{"id":20071080,"updated":"2025-06-24T23:27:30Z","additionalIndexing":"34;deutsch-sprachige Schweiz;Fernsehen;Werbeverbot;Industrie der audiovisuellen Medien;privates Massenmedium;marktbeherrschende Stellung;Kommunikationspolitik;Verlag;lokales Massenmedium;Sendekonzession","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2077,"gender":"m","id":100,"name":"Gysin Hans Rudolf","officialDenomination":"Gysin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-22T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4717"},"descriptors":[{"key":"L05K1202050104","name":"lokales Massenmedium","type":1},{"key":"L05K1202050101","name":"Fernsehen","type":1},{"key":"L05K1202050110","name":"Sendekonzession","type":1},{"key":"L05K1202050106","name":"privates Massenmedium","type":1},{"key":"L06K070101030205","name":"Werbeverbot","type":1},{"key":"L04K12020306","name":"Industrie der audiovisuellen Medien","type":2},{"key":"L05K1202031001","name":"Verlag","type":2},{"key":"L05K0703010104","name":"marktbeherrschende Stellung","type":2},{"key":"L03K120204","name":"Kommunikationspolitik","type":2},{"key":"L06K010601020101","name":"deutsch-sprachige Schweiz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-09-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1182463200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1190325600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2077,"gender":"m","id":100,"name":"Gysin Hans Rudolf","officialDenomination":"Gysin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.1080","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 die Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete festgelegt, in denen Konzessionen an regionale Radio- und Fernsehveranstalter nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) erteilt werden können. Die vom Bundesrat verabschiedete Fassung weicht in wesentlichen Teilen von den früheren Diskussionsgrundlagen ab, auf die sich die Anfrage stützt. So sieht die definitive Landkarte vor, dass in sämtlichen Gegenden der Schweiz - so auch im Kanton Zürich - die Versorgung durch einen der 13 zu konzessionierenden regionalen TV-Veranstalter mit Leistungsauftrag sichergestellt ist.<\/p><p>Ob sich der heute in Zürich sendende Veranstalter Tele Züri für die am 4. September 2007 zur Ausschreibung gelangten Konzession \"Zürich\/Nordostschweiz\" bewirbt oder es vorzieht, als sprachregionaler Veranstalter ohne Gebührenunterstützung und Konzession zu senden, ist letztlich ein unternehmerischer Entscheid. Veranstalter, die weder Gebührenunterstützung noch bevorzugten Zugang zu knappen Frequenzen in Anspruch nehmen, brauchen nach dem neuen RTVG keine Konzession mehr. Sie können in einem selbstgewählten Verbreitungsgebiet auf Sendung gehen, nachdem sie sich beim Bundesamt für Kommunikation gemeldet haben.<\/p><p>1. Mit der Ausschreibung der TV-Konzessionen hat das zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Höhe des Gebührenanteiles für jedes Versorgungsgebiet bekanntgegeben. Eines der Kriterien zur Bemessung des Gebührenanteiles ist das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebietes (Art. 40 Abs. 2 RTVG). Da die Aussichten regionaler Veranstalter auf nationale Werbeeinkünfte oftmals von Faktoren abhängen, die nicht in erster Linie ökonomisch erklärbar sind, wird bei der Ermittlung des Wirtschaftspotenzials eines regionalen Versorgungsgebiets von hypothetischen Einkünften aus nationaler Werbung abgesehen. Damit wird die Festlegung der Gebührenanteile von zufälligen Elementen wie der Höhe der Einnahmen aus nationaler Werbung befreit.<\/p><p>Im Unterschied zu heute, wo sich 18 lokale Fernsehveranstalter Gebührenanteile von insgesamt 6,5 Millionen Franken teilen, werden künftig rund 31 Millionen Franken jährlich auf 13 regionale Fernsehveranstalter zu verteilen sein. Das neue RTVG hat mit dieser massiv gesteigerten Gebührenunterstützung dafür gesorgt, dass in allen Gebieten der Schweiz konkurrenzfähige Fernsehprogramme betrieben werden können, die auch im Wettbewerb mit rein kommerziellen Veranstaltern bestehen können.<\/p><p>2.-4. Das Parlament hat bei der Beratung des RTVG die Frage, wie auf mögliche Gefährdungen der Meinungs- und Angebotsvielfalt infolge von Medienkonzentrationsprozessen zu reagieren sei, äusserst lange und kontrovers debattiert. Dabei ist die bundesrätliche Vorlage, welche Eingriffsmöglichkeiten schon bei blosser marktbeherrschender Stellung vorsah, erheblich abgeschwächt worden (vgl. Art. 74f. RTVG). Andererseits haben mit Artikel 44 Absätze 1 und 3 RTVG Bestimmungen Eingang in den Gesetzestext gefunden, welche im Gesetzentwurf nicht enthalten waren. Demnach darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn ein Bewerber die Angebots- und Meinungsvielfalt nicht gefährdet. Der Bewerber bzw. das Unternehmen, dem er gehört, darf ferner nur maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben. Das UVEK wird bei der Prüfung der Konzessionsgesuche die Einhaltung dieser Bestimmungen sorgfältig prüfen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der zweiten Anhörung zur regionalen Fernsehlandschaft in der Nordostschweiz hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, dass Tele Züri keine Konzession mehr bekommen soll und sich im Gegenzug als sprachregionaler Sender ausweiten kann. Im Grundsatz ist dagegen nichts einzuwenden, aber falls Tele Züri ein sprachregionaler Sender wird, ist davon auszugehen, dass Tele Züri den Tele News Combi, die sprachnationale Verbindung in Sachen Werbung (Werbepool), verlassen wird. Damit dürfte es für die restlichen Privatsender, die dabei sind, wie Tele Basel, zu einem massiven Einbruch der nationalen Werbung kommen. Der Tele News Combi bildet heute schon eine Kombination mit dem Werbeblock der \"Tagesschau\" des Schweizer Fernsehens an. Mit diesem Entscheid werden die nationalen Einnahmen von Tele Basel stark reduziert, und der regionalen Fernsehlandschaft fehlen aus dem Werbemarkt entscheidende Gelder, um sich zusammen mit den Gebührenanteilen erfolgversprechend weiterentwickeln zu können.<\/p><p>Ich frage den Bundesrat an:<\/p><p>1. Was gedenkt er dagegen zu tun, wenn er die Fernsehlandschaft so umgestaltet, dass einzelne Fernsehsender auf dem nationalen Markt dadurch Mindereinnahmen haben?<\/p><p>2. Ist er sich bewusst, dass durch die Übernahme der Espace-Mediengruppe durch die Tamedia und die Möglichkeit, mit Tele Züri sprachregional Fernsehen zu machen, die Tamedia mit Tele Bärn und Tele Züri den privaten Fernsehmarkt der Schweiz beherrscht und damit auch bestimmt?<\/p><p>3. Ist er sich bewusst, dass durch diese Massnahme der regionale Fernsehmarkt in der Schweiz gestört und eventuell gar zerstört wird?<\/p><p>4. Was gedenkt er dagegen zu tun?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Regionalfernsehen"}],"title":"Regionalfernsehen"}