﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063887</id><updated>2023-07-27T21:07:41Z</updated><additionalIndexing>09;Indien;Auslegung des Rechts;Völkerrecht;Menschenrechte;Waffenausfuhr</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2061</code><gender>f</gender><id>466</id><name>Fetz Anita</name><officialDenomination>Fetz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2006-12-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4715</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0402020501</key><name>Waffenausfuhr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03030403</key><name>Indien</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050202</key><name>Menschenrechte</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050602</key><name>Völkerrecht</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-03-12T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-02-28T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-12-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-03-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2534</code><gender>f</gender><id>512</id><name>Sommaruga Simonetta</name><officialDenomination>Sommaruga Simonetta</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2642</code><gender>m</gender><id>1161</id><name>Berset Alain</name><officialDenomination>Berset</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2012</code><gender>m</gender><id>246</id><name>Béguelin Michel</name><officialDenomination>Béguelin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2643</code><gender>f</gender><id>1163</id><name>Ory Gisèle</name><officialDenomination>Ory</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2653</code><gender>m</gender><id>1314</id><name>Bonhôte Pierre</name><officialDenomination>Bonhôte Pierre</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2061</code><gender>f</gender><id>466</id><name>Fetz Anita</name><officialDenomination>Fetz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.3887</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die in Artikel 22 KMG (SR 514.51; die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht) festgelegten Bewilligungskriterien werden in der KMV konkretisiert. Laut Artikel 5 KMV (SR 514.511; Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte; bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Art. 20 KMG sind zu berücksichtigen: a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität; b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten; c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechtes; e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen) berücksichtigt der Bundesrat bei Kriegsmaterialausfuhren u. a. gemäss Buchstabe b die Menschenrechtslage im jeweiligen Land.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss GPK-N hatte der Bundesrat im Jahr 2005 argumentiert, die damals behandelten Fliegerabwehrkanonen könnten nicht für die bekannten Menschenrechtsverletzungen in Indien missbraucht werden. Deshalb habe der Bundesrat damals eine entsprechende Voranfrage für eine Waffenausfuhr positiv beantwortet. In Bezug auf Sturmgewehre ist zumindest nicht auf Anhieb einsichtig, warum sie nicht für Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nicht hinreichend klar ist zudem, welche Würdigung Indiens Verhalten gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts, durch den Bundesrat bei diesem Entscheid erfahren hat. Da dieses Verhalten gemäss Artikel 5 KMV in den bundesrätlichen Entscheid einzufliessen hat, ist dieser Punkt von zusätzlichem Interesse.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Dem Bundesrat lagen bei seinem Entscheid vom 15. Dezember 2006 umfassende Informationen bezüglich Menschenrechtslage in Indien vor. Einerseits haben sich seit 1998 die im Rahmen des Kaschmir-Konflikts bestehenden Spannungen zwischen Indien und Pakistan deutlich verringert (Öffnung der Waffenstillstandslinie, Eröffnung einer Buslinie, Wiederaufnahme von Treffen auf Staats- und Regierungschefebene beider Länder). Andererseits gibt es Unruheherde im Innern des Landes mit Gewalt und Menschenrechtsverletzungen. Der Bundesrat war sich bei seinem Entscheid im Klaren darüber, dass die Menschenrechtssituation in Indien verbesserungswürdig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dem Bundesrat lagen aber auch Informationen über Bewilligungen von Rüstungsmaterialausfuhren der EU-Mitgliedstaaten in den Jahren 2004/05 nach Indien vor. Auch unsere europäischen Partnerländer sind offenbar nicht der Ansicht, dass die Menschenrechte in Indien schwerwiegend verletzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen gehalten, die Kriterien des EU-Waffenkodex zu beachten, die bezüglich der Berücksichtigung der Menschensrechtslage weitgehend Artikel 5 KMV entsprechen bzw. diese sogar detaillierter formulieren. Gemäss Kriterium 2 des Waffenkodexes der EU erteilen Mitgliedstaaten keine Ausfuhrbewilligung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur internen Repression benutzt werden könnte. Interne Repression umfasst gemäss EU-Waffenkodex unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschliesslich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind. Die EU-Mitgliedstaaten lieferten 2004/05 Rüstungsgüter im Wert von 2 Milliarden Euro bzw. 925 Millionen Euro nach Indien. Unter anderem haben Deutschland, bekannt für seine eher restriktive Exportkontrollpolitik, und Österreich im Jahre 2005 Exporte von Schusswaffen im Wert von rund 3 Millionen Euro nach Indien bewilligt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat bekräftigt die grosse Bedeutung, die er dem Bewilligungskriterium der Respektierung der Menschenrechte beimisst. Die Nichtrespektierung der Menschenrechte war bei den allermeisten Ablehnungen von Ausfuhrgesuchen und Voranfragen der letzten Jahre das ausschlaggebende Kriterium. Dieses Kriterium darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden. So sieht Artikel 5 neben der Berücksichtigung der Menschenrechte u. a. den Einbezug der Haltung der Länder vor, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen. Im Vordergrund steht dabei die diesbezügliche Praxis der EU-Staaten. Die in Artikel 5 KMV genannten Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte stehen nicht in einer bestimmten Hierarchie zueinander. Insgesamt ist eine Interessensabwägung erforderlich, wobei aussen-, sicherheits- und wirtschaftspolitische Anliegen einzubeziehen sind. Im Hinblick auf eine Revision der Kriegsmaterialverordnung wird das EVD eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragen, die Kriterien für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu präzisieren. Die Verordnungsänderung könnte bis Ende 2008 erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat hat in seiner Bewilligungspraxis verschiedentlich eine Unterscheidung zwischen Waffen mit offensivem und solchen mit defensivem Charakter vorgenommen, um dem jeweils unterschiedlichen Risiko der Begehung von Menschenrechtsverletzungen mit dem ausgeführten Material Rechnung zu tragen. Im Falle von Pakistan hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 29. Juni 2005 zwar das faktische und seit den Atomtests von 1998 bestehende Ausfuhrverbot in dieses Land aufgehoben und ist zum ordentlichen Bewilligungsverfahren zurückgekehrt. Er hat aber bisher nur Kriegsmaterialexporten zugestimmt, wenn die entsprechenden Gesuche nur Kriegsmaterial mit defensivem Charakter zum Gegenstand hatten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5./6. Es trifft zu, dass Indien dem Kernwaffensperrvertrag (NPT) nicht beigetreten ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass es dies in naher Zukunft tun wird. Indien hat aber damit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt. Es ist auch bedauerlich, dass Indien dem Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) nicht beigetreten ist. Die auf diesem Umstand basierenden internationalen Konsequenzen nehmen aber kontinuierlich ab. So sind z. B. die USA, über Jahrzehnte ein vehementer Verfechter der nuklearen Non-Proliferationspolitik, daran, mit Indien ein Abkommen über zivile nukleare Kooperation abzuschliessen, und diverse andere Staaten (u. a. Russland, Frankreich, Grossbritannien) wollen dies ebenfalls tun. Indien hat zwar ein eigenes Atomwaffenprogramm entwickelt, hat aber anerkanntermassen und im Gegensatz zu Pakistan keine Kernwaffentechnologie an Drittstaaten weitergegeben. Die indischen Ambitionen als Atomwaffenstaat stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Lieferung von konventionellen Waffen in dieses Land.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Welche Informationen hatte der Bundesrat bei seinem Entscheid vom 15. Dezember 2006, die Ausfuhr von 140 Sturmgewehren mit Zubehör und Ersatzteilen im Wert von 510 000 Franken zu bewilligen, bezüglich der Menschenrechtslage in Indien?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Informationen in Bezug auf die Menschenrechtsverletzungen, welche die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) in ihrem Bericht vom 7. November 2006 (Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung: Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2005 sowie die Wiederausfuhr von Panzerhaubitzen nach Marokko, S. 12) anführt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie beurteilt der Bundesrat die Empfehlung der GPK-N, "bei seinen Entscheidungen .... gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung dem Kriterium der Menschenrechtslage im betroffenen Land ein grösseres Gewicht beizumessen" (a.a.O., S. 8)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Beurteilt der Bundesrat in Bezug auf die Menschenrechtslage Waffenausfuhren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Verteidigungswaffen (wie Fliegerabwehrkanonen) oder um Waffen geht, die auch für Angriffe oder Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können (wie Sturmgewehre)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie beurteilt der Bundesrat Indien als Nuklearmacht, welche weder dem Kernwaffensperrvertrag noch dem Kernwaffenteststoppvertrag beigetreten ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Hält er dieses Verhalten Indiens gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechtes, für unbedenklich?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Waffenlieferung nach Indien trotz Menschenrechtsverletzungen</value></text></texts><title>Waffenlieferung nach Indien trotz Menschenrechtsverletzungen</title></affair>