{"id":20063721,"updated":"2023-07-28T08:05:34Z","additionalIndexing":"28;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Gewinn;Auslegung des Rechts;Einnahme eines Betriebs;Berufliche Vorsorge;Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsaufsicht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-18T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4715"},"descriptors":[{"key":"L04K11100106","name":"Lebensversicherung","type":1},{"key":"L06K070302010206","name":"Gewinn","type":1},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L06K070302010204","name":"Einnahme eines Betriebs","type":2},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-12-19T00:00:00Z","text":"Fristverlängerung","type":50},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-03-09T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1166396400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"speaker"}],"shortId":"06.3721","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die berufliche Vorsorge ist eine obligatorische Sozialversicherung, deren Erträge zur Ausrichtung von Renten dienen. Die 1. BVG-Revision hatte zum Ziel, eine klare Trennung von Risikoprämien, Altersprämien und Verwaltungskosten herbeizuführen. Die Versicherten sollten wissen, welche Unkosten bei einem Versicherungsvertrag belastet werden. Darüber hinaus bestand der klare Wille des Gesetzgebers, die Gewinnbeteiligung der Lebensversicherungen auf 10 Prozent der Überschüsse zu begrenzen. Dies ist in Artikel 37 Absatz 4 VAG festgehalten, wonach mindestens 90 Prozent der Überschussbeteiligungen den Versicherten zugutekommen sollen. Den Lebensversicherungen bleiben neben den Verwaltungskosten maximal 10 Prozent der Überschussbeteiligungen. <\/p><p>Wie sich nun in den Abschlüssen für das Jahr 2005 zeigt, hat das Bundesamt für Privatversicherungen das Gesetz in einer technisch kaum nachvollziehbaren Art und Weise auf Geheiss der Lebensversicherungen uminterpretiert und damit den Gesetzgeber düpiert. <\/p><p>Damit können die Lebensversicherungen faktisch weiterhin unkontrolliert und intransparent abkassieren, was die Gesetzgebung eigentlich explizit verhindert. <\/p><p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) hat bereits in der Vernehmlassung zur Verordnung festgehalten, dass die Interpretation des BPV und des Bundesrates \"weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes entspricht\" (Schreiben vom 24. Februar 2004 an den Bundesrat). Deshalb muss die Schädigung der Versicherten sofort aufhören.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Mit der 1. BVG-Revision hat der Gesetzgeber Bestimmungen erlassen, die sowohl die Transparenz der im Vorsorgegeschäft tätigen Einrichtungen erhöhen als auch den Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen einerseits und alternativen Vorsorgeformen andererseits fördern sollen. Zudem wurde mit der Einführung einer Mindestquote das Gewinnpotenzial des privaten Lebensversicherers beschränkt, da es sich um eine obligatorische Versicherung handelt. Die Mindestquote darf aber nicht die Bildung des notwendigen risikotragenden Kapitals unterbinden, zu dem Versicherungsunternehmen - im Unterschied zu autonomen Pensionskassen - aufgrund von deutlich strengeren Solvenzvorschriften gemäss VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) verpflichtet sind.<\/p><p>Die im Normalfall anzuwendende ertragsbasierte Methode zur Bestimmung der Mindestquote sorgt dafür, dass negative Betriebsergebnisse schlechter Jahre durch positive Ergebnisse guter Jahre ausgeglichen werden und damit der Aufbau des gesetzlich notwendigen Solvenzkapitals gemäss VAG überhaupt möglich wird. Erlaubt hingegen der Kapitalmarkt Erträge, die über den Ausgleich schlechter Jahre und den Aufbau des gesetzlich notwendigen Solvenzkapitals hinausgehen, sorgt die bundesrätliche Verordnung mit der Umstellung auf die ergebnisbasierte Methode für eine Beschränkung des Gewinnpotenzials zugunsten des Versicherten.<\/p><p>Der Bundesrat hat die ihm gemäss Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b VAG übertragene Kompetenz zur Festlegung der \"Grundsätze der Überschussbeteiligung\" in diesem Sinne wahrgenommen und diese in Artikel 141ff. der Aufsichtsverordnung AVO festgehalten.<\/p><p>Der Text der Verordnung lag bei der parlamentarischen Beratung von Artikel 37 vor, und die Definition der Mindestquote wurde ausgiebig, zum Teil kontrovers diskutiert. Der Nationalrat hat an seiner Sitzung vom 17. März 2004 darauf verzichtet, zur Frage der Überschussbeteiligung eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, jedoch festgehalten, dass diese Frage auch ohne Divergenz nochmals aufgegriffen werden könne. Dies ist aber in der Folge nicht geschehen.<\/p><p>Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Handlungsbedarf, die Regelung zur Mindestquote zu ändern. Die in der Aufsichtsverordnung AVO zu Artikel 37 Absatz 4 VAG festgehaltenen Grundsätze tragen den Forderungen nach mehr Wettbewerb und Transparenz und einer möglichst hohen Beteiligung der Versicherten an den Erträgen Rechnung. Gleichzeitig wird ermöglicht, dass die Lebensversicherungsunternehmen weiterhin Garantien anbieten können. Arbeitgeber können somit entscheiden, ob sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen wollen, die ihre Risiken bei einem Versicherungsunternehmen abdeckt, oder ob sie eine Vorsorgeform ohne Garantie wählen und sich damit verpflichten, gegebenenfalls Sanierungsbeiträge zu leisten.<\/p><p>Der Bundesrat verweist im Übrigen auf seine Stellungnahme zur Motion Ruedi Noser 05.3634, \"Anpassung der Legal Quote für Lebensversicherer\", vom 6. Oktober 2005, in der er aus den gleichen Gründen eine Änderung der Mindestquote zugunsten der Lebensversicherer abgelehnt hat.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die AVO dahingehend zu revidieren, dass sich die Legal Quote - Beteiligung der Lebensversicherungen an den ausgewiesenen Überschüssen - wie im Wortlaut von Artikel 37 Absatz 4 VAG auf den gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Anteil von 10 Prozent an den eigentlichen Überschüssen beschränkt und sich nicht auf den \"Gesamtumsatz\" aus Spar-, Kosten- und Risikoprozess (gemäss Art. 147 AVO) erstreckt.<\/p><p>Der Wille des Gesetzgebers ist sofort und rückwirkend für das Rechnungsjahr 2005 zu korrigieren. Zu Unrecht einbehaltene Gewinne der Lebensversicherungen sind den Versicherten gutzuschreiben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Legal Quote. Gesetz anwenden"}],"title":"Legal Quote. 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