{"id":20063736,"updated":"2023-07-28T09:48:29Z","additionalIndexing":"28;Zahlung;Strafe;Zins;AHV-Beiträge","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2006-12-18T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4715"},"descriptors":[{"key":"L06K010401010101","name":"AHV-Beiträge","type":1},{"key":"L05K1104040501","name":"Zins","type":1},{"key":"L05K0703020209","name":"Zahlung","type":1},{"key":"L03K050101","name":"Strafe","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-03-22T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-02-28T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1166396400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1174518000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"06.3736","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Verzugszinsen von 5 Prozent sind in der aktuellen und offensichtlich weiter anhaltenden Tiefzinsphase hoch. Sie gelten gemäss Artikel 42 der Verordnung über die AHV (AHVV) auch für die Nachzahlung von geschuldeten AHV-Beiträgen. Der Verzugszins wird von den Beitragspflichtigen vor allem dann als besonders stossend empfunden, wenn sie nicht von ihnen selber verursacht worden sind. Wie sich in der Praxis zeigt, sind es oft kommunale und\/oder kantonale Ämter wie beispielsweise Steuerämter, die durch übermässig langwierige Behandlung konkreter Steuerfälle die Meldungen an die Ausgleichskassen hinauszögern. Dadurch werden bei den längst zahlungswilligen Beitragspflichtigen unnötige Verzugszinsen ausgelöst. Selbst wenn die in Rechnung gestellten Beträge nicht sehr hoch sind, fördern sie bei vielen betroffenen Personen die Staatsverdrossenheit. Sie empfinden zu Recht den 5-prozentigen Verzugszins als \"Strafzuschlag\", den sie in keiner Weise verschuldet haben. Deshalb lege ich dem Bundesrat nahe, das materielle Recht über die Verzugszinsen in der AHVV in vorstehend erwähntem Sinn zu revidieren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haben die Verzugszinsen in der AHV den Zweck, in pauschalierter Form einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Beitragsschuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen können, während die AHV einen Zinsnachteil erleidet. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob die Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Das Verzugszinsregime der AHV ist zugegebenermassen etwas schematisch und auch relativ streng. Beides liegt jedoch im Interesse der AHV. So kann nicht für jeden denkbaren Fall eine individuelle Lösung getroffen werden. Ausserdem werden die Beitragszahlenden mit einer strikten Zinsenregelung zu einer rascheren Ablieferung der geschuldeten Beiträge angehalten.<\/p><p>Die Verzugszinspflicht vom Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen würde einen Einbruch in die Ausgleichsfunktion der Verzugszinsen darstellen und die Regelung insgesamt administrativ schwerfällig machen. Kommen die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nach, dürfte es kaum Fälle geben, in denen Verzugszinsen geschuldet sind. Auch lange Zeit ausbleibende Steuermeldungen begründen diesfalls keine Verzugszinspflicht. Trotzdem müssten die Ausgleichskassen bei verschuldensabhängigen Zinsen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Beitragspflichtigen die verspätete Beitragszahlung zu verantworten haben oder nicht. Dies wäre mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und würde auch vermehrt zu Rechtsmittelverfahren führen. In den seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung der Verzugszinsen trifft, können im Rahmen der geltenden Rechtsordnung einzelfallbezogen Lösungen getroffen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass Vergütungszinsen von 5 Prozent ausgerichtet werden, wenn die Ausgleichskasse nichtgeschuldete Beiträge zurückerstattet oder verrechnet. Die Verschuldensabhängigkeit bei den Verzugszinsen müsste gleichfalls auch bei den Vergütungszinsen gelten. Die Ausgleichskasse müsste diesfalls jeweils prüfen, was der Grund für die zu hohen Beitragszahlungen gewesen ist. Dies würde zu heiklen und aufwendigen Abklärungen führen. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als angebracht, die Verzugszinsen der AHV verschuldensabhängig auszugestalten. So hatte übrigens auch das Parlament im Rahmen der 10. AHV-Revision entschieden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat um Prüfung der Frage, ob der Verzugszins von 5 Prozent auf der Nachzahlung von geschuldeten AHV-Beiträgen von der Ausgleichskasse dann zu erlassen ist, wenn die Gründe, die zur Nachzahlung geführt haben, nicht von den Beitragspflichtigen persönlich zu verantworten sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen"}],"title":"Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen"}