{"id":20063623,"updated":"2023-07-28T13:15:19Z","additionalIndexing":"12;08;04;Rechtshilfe;Strafverfahren;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Bundesanwaltschaft;Russland;Rechte der Verteidigung;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;politische Verfolgung;Menschenrechte","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Mai 2006 über die Menschenrechtsaussenpolitik der Schweiz 2003-2007 erwähnt die \"Schlüsselrolle dieser Organisation (d. h. des Europarats) bei der Einhaltung der Menschenrechte\", und unterstreicht die Bemühungen des Bundesrats für eine bessere Wahrnehmung dieser Organisation. In der Schlussfolgerung dieses Berichts erklärt der Bundesrat, er wolle den Schutz von besonders verletzlichen Gruppen, wie Gefangenen, weiter erhöhen.<\/p><p>In den letzten zwei Jahren haben praktisch sämtliche weltweit bedeutende Menschenrechtsorganisationen und viele internationale Gremien auf massive und wiederholte Menschenrechtsverletzungen durch Russland in der sogenannten Yukos-Affäre hingewiesen. Sogar das Bundesgericht hat im April 2005 festgestellt, dass der Hintergrund der Affäre in Russland offensichtlich politischer Natur ist. Neuerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Umfeld beschlossen, auf eine Individualbeschwerde von Platon Lebedev einzutreten, die im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung steht. Andere Staaten, namentlich Holland, England, Zypern und die USA, verweigern Russland in diesem Zusammenhang jegliche Mitarbeit.<\/p><p>Die Leichtfertigkeit, mit der sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Rechtshilfepraxis über die aussenpolitischen Bemühungen der Schweiz hinwegsetzt, droht die Glaubwürdigkeit letzterer zu unterwandern sowie die Kohärenz der Schweizer Haltung infrage zu stellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Wahrung der Menschenrechte ist ein wichtiges Kriterium bei der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Darum wird gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt der Uno über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.<\/p><p>Das Bundesgericht widmet der Problematik der Menschenrechte grösste Aufmerksamkeit. Dennoch kommt es in der Praxis nur sehr selten vor, dass es aus diesem Grund die Rechtshilfe verweigert. Dies gilt umso mehr für Ersuchen aus Ländern, welche Mitglieder des Europarates und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unterworfen sind, was in Bezug auf Russland der Fall ist.<\/p><p>Im Fall Yukos hat die Bundesanwaltschaft nach Eingang des Gesuches von Russland zusätzlich gestützt auf Artikel 80p IRSG Garantien über die Einhaltung der Menschenrechte verlangt und in der Folge erhalten.<\/p><p>Im Laufe des Rechtshilfeverfahrens Yukos hat das Bundesgericht im Juni 2004 wichtige Kontensperren der Bundesanwaltschaft teilweise aufgehoben; es stützte seine Begründung aber nicht auf Menschenrechtsprobleme.<\/p><p>Im Januar 2006 hat das Bundesgericht im Fall Yukos Beschwerden gegen Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Die Rechtshilfe wurde jedoch nicht verweigert. Das Bundesgericht zog vielmehr den sehr komplexen Sachverhalt, die hohen Geldsummen und die Frage der Einhaltung der Menschenrechte in Erwägung und kam zum Schluss, dass Russland vor einer allfälligen Gewährung der Rechtshilfe weitergehende Informationen zum Sachverhalt beizubringen habe. Das Bundesgericht bestätigte aber die Fortführung der Kontosperren und erklärte, dass eine Bewilligung der Rechtshilfe nach Eingang der verlangten Zusatzinformationen keineswegs ausgeschlossen sei.<\/p><p>Aus der Sicht des Bundesrates zeigen diese Entscheide des Bundesgerichtes, dass im Bereich der Rechtshilfe keine Missstände bestehen und dass die Koordination der im Rechtshilfeverfahren involvierten Behörden funktioniert.<\/p><p>Im Zusammenhang mit der Beschwerde von Platon Lebedev an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist festzustellen, dass letzterer mit Entscheiden vom 25. November 2004 und 18. Mai 2006 zum wesentlichen Teil nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Einzelne Beschwerdepunkte, auf die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingetreten ist, werden von diesem gegenwärtig untersucht. Das Urteil steht noch aus.<\/p><p>Die Schweiz ist, gestützt auf mehrere internationale Abkommen, zur Rechtshilfe an Russland verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesanwaltschaft verpflichtet, den Fall Yukos mit aller Sorgfalt und unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse weiterzubehandeln. Dies gilt ungeachtet einer in der Presse oder Öffentlichkeit bereits vorgefassten, negativen Meinung. Denn wenn die Menschenrechtsproblematik in diesem Fall tatsächlich ein unüberwindliches Hindernis für die Rechtshilfe wäre, dann hätte das Bundesgericht bereits im Januar 2006 die Rechtshilfe definitiv verweigert.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:<\/p><p>- Wie lässt sich vor dem in der Begründung dargestellten Hintergrund erklären, dass die Bundesanwaltschaft in der Yukos-Affäre Russland Rechtshilfe gewährte und es nicht einmal als nötig erachtete, irgendwelche Zusicherungen über die Einhaltung der Menschenrechte einzuholen, bevor Khodorkovsky, Lebedev und Krainov in Moskau verurteilt wurden?<\/p><p>- Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um diesem Missstand schon auf der Ebene der Bundesanwaltschaft (und nicht erst über eine allfällige bundesgerichtliche Kontrolle) ein sofortiges Ende zu setzen? <\/p><p>- Wie kann er die Koordination zwischen den betroffenen Amtsstellen verbessern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rechtshilfe an Russland versus Menschenrechtsaussenpolitik"}],"title":"Rechtshilfe an Russland versus Menschenrechtsaussenpolitik"}