{"id":20063649,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"04","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-07T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4715"},"descriptors":[{"key":"L04K08010209","name":"Unterschriftensammlung","type":1},{"key":"L04K08010204","name":"Volksinitiative","type":1},{"key":"L05K0502010102","name":"Initiativrecht","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L06K080701020201","name":"direkte Demokratie","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-03-23T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"code":"b","date":"2007-02-14T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1165446000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1174604400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.3649","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Finanzschwächere Organisationen sind darauf angewiesen, Unterschriften auf öffentlichem Grund zu sammeln. Behinderungen von Unterschriftensammlungen und Schikanen gegen solche schränken das Initiativ- wie auch Referendumsrecht auf ungebührliche Weise ein. <\/p><p>In einer direkten Demokratie darf das Sammeln von Unterschriften nicht als lästig empfunden werden - im Gegenteil: Diese Form politischer Betätigung ist nicht nur durch die Verfassung gesichert. Sie ist erwünscht, weil es ohne Unterschriftensammlungen keine direkte Demokratie gibt.<\/p><p>Die Beanspruchung des öffentlichen Raumes für Unterschriftensammlungen ist nicht mit anderen Nutzungen vergleichbar. Die kommunalen Behörden sind deshalb dazu anzuhalten, die \"politische Nutzung\" des öffentlichen Raumes gegenüber kommerzieller Nutzung zu bevorzugen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 136 Absatz 2 der Bundesverfassung bildet die Unterzeichnung von Volksinitiativen und Referenden Teil der politischen Rechte. Daher fällt auch das Sammeln von Unterschriften in den grundrechtlichen Schutzbereich der politischen Rechte (vgl. BGE 97 I 895f E. 2). Nach Doktrin und Praxis dürfen organisierte Unterschriftensammlungen auf öffentlichem Grund auch ohne gesetzliche Grundlage bewilligungspflichtig erklärt werden. Das Bundesgericht stellt dabei einzig darauf ab, ob eine Unterschriftensammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden könnte (vgl. BGE 97 I 897f E. 5, 109 Ia 210f E. 4 a).<\/p><p>In der Doktrin wird dies als weltfremd oder ambivalent kritisiert und die strikte Einhaltung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verlangt (vgl. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern 2004, 633 § 51 Rz. 10; Yvo Hangartner\/Andreas Kley: Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft. Zürich 2000, 84 Rz. 205f; Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK. Bern 3. Auflage 1999, 219; Etienne Grisel: Initiative et référendum populaires. Traité de la démocratie semi-directe en droit suisse. Berne 3 éd. 2004, 69s n. 137 und 317 n. 834). Das Verhältnismässigkeitsprinzip führt zur Abweisung des Gesuchs, wenn die öffentliche Ordnung anders nicht aufrechterhalten werden kann; die Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit diese die öffentlichen Interessen zu wahren erlauben. Dabei hat das Gemeinwesen auch darauf zu achten, dass öffentlicher Grund nicht von einer Gruppierung monopolisiert wird und damit andere Gruppen bei der Unterschriftensammlung benachteiligt (Rechtsgleichheit, vgl. BGE 102 Ia 58f E. 5). Droht keine konkrete Gefährdung, ist die Bewilligung zu erteilen. Dass das Bundesgericht kantonale Regelungen geschützt hat, welche die Sammlung von Unterschriften für Volksinitiativen oder Referenden an Sonntagen generell verbieten (BGE 102 Ia 56 E. 4 a), wird von Tschannen (aaO., Rz. 11) als in gewissem Gegensatz zu diesen Grundsätzen stehend gewertet. Hangartner\/Kley erachten nicht nur eine allgemeine Bewilligungspflicht für das Verteilen von Unterschriftenlisten für unverhältnismässig, sondern auch eine allgemeine Bewilligungspflicht für das Sammeln von Unterschriften (a.a.O., Rz 206); die Bewilligungspflicht soll sich strikte auf Fälle des gesteigerten Gemeingebrauchs beschränken. Das Aufstellen von Tischen oder Informationsständen käme solchem gesteigertem Gemeingebrauch gleich (vgl. Tschannen, aaO., Rz. 10).<\/p><p>Zur Frage des Interpellanten: Nach Doktrin und Praxis dürfen organisierte Unterschriftensammlungen auf öffentlichem Grund auch ohne gesetzliche Grundlage bewilligungspflichtig erklärt werden. Eine Bewilligung darf nach einhelliger Doktrin und Judikatur verlangt werden, wo Unterschriftensammlungen von einem Aufstellen von Tischen oder Informationsständen begleitet sind. Die herrschende Doktrin lehnt heute eine Bewilligungspflicht für das Unterschriftensammeln mobiler Kleinstgruppen ohne Installationen ab, die Judikatur lässt sie zu. Bei Bewilligungspflicht darf auch eine Gebühr verlangt werden. So oder so: Die Bewilligungspflicht muss in jedem Einzelfall verhältnismässig gehandhabt werden; insbesondere müssen auch allfällige Einschränkungen einer grundsätzlich bewilligten Unterschriftensammlung rechtsgleich und verhältnismässig auferlegt werden. Nur soweit die öffentliche Ordnung gefährdet wird, darf eine Bewilligung verweigert oder dürfen Einschränkungen auferlegt werden. Die Fragen können also nur in Würdigung der gesamten Umstände (Örtlichkeiten, Anzahl laufender Volksbegehren auf Bundes-, kantonaler und kommunaler Ebene, Frequenz und Dauer der Unterschriftensammelaktionen und weiterer Aktionen wie z. B. Demonstrationen) im Einzelfall beurteilt werden. Die Zulässigkeit einschränkender kommunaler Normen ist gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren zu klären. Eine konstitutive Genehmigung des Bundesrates ist gesetzlich allein für kantonale Ausführungsvorschriften zu den politischen Rechten des Bundes vorgesehen. Die Aufsicht über die Gemeinden obliegt den Kantonen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bei der laufenden Unterschriftensammlung zugunsten der eidgenössischen Volksinitiative für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten werden Bürgerinnen und Bürger auf öffentlichem Grund wiederholt an der Ausübung eines auf Bundesebene gesicherten Rechtes behindert.<\/p><p>Die Behinderungen drücken sich - je nach Gemeinde - aus in:<\/p><p>a. dem Erlass einer Bewilligungspflicht (selbst für mobile Kleinstgruppen ohne Sammelstände);<\/p><p>b. der Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Bewilligungen;<\/p><p>c. der Beschränkung der Anzahl Sammelaktionen pro Monate (beispielsweise 6 Sammelaktionen pro Monat, selbst wenn eine Sammelaktion nur 2 Stunden dauert);<\/p><p>d. das Verbot, an Sonntagen auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln.<\/p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Frage:<\/p><p>Ist er der Meinung, dass sich diese Beschränkungen mit dem auf Bundesebene verankerten Initiativrecht vereinbaren lassen? Wenn nein, was gedenkt er in dieser Sache zu unternehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schikanen gegen Unterschriftensammlung"}],"title":"Schikanen gegen Unterschriftensammlung"}