﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063764</id><updated>2023-07-27T21:49:38Z</updated><additionalIndexing>2811;soziale Integration;Ausländerbildung;Sprachunterricht;Vertrag des Privatrechts;Integration der Zuwanderer</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-12-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4715</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0108030602</key><name>Integration der Zuwanderer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070201</key><name>Vertrag des Privatrechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13020102</key><name>Sprachunterricht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040209</key><name>soziale Integration</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13030201</key><name>Ausländerbildung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-12-19T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2007-02-28T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-12-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-12-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2488</code><gender>m</gender><id>464</id><name>Fehr Hans-Jürg</name><officialDenomination>Fehr Hans-Jürg</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>06.3764</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Eingewanderte Personen schliessen bei Ansiedlung in der Schweiz eine Integrationsvereinbarung ab. Die Vereinbarung regelt den Besuch von Sprachkursen, Informationsveranstaltungen und die Behördenkontakte. Ziel der Vereinbarung ist es, die eigene neue Umgebung zu kennen, die Regeln des hiesigen Zusammenlebens, die Rechte und die Pflichten, die Sprache und die Grundwerte zu kennen. Die Kosten der in der Integrationsvereinbarung geregelten Aktivitäten trägt bei Erwerbstätigen der Arbeitgebende, bei nichterwerbstätigen Familienangehörigen der Staat. Der Kostenanteil der Eingewanderten besteht aus der Zeit, die sie für die Erfüllung der Vereinbarung aufwenden müssen. Der Bund legt fest, welche Elemente in einer Integrationsvereinbarung im Minimum enthalten sein müssen. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig. Gewerkschaften, Vereine und Ausländer-Organisationen spielen bei der Integration eine zentrale Rolle. Sie werden für besondere Integrationsbemühungen staatlich unterstützt. Für nichterwerbstätige Frauen, denen gesellschaftliche Isolation droht, sollte im Anschluss an die in der Integrationsvereinbarung absolvierten Kurse ein spezielles Anschlussangebot zur Verfügung gestellt werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach der ersten Kontaktnahme durch eine Fachperson der kantonalen Integrationsstelle unmittelbar nach der Einwanderung braucht es je nach Integrationsbedarf eine weitere aktive und individuelle Begleitung mit dem Ziel einer erfolgreichen Integration. Das zentrale Instrument zur Umsetzung der "Integration der ersten Stunde" ist die Integrationsvereinbarung, die zwischen den Eingewanderten und dem Staat abgeschlossen wird. Die Vereinbarung ist als Teil der "Willkommenskultur" und als individuelle Chance für die Einwandernden zu verstehen. Der Einstieg soll damit begleitet und erleichtert werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vereinbarung hat zum Ziel, den Eingewanderten in einer für sie verständlichen Sprache Informationen über ihren neuen Wohnort, über Rechte und Pflichten, die Regeln des Zusammenlebens, die staatlichen Dienstleistungen und die Grundrechte zu vermitteln. Darüber hinaus soll ihnen der Vorteil der Kenntnis der ortsüblichen Sprache für den weiteren Integrationsprozess aufgezeigt werden: Erleichterungen im alltäglichen Zusammenleben und berufliche Ein- und Aufstiegsmöglichkeiten. Familien sollen über unser Schulsystem und familienergänzende Betreuungsangebote informiert werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Während die Umsetzung auf kantonaler Ebene erfolgt, legt der Bund die Eckwerte der Integrationsvereinbarung fest. Die Arbeitgeber sind dabei zu verpflichten, sich mit dem Staat an den Kosten zu beteiligen und ihre Mitarbeitenden für die für diese Kurse benötigte Zeit freizustellen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass diese Kurse von Kinderbetreuungsangeboten begleitet werden. Die Leistung der Eingewanderten besteht aus der Zeit, die sie für die Erfüllung der Vereinbarung aufwenden müssen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, wird den Anliegen der Motionärin teilweise Rechnung getragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf das AuG haben die zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit, mit Ausländerinnen und Ausländern Integrationsvereinbarungen abzuschliessen. Empfehlungen zu deren Inhalt kann der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen im Rahmen von Weisungen abgeben. Eine generelle Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen wurde nicht eingeführt, weil Integration in vielen Fällen auch ohne eine solche gelingt. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nur bei Bedarf sinnvoll ist. Auch die Eidgenössische Ausländerkommission empfiehlt nicht eine flächendeckende, sondern nur eine punktuelle Anwendung von Integrationsvereinbarungen. Im Übrigen besteht bei Personen mit Rechtsanspruch auf Aufenthalt (u. a. ausländische Familienangehörige von Niedergelassenen und von Schweizer Bürgern) keine rechtliche Grundlage, um im Falle einer Nichtunterzeichnung oder Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Eine entsprechende Neuregelung würde zudem gegen den im Freizügigkeitsabkommen und im Efta-Übereinkommen verankerten Grundsatz der Inländergleichbehandlung der EU-/Efta-Bürger verstossen. Bei Personen ohne Rechtsanspruch auf Aufenthalt kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung geknüpft werden, dass sie einen Sprach- oder Integrationskurs besuchen (Art. 54 Abs. 1 AuG). Dies kann insbesondere bei Ausländerinnen und Ausländern, zu deren Aufgaben die religiöse Betreuung oder die Vermittlung von Herkunftssprache und -kultur gehören, angezeigt sein (Art. 3c der Verordnung über die Integration der Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2000 sowie Rundschreiben des BFM zur genannten Verordnung vom 1. Februar 2006). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dem Anliegen der gezielten Information der ausländischen Bevölkerung misst das AuG hohe Bedeutung bei. Ein entsprechender Auftrag an Bund, Kantone, Städte und Gemeinden ist dort festgeschrieben (Art. 56 AuG). Namentlich soll sich die Information auf die Rechte und Pflichten, die bestehenden Integrationsangebote im Kanton und auf das Schul- und Berufsbildungswesen beziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits heute werden nichtstaatliche Organisationen für ihren Beitrag mit dem Ziel der verbesserten Integration der ausländischen Bevölkerung durch den Bund im Rahmen des Integrationsförderungskredites unterstützt. Den besonderen Anliegen von Frauen wird insbesondere im Rahmen von Sprachförderungsangeboten Rechnung getragen. Eine Finanzierung von Integrationsprogrammen ausschliesslich durch die Arbeitgeber oder den Staat und ohne Beteiligung der Teilnehmer lehnt der Bundesrat ab.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, die Integrationspolitik zusammen mit den Kantonen auf eine Integration der ersten Stunde auszurichten und diese mittels Integrationsvereinbarungen umzusetzen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Integration der ersten Stunde durch Integrationsvereinbarung</value></text></texts><title>Integration der ersten Stunde durch Integrationsvereinbarung</title></affair>