﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063671</id><updated>2023-07-28T13:36:12Z</updated><additionalIndexing>28;Ergänzungsleistung;Zusatzrente;gesetzlicher Wohnsitz;Ausland;AHV</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4715</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040106</key><name>Ergänzungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104010101</key><name>AHV</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020301</key><name>gesetzlicher Wohnsitz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K100103</key><name>Ausland</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010401010106</key><name>Zusatzrente</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-03-23T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-12-19T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-02-28T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-12-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2008-12-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2272</code><gender>m</gender><id>26</id><name>Borer Roland F.</name><officialDenomination>Borer</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>06.3671</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./5. Vorruhestandsleistung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vorruhestandsleistung (BBl 2006 2061; 11. AHV-Revision, Neufassung;  zweite Botschaft) wurde so ausgestaltet, dass ihr Export vermieden werden kann. Einerseits ist diese Leistung als Bedarfsleistung konzipiert, und andererseits werden als Anspruchsvoraussetzungen der Wohnsitz und eine Vorversicherungsdauer von zwanzig Jahren in der Schweiz verlangt. Gemäss der heute geltenden Regelung muss die Vorruhestandsleistung aufgrund dieser Gestaltungselemente im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG und des revidierten Efta-Übereinkommens nicht exportiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Situation wird sich aber voraussichtlich ändern. Ab 2008 soll nämlich die heute geltende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 200 vom 7. Juni 2004, S.1) abgelöst werden. Diese führt als zu exportierende Leistungen ausdrücklich Vorruhestandsleistungen auf. Diese neue europäische Rechtslage kann dazu führen, dass die Vorruhestandsleistung exportiert werden muss, wenn sie in der Schweiz erworben wurde. Die Entstehung eines Anspruches auf die Vorruhestandsleistung auch bei Wohnsitz in der EU/Efta wird aber mit der Vorversicherungsdauer von zwanzig Jahren verhindert. Diese muss unmittelbar vor der Inanspruchnahme der Leistung erfüllt sein, und ausländische Versicherungszeiten müssen nicht angerechnet werden. So kann die Vorruhestandsleistung - einmal in der Schweiz erworben - zwar in den EU-/Efta-Raum mitgenommen werden, aber nicht von einem EU-/Efta-Staat aus erworben werden. Des Weiteren steht sie auch Grenzgänger und Grenzgängerinnen offen. Ins übrige Ausland wird die Leistung jedoch nicht exportiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Annahme, dass sich die Bezüger und Bezügerinnen der Vorruhestandsleistung bezüglich Auswanderung in EU-Staaten etwa gleich verhalten wie die heutigen Neurentenbezüger und -bezügerinnen, dürften von den Gesamtleistungen von 353 Millionen Franken etwa 3 Millionen Franken in den EU-Raum fliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.-4. Ergänzungsleistungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ergänzungsleistungen werden nicht ins Ausland exportiert, dies aufgrund von Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihres Anhangs IIa, wonach beitragsunabhängige Sonderleistungen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Der Bundesrat wird sich auch in Zukunft dafür einsetzen, dass Bedarfsleistungen nicht ins Ausland exportiert werden müssen. Die Vorruhestandsleistung wurde bewusst so konzipiert, dass ein Export zwar nicht ganz verhindert, aber so gering wie möglich gehalten werden kann.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Bei Ergänzungsleistungen sowie bei der im Rahmen der 11. AHV-Revision beabsichtigten Einführung der Vorruhestandsleistungen handelt es sich um Bedarfsleistungen, für welche gemäss Gesetz ein Wohnsitz in der Schweiz Voraussetzung ist. Im Abstimmungskampf zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit wurde seitens des Bundesrates immer wieder beteuert, dass nur Sozialversicherungsleistungen, nicht jedoch Ergänzungsleistungen an im Ausland wohnende Empfänger bezahlt werden müssen. Eine Äusserung einer BSV-Vertreterin an der Sitzung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom Juli 2006 sowie die Erläuterungen des Bundesrates in der Botschaft zur 11. AHV-Revision gehen aber auf einmal von einer Auszahlungspflicht von Ergänzungsleistungen und allfälligen Vorruhestandsleistungen ins Ausland aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Müssen Vorruhestandsleistungen ins Ausland exportiert werden? Unter welchen Umständen? In welche Länder?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Müssen Ergänzungsleistungen ins Ausland exportiert werden? Unter welchen Umständen? In welche Länder?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche gesetzliche Grundlage besteht für diesen Leistungsexport?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie hoch schätzt der Bundesrat das Total der zu exportierenden Ergänzungsleistungen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie hoch wäre die Summe der geplanten zu exportierenden Überbrückungsrenten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Welche Massnahmen unternimmt der Bundesrat, um den Sozialexport ins Ausland zu minimieren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>AHV. Ergänzungsleistungen an im Ausland wohnende Empfänger?</value></text></texts><title>AHV. Ergänzungsleistungen an im Ausland wohnende Empfänger?</title></affair>