﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20071004</id><updated>2025-06-24T22:36:53Z</updated><additionalIndexing>28;französisch-sprachige Schweiz;Kulturverband;Glücksspiel;Hilfswerk;Vereinigung;Sport;Einnahmen der öffentlichen Hand;sozio-kulturelle Einrichtung;zusätzliche Mittel</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-03-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4716</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0101010601</key><name>Glücksspiel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0102040902</key><name>sozio-kulturelle Einrichtung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101030204</key><name>Vereinigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K10010410</key><name>Hilfswerk</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110205</key><name>Einnahmen der öffentlichen Hand</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010102</key><name>Sport</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101030202</key><name>Kulturverband</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11020504</key><name>zusätzliche Mittel</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K010601020201</key><name>französisch-sprachige Schweiz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-05-30T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-03-07T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2007-05-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>07.1004</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterwerfung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt. Als unabhängige Behörde ist die ESBK gehalten, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erfüllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die ESBK hat ihre Verfügung betreffend die Tactilo-Geräte am 8. Januar 2007 verschickt. Die Verfügung war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbehörde, sich zur Gültigkeit der umstrittenen Verfügung zu äussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten überlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung über das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse. Sobald ein Urteil in Kraft treten wird, müssen sich die Bundesbehörden genau wie die Parteien des Verfahrens diesem Urteil unterwerfen. Einzig eine gesetzgeberische Änderung (insbesondere des Lotteriegesetzes) könnte die Situation ändern. Der Grundsatz, aufgrund dessen Glücksspielautomaten nur an überwachten und einen wirksamen Sozialschutz gewährleistenden Orten betrieben werden dürfen, dürfte allerdings nicht aufgegeben werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat am 9. Januar 2007 einen Entscheid eröffnet, wonach die elektronischen Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo oder Touchlot den Geldspielautomaten zu ähnlich seien und somit unter das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fielen. Dieses Gesetz verbietet Glücksspiele mit Geldeinsatz ausserhalb der Spielbanken. Deshalb hat die ESBK die Entfernung dieser Spielautomaten angeordnet. Der Entscheid hat bei den sozialen, kulturellen und sportlichen Vereinen und Verbänden sofort zu grossem Aufruhr geführt, deren berechtigte Sorgen von den Kantonen geteilt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Gewinne der Loterie romande werden vollumfänglich für die Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen der Romandie im Sozial-, Kultur-, Umwelt- und Forschungsbereich sowie für Heimatschutz und Denkmalpflege verwendet. Dadurch kommen direkt oder indirekt Hunderttausende Personen in den Genuss dieser Gelder. Mit einem Betriebsverbot für elektronische Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo gingen die Gewinne der Loterie romande um rund 30 Prozent zurück. Der Gesamtbetrag, den die Loterie romande den verschiedenen Organisationen bezahlt, würde damit um etwa 60 Millionen Franken zurückgehen. Zahlen aus den meisten europäischen Ländern zeigen, dass der Anteil der elektronischen Lotterie auf Kosten der klassischen Papierlos-Lotterie zunimmt. Mit dem Entscheid, den grossen Schweizer Lotterieveranstaltern den Betrieb von elektronischen Lotteriespielautomaten zu verbieten, gefährdet die ESBK deren Zukunft und damit auch die Verteilung der Gewinne zugunsten der Allgemeinheit. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass sich die Nachfrage nach Glücksspielen zum grossen Teil in Kasinos verlagern würde. Diese werden aber häufig von ausländischen Unternehmen geführt, die bei der Gewinnverteilung nicht die gleichen sozialen Anliegen verfolgen. Zudem ist hervorzuheben, dass die Loterie romande wie auch die Kasinobetreiber alljährlich umfangreiche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht einsetzen. Wenn die elektronischen Lotteriespielautomaten verboten werden und dadurch ihre Benutzerinnen und Benutzer mehr Spielbanken besuchen oder häufiger im Internet spielen, ist das sicher kein Beitrag zur wirksameren Bekämpfung dieser Krankheit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es zeigt sich also, dass die Frage, ob die grossen Schweizer Lotterieveranstalter elektronische Lotteriespielautomaten betreiben dürfen oder nicht, nicht nur eine rechtliche, sondern eine eminent politische Frage ist. Deshalb möchte ich vom Bundesrat wissen, ob er dem Entscheid der ESBK beistimmt, mit dessen Umsetzung eine der Haupteinnahmequellen im Schweizer Vereinswesen versiegen würde und die Gewinne in ausländische Unternehmen flössen, die nicht die gleichen sozialen Anliegen und Aufgaben haben wie die schweizerischen Lotterieveranstalter.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verbot von elektronischen Lotteriespielautomaten. Das grosse Los für die Kasinos?</value></text></texts><title>Verbot von elektronischen Lotteriespielautomaten. Das grosse Los für die Kasinos?</title></affair>