﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20071084</id><updated>2025-06-24T23:01:05Z</updated><additionalIndexing>09;leitende/r Bundesangestellte/r;Rechtsschutz;Verbrechen gegen Sachen;Archiv;amtliches Dokument;unveröffentlichtes Dokument;Nachrichtendienst;Informationsverbreitung;Speicherung von Dokumenten;Untergruppe Nachrichtendienst</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2076</code><gender>m</gender><id>326</id><name>Günter Paul</name><officialDenomination>Günter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4717</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0402031401</key><name>Nachrichtendienst</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K08060103010301</key><name>leitende/r Bundesangestellte/r</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080403020101</key><name>Untergruppe Nachrichtendienst</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K020203</key><name>amtliches Dokument</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12040101</key><name>Archiv</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12040206</key><name>Speicherung von Dokumenten</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K020232</key><name>unveröffentlichtes Dokument</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K050402</key><name>Rechtsschutz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020102</key><name>Verbrechen gegen Sachen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-09-12T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-06-22T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2007-09-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2076</code><gender>m</gender><id>326</id><name>Günter Paul</name><officialDenomination>Günter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>07.1084</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Im Laufe des Jahres 2001 wurden via Medien verschiedenste Mutmassungen und Anschuldigungen geäussert, welche sowohl das VBS als auch namentlich den letzten Chef der Untergruppe Nachrichtendienst, Divisionär Regli, schwer belasteten. Vor diesem Hintergrund und vor allem aufgrund der Vermutung, dass bisherige Untersuchungen womöglich unvollständig gewesen sein könnten, wurden verschiedenste Behörden mit intensiven Abklärungen aktiv:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- das VBS mit einer gut einjährigen Administrativuntersuchung durch Prof. Rainer Schweizer;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel), als für die Nachrichtendienste zuständiges besonderes parlamentarisches Aufsichtsorgan, mit einer überjährigen umfangreichen Untersuchung;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Bundesanwaltschaft mit entsprechenden, teils mehrjährigen strafrechtlichen Untersuchungs-/Ermittlungsverfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gerade aus der Administrativuntersuchung sowie aus den Untersuchungen der GPDel, die sich beide auch mit der Frage der Aktenführung und -archivierung in der Untergruppe Nachrichtendienst zur Amtszeit von Divisionär Regli beschäftigten, resultierten umfassende Schlussberichte. Diese beiden Berichte sind bereits seit einigen Jahren in ihrer Gesamtheit öffentlich zugänglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die konkreten Fragen wie folgt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Aktenführung sowie -archivierung war Gegenstand sowohl der Administrativuntersuchung im VBS (2002) als auch des umfassenden Untersuchungsverfahrens der GPDel (2002/03). Beide Untersuchungsorgane haben alle ihre Feststellungen und Würdigungen in den jeweiligen, öffentlich zugänglichen Schlussberichten festgehalten. Den verschiedenen differenzierten Feststellungen und Erkenntnissen dieser Untersuchungsorgane hat der Bundesrat nichts weiter beizufügen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die GPDel überwacht gemäss Artikel 53 des Parlamentsgesetzes, parallel und autonom zu den Kontroll- und Aufsichtspflichten des Bundesrates, die Tätigkeiten im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste. Die Aufgabe eben gerade dieses parlamentarischen Gremiums ist es, besondere Sachverhalte im nachrichtendienstlichen Kontext festzustellen, Licht auf allfällige Unzulänglichkeiten zu werfen sowie allfällige politische Verantwortlichkeiten der Bundesbehörden zu beurteilen. Im Sinne dieses Oberaufsichtsverständnisses erfolgte denn auch die aufwendig geführte GPDel-Untersuchung. Sie förderte gerade durch die integrale Publikation ihres Schlussberichtes die Transparenz in dieser komplexen Angelegenheit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweizerische Bundesanwaltschaft teilt gemäss Artikel 120 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) die Einstellung des Verfahrens einzig dem Beschuldigten, dem Geschädigten, dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, dem Untersuchungsrichter und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit. Nur der Geschädigte und das Opfer können gegen die Einstellung des Strafverfahrens bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde führen (Art. 120 Abs. 4 BStP).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das Verfahren wurde eingestellt, da weder Menge und Bedeutung der vernichteten Akten noch der Täter festgestellt werden konnten, sodass keine hinreichenden Verdachtsgründe gegen eine bestimmte Person vorlagen und eine Anklageerhebung gemäss den Artikeln 125 und 126 BStP nicht möglich war (siehe dazu die Antworten auf die Anfragen Lang 07.1014 und Müller Geri 07.1036).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da die Einstellungsverfügung nur den obenaufgeführten Personen mitgeteilt wird, kann die Öffentlichkeit in die Einzelheiten einer Begründung nicht Einsicht nehmen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Divisionär Peter Regli hat öffentlich zugegeben, dass er amtliche Akten vernichtet hat. Dies sei angeblich in Nachrichtendiensten so üblich. Im Schweizerischen Bundesarchiv finden sich tatsächlich aus der langjährigen Tätigkeit von Nachrichtendienstchef Regli bloss ein paar dürre Zettel. Dass die Vernichtung von Nachrichtendienstakten alles andere als üblich ist, geht aus dem Dokumentationszentrum der südafrikanischen Streitkräfte in Pretoria hervor. Dort sind die Gegenakten des südafrikanischen militärischen Geheimdienstes, mit dem Peter Regli seit Anfang der Achtzigerjahre eng zusammenarbeitete, fein säuberlich archiviert. Bundesrat Adolf Ogi hat seinerzeit Peter Regli - unverständlicherweise - damit beauftragt, die Unterlagen, die er als Unterstabschef Nachrichtendienst erstellt hatte, zu ordnen und dem Armeearchiv (das Zwischenarchiv auf dem Weg ins Bundesarchiv) zu übergeben. In seiner Antwort auf die Frage Banga 99.5120 hielt der Bundesrat ausdrücklich fest, dass in der Weisung an Divisionär Regli "auch das Verbot der Aktenvernichtung gemäss Artikel 8 des erwähnten Gesetzes" (Archivgesetz) enthalten war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage deshalb den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat sich Divisionär Peter Regli vollumfänglich an diese Weisung gehalten und keinerlei Unterlagen aus seiner amtlichen Tätigkeit vernichtet, sondern die in Artikel 6 des Archivierungsgesetzes enthaltene Anbietepflicht sachgerecht wahrgenommen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Verfahrensvorschrift stellt sicher, dass das öffentliche Interesse an einer Aufklärung der Aktenvernichtungsaktionen im schweizerischen Nachrichtendienst wahrgenommen wird? Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es gegen einen Entscheid der Bundesanwaltschaft, ein entsprechendes Strafverfahren gegen unbekannt wegen Aktenunterdrückung einzustellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie begründet die Bundesanwaltschaft ihren Entscheid? In welcher Form kann die Öffentlichkeit in die Einzelheiten dieser Begründung Einsicht nehmen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Divisionär Peter Regli</value></text></texts><title>Divisionär Peter Regli</title></affair>