{"id":20063742,"updated":"2023-07-28T08:14:33Z","additionalIndexing":"2811;Einwanderung;kantonale Hoheit;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Niederlassung von Ausländern\/-innen;Integration der Zuwanderer","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-19T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4715"},"descriptors":[{"key":"L04K01080303","name":"Einwanderung","type":1},{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0506010101","name":"Niederlassung von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L07K08070102010802","name":"kantonale Hoheit","type":1},{"key":"L05K0108030602","name":"Integration der Zuwanderer","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-19T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-02-28T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1166482800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1198018800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"speaker"}],"shortId":"06.3742","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Laut dem Bericht der Tripartiten Agglomerationskonferenz vom 12. November 2004 mit dem Titel \"Rechtliche Integrationshemmnisse\" ist die Frist für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen im Allgemeinen zu lang. Laut dem Bericht wirkt sich dies insofern integrationshemmend aus, als die Anerkennung bestimmter Rechte oder die Chancengleichheit in gewissen Bereichen an die Niederlassungsbewilligung geknüpft ist. Die Eidgenössische Ausländerkommission (EKA) hat in einer Empfehlung vom 24. September 2006 mit dem Titel \"Die Chancen für die Integration wahrnehmen\" darauf hingewiesen, dass im Interesse der Chancengleichheit von Personen aus der EU und solchen aus Drittländern eine Harmonisierung in der Anwendung des Integrationsbegriffs in den Kantonen anzustreben sei. So müssten die gleichen Massstäbe angelegt werden, wenn es darum geht, die Niederlassungsbewilligung bei guter Integration bereits nach fünf Jahren zu erteilen.<\/p><p>In der Schweiz sind mit einer Niederlassungsbewilligung wichtige Rechte verbunden, so z. B. das Recht, nach Belieben den Wohnkanton zu wechseln, oder - unter bestimmten Voraussetzungen - das Recht auf Familiennachzug. Es gilt auch zu erwähnen, dass die Dauer dieses Status unbefristet ist. Es ist völlig paradox, von Migrantinnen und Migranten zu verlangen, sie müssten verstehen, warum eine erfolgreiche Integration in der Schweiz in ihrem Interesse sei, während gleichzeitig je nach Typ der Bewilligung verschiedene Regelungen gelten, die den kantonalen Fremdenpolizeibehörden bei der Erneuerung einer Bewilligung und vor allem bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung viel Entscheidungsspielraum lassen. Die Ausländerinnen und Ausländer haben dadurch keinerlei Gewissheit über ihre Perspektiven in der Schweiz, was ihnen ganz offensichtlich keinen Anreiz bietet, in ihre Integration zu investieren. Haben diese Personen jedoch Aussicht auf eine sichere Zukunft im Gastland, ist dies ein wichtiger Anreiz zur Integration. Dies gilt besonders für junge Ausländerinnen und Ausländer, die auf der Suche nach einer Identität sind. Den Migrantinnen und Migranten, die willens sind, sich zu integrieren, muss daher eine konkrete und aussichtsreiche Zukunft geboten werden; dies soll vor allem in Übereinstimmung mit der vom Volk gewünschten Migrations- und Integrationspolitik geschehen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In der Regel erhalten Ausländerinnen und Ausländer die Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Ein Teil der Ausländerinnen und Ausländer erhält die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz. Dies erfolgt entweder gestützt auf gesetzliche Bestimmungen (beispielsweise anerkannte Flüchtlinge oder ausländische Familienmitglieder von Niedergelassenen oder von Schweizer Bürgern) oder gestützt auf Niederlassungsvereinbarungen oder Gegenrechtserwägungen, welche die Schweiz mit derzeit 24 Staaten abgeschlossen hat. <\/p><p>Anderen Ausländerinnen und Ausländern können die kantonalen Migrationsbehörden die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration ebenfalls schon nach fünf Jahren erteilen (gestützt auf die seit 1. Februar 2006 geltende Teilrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, ab 1. Januar 2008 gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer). Diese Bestimmung dient als Anreiz, die Angebote zur Integration möglichst rasch und effektiv zu nutzen. Würde die Niederlassungsbewilligung schon durch die Teilnahme an Integrationsmassnahmen, aber ohne Prüfung der Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration bereits nach fünf Jahren erteilt, entfiele dieser Anreiz. <\/p><p>Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen Empfehlungen zum Inhalt von Integrationsvereinbarungen abgeben. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen werden zurzeit erstellt. Anlässlich der Teilrevision der Integrationsverordnung hat das Bundesamt für Migration in Zusammenarbeit mit den kantonalen Migrationsämtern und Integrationsdelegierten analoge Empfehlungen in einem Rundschreiben erlassen (zum Beispiel bezüglich Leumund, Sprachniveau, Teilnahme am Wirtschaftsleben usw.). Dass den kantonalen Migrationsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum bleibt, macht Sinn, weil sich eine erfolgreiche Integration nicht aufgrund einzelner Kriterien schematisch feststellen, sondern nur durch Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt. Wichtig ist nicht, ob jemand an einem Programm teilnimmt, sondern ob er tatsächlich integriert ist. Zuständig für die Erteilung der Aufenthalts- und der Niederlassungsbewilligung sind die Kantone. Sie sind es auch, welche das allfällige Risiko einer späteren Sozialhilfeabhängigkeit, die häufig eine Folge mangelnder Integration ist, tragen. <\/p><p>Das Begehren der vorliegenden Motion widerspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Konzept im Bereich der Zulassung und des Aufenthaltes sowie dem im Bereich der Integration geltenden beschränkten Anreiz- und Sanktionensystem.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass Personen mit Migrationshintergrund, die an Integrationsprogrammen teilgenommen haben, schneller eine Niederlassungsbewilligung erhalten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aussicht auf eine Niederlassungsbewilligung als Motivation für die Integration"}],"title":"Aussicht auf eine Niederlassungsbewilligung als Motivation für die Integration"}