{"id":20063816,"updated":"2023-07-27T20:18:00Z","additionalIndexing":"52;2846;Flughafen;Lärmbelästigung;Umweltorganisation;touristisches Gebiet;Berggebiet;Sachplan;Hubschrauber;Zivilluftfahrt;Schutzgebiet;Tourismus","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2655,"gender":"m","id":1321,"name":"Bernhardsgrütter Urs","officialDenomination":"Bernhardsgrütter"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne 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Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll.\"<\/p><p>Durch die vom Landschaftskonzept Schweiz vorgegebenen Massnahmen sollte das Bazl ausserdem zur Ausscheidung von hochalpinen Ruhezonen verpflichtet werden.<\/p><p>\"In Zusammenarbeit mit dem VBS (Luftwaffe) sind im SIL einzelne hochalpine BLN-Gebiete (oder Teile davon), die sich besonders für die stille Erholung eignen, als Ruhezonen auszuscheiden. In diesen Gebieten sind den Verhältnissen angepasste Start-, Lande- oder Überflugsbeschränkungen zu erlassen. Zur Bestimmung geeigneter Gebiete sind vorerst Grundlagen und Beurteilungskriterien zu erarbeiten.\"<\/p><p>Dieser Auftrag erfolgte im Jahr 2001. Im August 2006 legte das Bazl einen Konzeptentwurf zur Vernehmlassung vor. Die Umweltorganisationen (Mountain Wilderness, WWF, Pro Natura, Schweizer Vogelschutz, Stiftung Landschaftsschutz) sowie der Schweizer Alpenclub SAC nahmen dazu Stellung. Der Bazl-Konzeptentwurf wurde von allen Organisationen mit Vehemenz abgelehnt und sachlich kritisiert.<\/p><p>Hauptsächliche Kritikpunkte sind:<\/p><p>- Der Entwurf bietet keinerlei Massnahmen zur Durchsetzung der Schutzziele, sondern will im Gegenteil die Partikularinteressen einzelner Helifirmen und Wintersportorte (Sektorenlösung) fördern.<\/p><p>- Der Entwurf beantwortet mit keinem Wort die bundesrätliche Grundsatzfrage nach dem Ausmass des Heliskiings.<\/p><p>- Der Entwurf enthält keinerlei objektive, sachliche und wissenschaftlich fundierte Grundlagen oder Bewertungskriterien für die Regelung des Flugbetriebes in BLN- oder anderen Schutzgebieten - Gebiete, die sich besonders für die stille Erholung eignen.<\/p><p>- Die an den Verhandlungen mit dem Bazl beteiligten Organisationen, die Stiftung Landschaftsschutz und der SAC, mussten ausserdem feststellen, dass im Entwurf keine ihrer Anliegen und Forderungen aufgenommen wurden, und dies trotz jahrelanger Diskussionen in den SIL-Arbeitsgruppen \"Heliskiing\" und \"Ruhezonen\".<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat den Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Darin erteilte er u. a. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) den Auftrag, die bestehenden Gebirgslandeplätze zu überprüfen. Gemäss den luftfahrtrechtlichen Grundlagen wären in der Schweiz 48 Gebirgslandeplätze möglich, bezeichnet sind derzeit deren 42.<\/p><p>1. Das Bazl hat unter Einbezug verschiedener Bundesstellen und Kantone sowie von verschiedenen Interessenverbänden (Schweizerischer Alpenclub, Stiftung für Landschaftsschutz, Aeroclub der Schweiz, Swiss Helicopter Association) die Grundlagen für die detaillierte Überprüfung der Gebirgslandeplätze in einem Konzept zusammengefasst, welches vom Bundesrat am 27. Juni 2007 gutgeheissen wurde (SIL Teil III B6a - Gebirgslandeplätze). Das Bazl wird demnach die Landeplätze zusammengefasst in sechs regionalen Gruppen überprüfen. Dabei wird es alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Umwelt, Gesellschaft, Wirtschaft) angemessen berücksichtigen. Insbesondere darf die Nutzung von Gebirgslandeplätzen grundsätzlich die Schutzziele in (Schutz-)Objekten gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und dem Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) nicht beeinträchtigen. Auch ausserhalb solcher Gebiete darf die Nutzung nicht zu einer übermässigen Belastung von Raum und Umwelt führen.<\/p><p>Konflikte zwischen bestehenden Gebirgslandeplätzen und den Schutzzielen von NHG und JSG werden auf Stufe Objektblatt gelöst werden. Dabei sind öffentliche Interessen höher zu gewichten als private.<\/p><p>Grundsätzlich hat sich das bestehende Netz der Gebirgslandeplätze aus Sicht der Luftfahrt (Flugausbildung\/Flugtraining) als zweckmässig erwiesen.<\/p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das von ihm am 27. Juni 2007 verabschiedete Konzept die Anliegen des Umweltschutzes bei der Überprüfung bzw. Festsetzung der Gebirgslandeplätze in genügendem Mass berücksichtigt.<\/p><p>Das verabschiedete Konzept sieht eine individuelle Überprüfung der in Regionen zusammengefassten Gebirgslandeplätze vor. In den Grundsätzen hält das Konzept fest, dass bei Beeinträchtigungen der Schutzziele aus dem NHG sowie dem JSG Nutzungsbeschränkungen für die Gebirgslandeplätze festzulegen sind. Diese Einschränkungen sollen jedoch die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Piloten angemessen berücksichtigen. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise zeitliche Verbote für die Nutzung der Landeplätze, vorgeschriebene Flugrouten oder die Verschiebung von Landestellen (Verschiebung der Koordinaten eines Gebirgslandeplatzes um einige hundert Meter, grundsätzlich innerhalb einer Region). Lassen sich Konflikte dadurch nicht ausräumen, ist auch die Aufhebung oder bei entsprechendem Interesse der Kantone und Regionen der Ersatz eines Gebirgslandeplatzes möglich.<\/p><p>Die Frage, auf welchen Plätzen und in welchem Umfang Heliskiing als touristisches Angebot zulässig bleiben soll, ist ebenfalls im Rahmen der individuellen Überprüfung zu klären. Grundsätzlich hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, dass Heliskiing weiterhin als eine Form der touristischen Nutzung der Gebirgslandeplätze erlaubt sein soll. Um einen Gebirgslandeplatz für Heliskiing nutzen zu können, verlangt der Bund künftig aber den Nachweis eines gesamttouristischen Interesses, etwa in Form eines entsprechenden regionalen Konzeptes.<\/p><p>3. Nach der Genehmigung des Konzepts durch den Bundesrat am 27. Juni 2007 beginnt jetzt die eigentliche Überprüfung der Gebirgslandeplätze, wobei die einzelnen Gebirgslandeplätze regionenweise zusammengefasst und einzeln anhand der im Konzept festgelegten Grundsätze überprüft werden. Dabei werden auch die zur Lösung oder Verminderung von Konflikten mit den Schutzzielen aus dem NHG sowie dem JSG nötigen Massnahmen festgelegt. Das Vorgehen entspricht grundsätzlich demjenigen zur Festlegung der SIL-Objektblätter von Flugplätzen. Die Umweltorganisationen wie auch die Vertreter von betroffenen Kantonen, Gemeinden und Nutzerorganisationen sowie Verbänden sind direkt an diesem Prozess beteiligt. Vor der jeweiligen Genehmigung einer regionalen Serie von Gebirgslandeplätzen durch den Bundesrat werden die betroffenen Kreise nochmals angehört.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Es scheint, dass das Bazl die Anliegen der Umweltorganisationen und damit diejenigen von rund einer Million in der Schweiz ansässigen Mitglieder betreffend den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) hinsichtlich der Gebirgslandeplätze in den Wind schlägt. Deshalb diese Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass sein Auftrag ernst genommen und auch ausgeführt wird?<\/p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die wichtigen und begründeten Anliegen des Umweltschutzes in die Teile I und IIIB des SIL hinsichtlich der Gebirgslandeplätze aufgenommen werden?<\/p><p>3. Wie sehen der weitere Fahrplan und die Vorgehensweise des Bazl für die Verhandlungen um die Gebirgslandeplätze aus, und für wann ist die Anhörung der Umweltorganisationen geplant?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gebirgslandeplätze im Sachplan Luftfahrt. Auftrag des Bundesrates an das Bazl"}],"title":"Gebirgslandeplätze im Sachplan Luftfahrt. Auftrag des Bundesrates an das Bazl"}