{"id":20071126,"updated":"2025-06-24T22:58:01Z","additionalIndexing":"55;2841;Bewilligung;Monitoring;Genmanipulation;Gentechnikrecht;gentechnisch veränderte Organismen;Technologiebewertung","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-21T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4801"},"descriptors":[{"key":"L08K0706010501040202","name":"gentechnisch veränderte Organismen","type":1},{"key":"L05K0802030209","name":"Monitoring","type":1},{"key":"L06K070601050404","name":"Technologiebewertung","type":1},{"key":"L07K07060105010403","name":"Gentechnikrecht","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L07K07060105010402","name":"Genmanipulation","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-03-07T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1198191600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1204844400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.1126","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) verlangt für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen eine Bewilligung des Bundes (Art. 13 FrSV). Jeder Gesuchsteller muss in seinem Gesuch eine Risikobewertung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d FrSV) und einen Überwachungsplan zur Feststellung allfälliger Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt (Art. 14 Abs. 1 Bst. e FrSV) vorlegen.<\/p><p>Mit der Risikobewertung werden die möglichen Risiken mithilfe von Daten aller Art (Literatur, Labor- und Gewächshausexperimente, Freisetzungsversuche usw.) und aufgrund gewisser Annahmen und Erwartungen (Übertragbarkeit der Ergebnisse der Vorversuche, erwartete Wetterverhältnisse usw.) identifiziert und bewertet. Der Überwachungsplan bietet die Möglichkeit, die Richtigkeit dieser Annahmen zu verifizieren. Diese produktspezifische Überwachung ist Aufgabe des Gesuchstellers und Bewilligungsvoraussetzung.<\/p><p>Keine Bewilligungsvoraussetzung ist hingegen die allgemeine, nicht produktspezifische Umweltüberwachung, wie sie im Entwurf vom 21. November 2005 für eine Totalrevision der Freisetzungsverordnung (Art. 41 und 42 E-FrSV) in Umsetzung des Gentechnikgesetzes (Art. 19 Abs. 2 Bst. e und Art. 24 Abs. 3 GTG; SR 814.91) vorgesehen ist. Dieses sogenannte Umweltmonitoring ist unabhängig von einzelnen Bewilligungsgesuchen und verpflichtet die Behörden, ganz allgemein die Interaktionen von GVO verschiedensten Ursprungs und ihrer Umwelt zu untersuchen.<\/p><p>2. Das allgemeine Umweltmonitoring bedarf im Gegensatz zur produktspezifischen Überwachung noch der Entwicklung. Es gilt insbesondere die Ziele, Methoden, Indikatoren und Beurteilungskriterien festzulegen. Dabei kann teilweise auf Vorarbeiten aus andern Bereichen (z. B. der Landwirtschaft) oder auf bereits erteilte Aufträge an die Forschung zurückgegriffen werden. Verschiedene Elemente sind zudem bereits im Ausland (z. B. Mitgliedstaaten der EU) entwickelt worden und können auch in der Schweiz verwendet werden. Ein funktionierendes allgemeines Umweltmonitoring für GVO wird in der Schweiz frühestens Ende 2010 zur Verfügung stehen.<\/p><p>3. Das allgemeine Umweltmonitoring soll nach Artikel 42 E-FrSV geregelt werden. Der Detaillierungsgrad dieser Bestimmung ist angemessen für eine Rechtsverordnung, die vom Bundesrat erlassen wird, zumal Rechte und Pflichten von Gesuchstellern bzw. sonstigen Dritten nicht unmittelbar berührt sind. Eine weitere Konkretisierung des Umweltmonitorings, insbesondere die Festlegung von Methoden, Indikatoren und Beurteilungskriterien, soll deshalb mittels einer Verwaltungsverordnung erfolgen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e des Gentechnikgesetzes besagt, dass das Bundesamt für Umwelt (Bafu) für den Aufbau eines Umweltmonitoring-Systems sorgen muss. Das Umweltmonitoring soll insbesondere auch Gefährdungen der Umwelt und Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) frühzeitig erkennen. Im Rahmen des Forschungsprogrammes \"Biosicherheit im Bereich der ausserhumanen Gentechnologie\" des Bafu, an welchem acht Projekte beteiligt sind, werden zurzeit methodische Grundlagen der Langzeitüberwachung von GVO bearbeitet. <\/p><p>Die Bedeutung des GVO-Monitorings wurde dieses Jahr duch einen Entscheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Deutschland deutlich. Das Bundesamt beschloss am 3. Mai 2007, dass Saatgut der gentechnisch veränderten Maissorte MON810 in Deutschland künftig nur dann zu kommerziellen Zwecken abgegeben werden darf, wenn dem BVL vom Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung (Monsanto) ein Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen im Sinne von Anhang VII der Richtlinie 2001\/18\/EG vorgelegt wird. Am 5. Dezember 2007 hat das BVL nun die Vertriebsfähigkeit für Mais MON810 wieder erteilt, da ein geeigneter Plan zur Überwachung möglicher Umweltauswirkungen von Monsanto vorgelegt wurde. <\/p><p>Das Beispiel aus Deutschland zeigt, dass Monitoringpläne für Bewilligungen in EU-Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2001\/18\/EG obligatorisch sind. Das heisst, ein etabliertes und praktikables GVO-Monitoring muss vorliegen, bevor Anträge für das Inverkehrbringen von GVO in der Landwirtschaft genehmigt werden können. <\/p><p>Ich bitte den Bundesrat, dazu folgende Fragen zu beantworten: <\/p><p>1. Ist er der Meinung, dass ohne ein rechtskräftiges GVO-Monitoring keine Bewilligung für das Inverkehrbringen von GVO in die Landwirtschaft genehmigt werden könnte? <\/p><p>2. Bis wann liegt ein GVO-Monitoring gemäss GTG-Artikel 19 auch in der Schweiz vor? <\/p><p>3. lst er der Meinung, dass GTG-Artikel 19 in einer GVO-Monitoring-Verordnung konkretisiert werden müsste?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umsetzung des GVO-Monitorings nach Artikel 19 des Gentechnikgesetzes"}],"title":"Umsetzung des GVO-Monitorings nach Artikel 19 des Gentechnikgesetzes"}