﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063883</id><updated>2023-07-28T10:50:31Z</updated><additionalIndexing>24;28;Informationsrecht;Buchführung;Lebensversicherung;Bilanz;Gewinn;Berufliche Vorsorge;Vollzug von Beschlüssen;Transparenz;Informationsverbreitung;Versicherungsaufsicht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2642</code><gender>m</gender><id>1161</id><name>Berset Alain</name><officialDenomination>Berset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2006-12-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4715</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11100106</key><name>Lebensversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302010206</key><name>Gewinn</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100116</key><name>Versicherungsaufsicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104010102</key><name>Berufliche Vorsorge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030201</key><name>Buchführung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302010103</key><name>Bilanz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1201020203</key><name>Transparenz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010201</key><name>Informationsrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-03-06T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-01-24T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-12-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-03-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20063644</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>06.3644</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2102</code><gender>m</gender><id>133</id><name>Leuenberger Ernst</name><officialDenomination>Leuenberger-Solothurn</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2534</code><gender>f</gender><id>512</id><name>Sommaruga Simonetta</name><officialDenomination>Sommaruga Simonetta</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2012</code><gender>m</gender><id>246</id><name>Béguelin Michel</name><officialDenomination>Béguelin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2433</code><gender>m</gender><id>371</id><name>Gentil Pierre-Alain</name><officialDenomination>Gentil</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2653</code><gender>m</gender><id>1314</id><name>Bonhôte Pierre</name><officialDenomination>Bonhôte Pierre</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2061</code><gender>f</gender><id>466</id><name>Fetz Anita</name><officialDenomination>Fetz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2642</code><gender>m</gender><id>1161</id><name>Berset Alain</name><officialDenomination>Berset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.3883</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Aufsichtsverordnung, die sich auf Artikel 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) stützt, wurde auf der Basis einer ertragsbasierten Definition von Überschussbeteiligung bzw. Mindestquote formuliert. Ertragsbasiert bedeutet, dass die Gesamtleistung an die Versicherten mindestens den Umfang der Mindestquote am Gesamtertrag erreichen muss. Der Text der Verordnung lag bei der parlamentarischen Beratung von Artikel 37 vor, und die Definition der Mindestquote wurde ausgiebig, zum Teil kontrovers diskutiert. Der Nationalrat hat an seiner Sitzung vom 17. März 2004 darauf verzichtet, zur Frage der Überschussbeteiligung eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, jedoch festgehalten, dass diese Frage auch ohne Divergenz nochmals aufgegriffen werden könne. Dies ist aber bis heute nicht geschehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Der Vorwurf, die am 1. April 2004 in Kraft getretene bundesrätliche Verordnung missachte den Willen des Gesetzgebers, ist genauso wenig berechtigt wie der Verdacht, das BPV setze die gesetzlichen Bestimmungen nicht regelkonform um. Vielmehr ist die technische Zerlegung des Ergebnisses exakt dem Wortlaut der Verordnung nachgebildet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Versicherungsunternehmen sind keine Vorsorgeeinrichtungen, sondern übernehmen in deren Auftrag - ganz oder teilweise - Risiken und Kapitalbewirtschaftung. Als gewinnorientierte Unternehmen betreiben sie das BVG-Geschäft im Sinne des von der Politik gewünschten Wettbewerbes. Nicht vergessen werden darf, dass Versicherungsunternehmen ihre Leistungen garantieren und Verluste aus dem Vorsorgegeschäft allein zu tragen haben (im Jahr 2002 beispielsweise 2,4 Milliarden Franken); dies im Unterschied zu den autonomen Pensionskassen, wo Unterdeckungen und schmerzhafte Sanierungen durch Arbeitgeber und Versicherte getragen werden müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. An der Kontrolle durch das BPV gibt es nichts zu beanstanden. Dieses hat im Gegenteil in der Umsetzung des neuen VAG sowie durch die Implementierung des europaweit führenden risikobasierten Solvenztests beachtliche Arbeit geleistet. Im Übrigen wurde die Umsetzung im Bereich BVG weder von Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherten, noch von den BVG-Aufsichtsbehörden in irgendeiner Weise beanstandet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Primäre Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist es sicherzustellen, dass die Versicherungsunternehmen ihren Transparenzverpflichtungen nachkommen. Das BPV hat die Versicherungsunternehmen deshalb verpflichtet, die BVG-relevanten Zahlen fristgerecht und in der vorgesehenen Form für die Vorsorgeeinrichtungen aufzubereiten. Neben dieser primären Aufgabe übernimmt es das BPV, diese von Aufsicht und Revisionsfirmen geprüften Zahlen gesamthaft aufzubereiten. Aufgrund des erstmals durchgeführten Prozesses und der damit verbundenen aufwendigen Bereinigung sind diese Zahlen erst Ende Jahr, am 21. Dezember 2006, publiziert worden. Dabei werden auch die BVG-Zahlen der einzelnen Versicherungsunternehmen publiziert, welche vielfach bereits seit längerer Zeit öffentlich zugänglich sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Die Publizierung der entsprechenden Zahlen ist wie dargelegt bereits erfolgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Die entsprechenden Zahlen wurden seitens der Versicherungsunternehmen aufbereitet und den Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Transparenz gegenüber den Versicherten der Vorsorgeeinrichtungen ist in erster Linie durch die Vorsorgeeinrichtungen selber und nicht durch die Versicherungsunternehmen herzustellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Ja. Die BVG-Zahlen werden im Sinne einer transparenten Rechnungslegung brutto ausgewiesen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Bei der Aufsicht über die Lebensversicherungen mit BVG-Geschäft wird die elementare gesetzliche Vorschrift missachtet, wonach mindestens 90 Prozent der Überschüsse den Versicherten gutgeschrieben werden müssen. Gewinne in Höhe von rund 400 Millionen Franken wurden im Jahr 2005 unrechtmässig an die Lebensversicherungsgesellschaften abgezweigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das Bundesamt für Privatversicherungen lässt es zu, dass die Lebensversicherungen einen Anteil von rund 50 Prozent der Überschüsse aus dem BVG-Geschäft einbehalten statt höchstens 10 Prozent, wie es im Gesetz steht (Art. 37 Abs. 4 VAG). Das Gesetz redet bei der legal quote von "Überschüssen", also von dem, was übrig bleibt, wenn sämtliche Kosten (Leistungen, technische Rückstellungen, Abwicklungsverluste, Verwaltung usw.) von sämtlichen Erträgen (Prämien, Kapitalerträge, Abwicklungsgewinne usw.) abgezogen werden. Mit dieser widerrechtlichen Praxis der Lebensversicherungen und des BPV werden die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten hintertrieben. Sie verstösst gegen den Wortlaut des Gesetzes und gegen den bezeugten Willen der gesetzgebenden Kommission (Schreiben vom 23. April 2004 an den Bundesrat) wonach dem Versicherer über die Verwaltungskosten hinaus maximal 10 Prozent der Überschüsse zustehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Ist der Bundesrat bereit, die gesetzeswidrige Praxis und die Verordnung so zu revidieren, dass das Gesetz eingehalten wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Ist der Bundesrat bereit, erlittene Verluste der Versicherten zu korrigieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Ist er bereit, die Kontrolle über die eigenmächtige Versicherungsbürokratie so zu verstärken, dass geltende Gesetzesvorschriften und Transparenzbestimmungen eingehalten werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Entgegen Artikel 37 VAG und BVV2 wurden die separaten Erfolgsrechnungen für das BVG-Geschäft 2005 nicht publiziert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Ab wann gedenkt der Bundesrat, Bilanz und Erfolgsrechung der BVG-Vermögen von Lebensversicherungen mit den gesetzlich geforderten Angaben zu publizieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Transparenz der Lebensversicherungen nicht geringer sein darf als bei autonomen Vorsorgeeinrichtungen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Ist er bereit, das Bruttoprinzip anzuwenden, wonach "in der Erfolgsrechnung von Pensionskassen und im Kollektivgeschäft der Lebensversicherungen generell das Bruttoprinzip vorzuschreiben und der Vollständigkeit und Transparenz der publizierten Angaben Nachachtung zu verschaffen" ist? "Demgemäss sind die vollen erwirtschafteten Erträge, die vollen Einnahmen, Ausgaben, Reserven, und Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG) den Versicherten transparent zu machen." (Wortlaut der Motion 02.3421, vom Bundesrat am 30. September 2002 angenommen, vom Nationalrat am 3. Oktober 2002 und vom Ständerat am 4. Juni 2003 gutgeheissen und überwiesen)&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unrechtmässige Überschussverteilung und fehlende Aufsicht über Lebensversicherungen</value></text></texts><title>Unrechtmässige Überschussverteilung und fehlende Aufsicht über Lebensversicherungen</title></affair>