{"id":20063767,"updated":"2023-07-28T09:36:43Z","additionalIndexing":"12;Bundesanwaltschaft;verdeckte Ermittlung;Recht des Einzelnen;Nachrichtendienst","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-19T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4715"},"descriptors":[{"key":"L04K08040407","name":"Bundesanwaltschaft","type":1},{"key":"L05K0402031401","name":"Nachrichtendienst","type":1},{"key":"L05K0504010204","name":"verdeckte Ermittlung","type":1},{"key":"L03K050205","name":"Recht des Einzelnen","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-03-23T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-12-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-02-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1166482800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1229641200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2615,"gender":"m","id":1112,"name":"Müller Geri","officialDenomination":"Müller Geri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.3767","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im Fall Ramos wurden eine durch den Vorsteher des EJPD veranlasste Administrativuntersuchung (Bericht Lüthi) sowie eine aufsichtsrechtliche Abklärung durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu den Untersuchungsmethoden der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei durchgeführt. Sowohl im Bericht Lüthi als auch im Aufsichtszwischenbericht der Beschwerdekammer wird davon ausgegangen, dass Ramos als Hilfsperson der Ermittlungsbehörden der Kategorie Vertrauensperson zuzurechnen ist. <\/p><p>2. Eine Vertrauensperson ist eine Privatperson, die unter der Leitung der Polizei aufgrund eines bestimmten Auftrages und klaren Weisungen handelt. Sie ist meistens dem kriminellen Umfeld zuzurechnen, ohne notwendigerweise Straftäter zu sein und hat daher oft bereits das Vertrauen der Täterseite. Die Aussagen einer Vertrauensperson dienen der Polizei primär als Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungshandlungen zur Beschaffung von gerichtsverwertbaren Beweisen. Der verdeckte Ermittler ist demgegenüber ein Angehöriger der Polizei oder eine aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse bei der Polizei arbeitsvertraglich angestellte Privatperson, die in der Regel mit geheimer Identität in ein kriminelles Umfeld eindringen soll, um dort Informationen zu beschaffen, die vor Gericht direkt als Beweise verwertet werden können (vgl. Art. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung, BVE; SR 312.8). In den gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren des Bundes - und übrigens auch in denjenigen der Kantone - werden Vertrauenspersonen eingesetzt. Aus ermittlungstaktischen Gründen kann die Zahl der sich zurzeit im Einsatz befindlichen Vertrauenspersonen nicht veröffentlicht werden. Über deren Einsetzung entscheidet die Bundeskriminalpolizei. Spätestens bei der formellen Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wird die Bundesanwaltschaft darüber informiert. <\/p><p>3. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes können Ermittlungshandlungen gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360) und Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) vornehmen. Unter diese generellen Regelungen der kriminalpolizeilichen Informationsbeschaffung fällt auch der kriminalpolizeiliche Einsatz von Vertrauenspersonen, dessen Modalitäten die Bundeskriminalpolizei in internen Weisungen konkretisiert hat. Auf formell-gesetzlicher Ebene sind heute indessen keine spezifischen Normen für den Einsatz von Vertrauenspersonen vorhanden.<\/p><p>4. Aus den Materialien zum BVE geht einerseits hervor, dass der Gesetzgeber das BVE nur auf verdeckte Ermittler angewendet haben wollte, nicht jedoch auf Vertrauenspersonen; andererseits wollte der Gesetzgeber mit dem BVE nicht jegliche andere Ermittlungsmethode verbieten. Das Fehlen einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für eine bestimmte Ermittlungsmethode bedeutet nicht, dass diese Methode unzulässig wäre. Der Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone wird von der herrschenden Rechtsprechung, Praxis und Literatur innert bestimmter Grenzen als zulässig erachtet, insbesondere soweit nicht aktiv auf die Willensbildung der Zielperson eingewirkt wird (vgl. dazu auch BGE 124 IV 34). Auch die Beschwerdekammer kommt in ihrem Zwischenbericht zum Schluss, dass der Einsatz einer Vertrauensperson in gewissen Kreisen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, bei Einhaltung der erwähnten Grenzen zulässig ist und auch im Fall von Ramos rechtens war. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen der Situationsanalyse zur Effizienzvorlage unter der Leitung des Zuger alt Regierungsrates Hanspeter Uster die Frage einer zukünftigen formell-gesetzlichen Spezifizierung des Einsatzes von Vertrauenspersonen einer vertieften Prüfung unterzogen wird.<\/p><p>5. Die Notwendigkeit einer hinreichend konkreten formell-gesetzlichen Regelung orientiert sich an der Schwere des staatlichen Eingriffes. Der Zugang von Vertrauenspersonen zu Informationen beruht auf ihren bereits bestehenden Beziehungen oder ihrem Aufhalten im kriminellen Umfeld. Da die von der Vertrauensperson beigebrachten Informationen auch nicht als gerichtsverwertbare Beweise, sondern lediglich als Indizien für weitere Ermittlungshandlungen verwendet werden, handelt es sich beim Einsatz von Vertrauenspersonen um einen hinsichtlich seiner Schwere nicht mit der verdeckten Ermittlung vergleichbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Zielpersonen. Die Frage der Schaffung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage wird jedoch - wie in Ziffer 4 erwähnt - geprüft.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit dem Fall Ramos wurde moniert, Ramos sei als Vertrauensperson zugunsten der Bundesanwaltschaft zum Einsatz gelangt. Der Fall Ramos interessiert hier nicht weiter. Von Interesse ist indessen, wie sich eine Vertrauensperson rechtlich qualifiziert. <\/p><p>Dazu erlaube ich mir die nachfolgenden Fragen: <\/p><p>1. Geht der Bundesrat auch davon aus, bei Ramos handle es sich um eine Vertrauensperson? <\/p><p>2. Unabhängig davon: Werden von der Bundesanwaltschaft üblicherweise Vertrauenspersonen eingesetzt? Wie definiert sich eine Vertrauensperson? Worin liegen die Differenzen zum verdeckten Ermittler, mit dem sie offensichtlich nicht deckungsgleich ist? Wie viele Vertrauenspersonen befinden sich derzeit im Einsatz der Bundesanwaltschaft? <\/p><p>3. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert deren Einsatz? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass keine gesetzliche Norm besteht, welche den Einsatz von Vertrauenspersonen explizit regelt? <\/p><p>4. Die Bundesanwaltschaft sagt offenbar, der Einsatz von Vertrauenspersonen sei auch ohne explizite gesetzliche Grundlage zulässig. Warum musste dann der Einsatz der verdeckten Ermittlung explizit gesetzlich geregelt werden, derweil der Einsatz von Vertrauenspersonen ohne gesetzliche Regelung möglich sein soll?<\/p><p>5. Durch den Einsatz von Vertrauenspersonen wird der verfassungsmässig garantierte Persönlichkeitsschutz der durch diese bespitzelten Personen tangiert. Geht der Bundesrat nicht auch davon aus, solange keine explizite gesetzliche Grundlage bestehe, müsse dieser unterbunden werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rechtsgrundlage für den Einsatz sogenannter Vertrauenspersonen"}],"title":"Rechtsgrundlage für den Einsatz sogenannter Vertrauenspersonen"}