor wenigen Jahren revidiert wurde und in seiner heutigen Fassung für die Schweiz günstige Lösungen enthält, nicht durch ein praktisch aussichtsloses Revisionsbegehren gefährdet werden sollte.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und\/oder das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland so anzupassen, dass den in der deutschen Gesetzgebung vorgenommenen Änderungen Rechnung getragen wird. Er wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Schweiz und Deutschland die Steuern beim Flugpersonal wie bisher erheben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufteilung der Steuern des Flugpersonalszwischen der Schweizund Deutschland"}],"title":"Aufteilung der Steuern des Flugpersonalszwischen der Schweizund Deutschland"}