{"id":20063864,"updated":"2023-07-28T10:40:26Z","additionalIndexing":"09;Leistungsauftrag;Armeeeinsatz;ausländische Vertretung in der Schweiz;öffentliche Ordnung;Polizei;Luftverkehrskontrolle","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-20T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4715"},"descriptors":[{"key":"L04K04020304","name":"Armeeeinsatz","type":1},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":1},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":1},{"key":"L04K04030304","name":"Polizei","type":1},{"key":"L05K1802040301","name":"Luftverkehrskontrolle","type":2},{"key":"L06K100201020101","name":"ausländische Vertretung in der Schweiz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-10-01T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-03-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1166569200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1222812000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2367,"gender":"m","id":301,"name":"Banga Boris","officialDenomination":"Banga"},"type":"speaker"}],"shortId":"06.3864","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Gemäss Artikel 58 Absatz 3 kann die Armee zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet nur eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen. <\/p><p>Tiger\/Fox und Botschaftsbewachungen als Dauereinsätze sind in der Regel keine Antwort auf schwerwiegende Bedrohungen. Daher stehen sie in einem Gegensatz zur Verfassung. <\/p><p>Zudem finden sie kaum Akzeptanz bei der Bevölkerung und können der Legitimation der Armee längerfristig sogar schaden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Bundesverfassung weist die Verantwortung für die Wahrung der inneren Sicherheit in erster Linie den zivilen Behörden der Kantone zu. Gemäss Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung hat die Armee die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen jedoch zu unterstützen. Nach Artikel 67 des Militärgesetzes können auf Verlangen ziviler Behörden Truppen im Assistenzdienst zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen beziehungsweise zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgabe muss im öffentlichen Interesse liegen, und die Mittel der zivilen Behörden müssen in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht ausgeschöpft sein. Das heisst, da sich die Sicherheitslage rasch verändern kann, muss die Armee jederzeit in der Lage sein, die zivilen Behörden beim Eintritt einer ausserordentlichen Lage zeitgerecht und kompetent zu unterstützen.<\/p><p>Auf der Grundlage der beschriebenen verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben unterstützt die Armee die zivilen Behörden seit 2004 bei der Bewältigung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben in den Bereichen Schutz ausländischer Vertretungen (Amba Centro), Verstärkung des Grenzwachtkorps (Lithos) und Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (Tiger\/Fox).<\/p><p>Wie bereits im Herbst 2003 durch ein Gutachten von Professor René Rhinow bestätigt wurde, ist ein Einsatz der Armee immer dann zulässig, wenn diese Aufgaben durch die zivilen Stellen nicht gewährleistet werden können; dies aus der Überlegung heraus, dass keine Sicherheitslücke entstehen darf und die Sicherheit jederzeit in genügendem Mass gewährleistet werden muss. Die Dauer des Armee-Einsatzes ist dabei kein massgebliches Kriterium, da die zivilen Behörden es jederzeit in der Hand haben, durch einen Ausbau der zivilen Mittel den Armee-Einsatz zu vermindern oder zu beenden.<\/p><p>In konstruktiver Zusammenarbeit zwischen den federführenden Departementen EJPD und VBS, den betroffenen Stellen im EFD (Grenzwachtkorps) und im UVEK (Bundesamt für Zivilluftfahrt) sowie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und <\/p><p>-direktoren werden zurzeit die Grundlagen für die Entscheide über die zukünftige Unterstützung der zivilen Behörden durch die Armee erarbeitet. Das Parlament wird in der zweiten Jahreshälfte 2007 darüber entscheiden können, ob und wie die zivilen Behörden ab 2008 in den Bereichen Schutz ausländischer Vertretungen, Verstärkung des Grenzwachtkorps und Sicherheit im zivilen Luftverkehr mit militärischen Mitteln unterstützt werden sollen. Der Bundesrat wird im Frühjahr eine diesbezügliche Botschaft verabschieden. Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den dauerhaften Assistenzdienst der Armee auszuschliessen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ausschluss des dauerhaften Assistenzdienstes"}],"title":"Ausschluss des dauerhaften Assistenzdienstes"}