﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073005</id><updated>2025-11-14T07:59:43Z</updated><additionalIndexing>34;Grundversorgung;Fernsehen;Leistungsabbau;Kabelfernsehen;Monopol;audiovisuelles Programm</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><committee><abbreviation>KVF-SR</abbreviation><id>22</id><name>Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR</name><abbreviation1>KVF-S</abbreviation1><abbreviation2>KVF</abbreviation2><committeeNumber>22</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-02-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4716</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202030103</key><name>audiovisuelles Programm</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050101</key><name>Fernsehen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K120205010104</key><name>Kabelfernsehen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701030901</key><name>Grundversorgung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010104</key><name>Leistungsabbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010103</key><name>Monopol</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-03-21T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-03-09T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-02-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-03-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><committee><abbreviation>KVF-SR</abbreviation><id>22</id><name>Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR</name><abbreviation1>KVF-S</abbreviation1><abbreviation2>KVF</abbreviation2><committeeNumber>22</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>07.3005</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das revidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das am 1. April 2007 in Kraft treten wird, formuliert für die Kabelnetzunternehmen rechtliche Rahmenbedingungen, die insbesondere vorgeben, welche Programme mindestens verbreitet werden müssen. Darüber hinaus sind die Netzbetreiber in der Ausgestaltung ihrer technischen Netzinfrastruktur und ihrer kommerziellen Angebote frei. Solange die Abonnementspreise nicht Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind, untersteht die Cablecom ferner dem Preisüberwachungsgesetz. Der Preisüberwacher hat das Angebot und die Preise der Cablecom geprüft und erreicht, dass die Angebote der Cablecom erschwinglich bleiben und der Cablecom gleichzeitig die aus der Sicht des Bundesrates unabdingbare Digitalisierung ihres Angebotes ermöglicht wird. Bei der Cablecom beträgt der mittelfristige Investitionsbedarf für den Wechsel zur Digitaltechnik über die nächsten Jahre mehrere hundert Millionen Franken. Davon entfällt etwa die Hälfte auf Netzinfrastruktur und Plattformtechnologie sowie Informatiksysteme, die andere Hälfte auf die Endgeräte (Vorfinanzierung der vermieteten Decoder bzw. Set-Top-Boxen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss Artikel 59 Absatz 1 RTVG müssen die wichtigsten Programme der SRG sowie die Programme der lokalen und regionalen Fernsehveranstalter mit Konzession in ihrem Versorgungsgebiet von den Kabelnetzbetreibern zwingend verbreitet werden. Gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 RTVG und Artikel 52 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) hat der Bundesrat im Anhang zur RTVV zudem die folgenden ausländischen Programme als verbreitungspflichtig erklärt: Arte, 3Sat, TV5, ARD, ORF 1, France 2, Rai Uno und Euronews.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die wichtigsten Programme der SRG und der konzessionierten lokalen und regionalen Fernsehveranstalter müssen von Gesetzes wegen verbreitet werden. Der Bundesrat hat zudem in Artikel 53 RTVV die Höchstzahl der von den Kabelnetzbetreibern analog zu verbreitenden Fernsehprogramme auf 25 festgelegt. Da alle konzessionierten und damit auch verbreitungspflichtigen Programme einen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages leisten müssen, ist damit bis auf Weiteres eine Grundversorgung mit analogen Fernsehprogrammen sichergestellt. Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4./5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit dem Eintritt der Swisscom in den Radio- und Fernsehmarkt (Bluewin TV) sowie mit den steigenden Marktanteilen des Satellitenfernsehens eine Verbesserung der Wettbewerbssituation zu erwarten ist. Der Wettbewerbsdruck hat bereits dazu geführt, dass sowohl die Swisscom als auch die Cablecom ihre Set-Top-Boxen zu sehr günstigen Konditionen abgeben. Im Übrigen ist der Bundesrat grundsätzlich der Ansicht, dass die bestehenden Instrumente des Preisüberwachungsgesetzes und des Kartellgesetzes ausreichen, um allfällige Missbräuche von marktbeherrschenden Stellungen zu verhindern oder zu unterbinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf den Netzen sowohl der Swisscom wie auch der Cablecom können heute keine fremden Set-Top-Boxen eingesetzt werden. Diese Einschränkung könnte durch technische Vorkehrungen zumindest teilweise beseitigt werden. Der Bundesrat hat aus den folgenden Gründen darauf verzichtet, heute entsprechende Vorschriften zu erlassen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um die Programme empfangen zu können, würde es neben der Set-Top-Box ein zusätzliches Gerät zur Entschlüsselung der Programme benötigt. Beide Geräte zusammen wären kaum billiger als das von der Cablecom angebotene integrierte Gerät.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Verschiedene, durch die Digitalisierung erst möglich werdende Zusatzdienstleistungen könnten mit fremden Set-Top-Boxen nicht mehr empfangen werden, so z. B. die zuschaltbare Aufbereitung von Sendungen mit Gebärdensprache für hörbehinderte Zuschauer und Zuschauerinnen. Erwähnenswert sind ferner elektronische Programmführer, die dem Publikum in der Unübersichtlichkeit der vielen Programme Orientierung bieten, ausgebaute Teletextdienste, Möglichkeiten zum Empfang von Mehrkanalton oder Funktionalitäten zur Programmierung eines Festplattenvideorecorders.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Mängel könnten nur behoben werden, wenn das Betriebssystem dieser Set-Top-Boxen standardisiert wäre. Verbreitete internationale Standards existieren aber heute noch nicht, und die Festlegung von Standards für den kleinen Schweizer Markt würde die Geräte erheblich verteuern. Für den Fall, dass sich ein internationaler Standard durchsetzt, hat der Bundesrat dem UVEK in Artikel 56 Absatz 2 RTVV die Kompetenz erteilt, diesen für verbindlich zu erklären. Es besteht daher im Moment kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Cablecom hat in jüngster Zeit mehrmals Fernsehprogramme aus ihrem analogen Angebot in die digitale Programmpalette verschoben. Diese Massnahme, welche von denjenigen, die nicht bereits über eine Set-Top-Box für den Empfang der digitalen Angebote verfügen, als Leistungsreduktion empfunden wird, ist ohne entsprechende Preisanpassung erfolgt. Befürchtet wird ferner, dass mithilfe von firmenbezogenen Verschlüsselungssystemen in den für den Empfang von digitalen Programmen nötigen Set-Top-Boxen neue Monopole auch im Bereich der Endgeräte geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ende letzten Jahres hat die Swisscom ihr Angebot "Bluewin TV" lanciert, das verspricht, dem Publikum erstmals die Wahl zwischen zwei verschiedenen Programmangeboten über Leitungen zu eröffnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass das analoge Angebot in den Kabelnetzen der Cablecom abgebaut wird, ohne dass die Preise entsprechend reduziert werden? In welcher Grössenordnung liegt der Investitionsbedarf für den Wechsel zur Digitaltechnik?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Programme gedenkt der Bundesrat als verbreitungspflichtig zu erklären (Art. 59 und 60 RTVG)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie gedenkt der Bundesrat, auch in Zukunft in den Kabelnetzen eine Grundversorgung mit Fernsehprogrammen sicherzustellen, welche den verfassungsmässigen Vorgaben genügt? Besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie verhindert er, dass die Digitaltechnologien, die in den zur Rückwandlung (Decodierung) eingesetzten Geräten (Set-Top-Boxen) verwendet werden, zu neuen Abhängigkeiten führen und den Wettbewerb im Bereich der Empfangsgeräte beeinträchtigen? Wie können monopolartige Stellungen verhindert werden? Besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Folgen hat aus der Sicht des Bundesrates der (neben Cablecom) zusätzliche Markteintritt von Swisscom Bluewin TV für die Versorgung des Publikums mit Programmen und die Marktsituation im Bereich der Set-Top-Boxen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gewährleistung der Grundversorgung mit Fernsehprogrammen</value></text></texts><title>Gewährleistung der Grundversorgung mit Fernsehprogrammen</title></affair>