﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073097</id><updated>2025-11-14T08:49:29Z</updated><additionalIndexing>52;Verordnung;Lärmbelästigung;F/A-18;Grenzwert;Tourismus;Lärmschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-03-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4716</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K06010410</key><name>Lärmschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601040402</key><name>Grenzwert</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06020308</key><name>Lärmbelästigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010103</key><name>Verordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0402040401</key><name>F/A-18</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010103</key><name>Tourismus</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2007-05-16T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-03-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2500</code><gender>m</gender><id>476</id><name>Hofmann Urs</name><officialDenomination>Hofmann Urs</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2478</code><gender>f</gender><id>454</id><name>Chappuis Liliane</name><officialDenomination>Chappuis</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2488</code><gender>m</gender><id>464</id><name>Fehr Hans-Jürg</name><officialDenomination>Fehr Hans-Jürg</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2394</code><gender>f</gender><id>331</id><name>Hubmann Vreni</name><officialDenomination>Hubmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2407</code><gender>f</gender><id>343</id><name>Müller-Hemmi Vreni</name><officialDenomination>Müller-Hemmi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2405</code><gender>f</gender><id>341</id><name>Maury Pasquier Liliane</name><officialDenomination>Maury Pasquier</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>07.3097</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die LSV geht in Bezug auf Fluglärm von Durchschnittswerten aus. Dies mag im Falle häufiger Flugbewegungen, die alle eine ähnliche Lärmintensität aufweisen, gerechtfertigt sein. Die Mittelung des Lärms über zwölf Tagesstunden ist aber im Fall von Militärflugplätzen grotesk, wenn die Betriebszeiten in der Regel auf 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr begrenzt sind. Ebenso unverständlich ist die Mittelung über die sechs verkehrsreichsten Monate, wenn einzelne Monate - etwa aufgrund eines WK - überdurchschnittliche Spitzenwerte aufweisen können. Damit wird zur Berechnung der Durchschnittswerte ein Nenner herangezogen, der mit dem Flugrhythmus von Militärflugplätzen wenig zu tun hat. Der dadurch bereits stark heruntergerechnete Durchschnittswert wird zudem um eine sogenannte "konstante Pegelkorrektur" von 8 Dezibel weiter heruntergerechnet, in den die eingeschränkten Betriebszeiten ein zweites Mal einfliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Anzahl Starts von F/A-18 mit Nachbrennern ist in Meiringen im Jahre 2006 sprunghaft angestiegen. Seit Ende 2006 laufen erstmals grossflächige Lärmmessungen. Die neuen Daten und das angekündigte öffentliche Anhörungsverfahren sollen genutzt werden, um auch die Beurteilungsmethodik zu überprüfen und an die neue Situation anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tourismus mit grossem Abstand den wichtigsten wirtschaftlichen Faktor in der Region darstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die LSV begrenzt Lärmschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden in der Regel auf die Sanierung der Fenster in lärmempfindlichen Wohnräumen. Als lärmempfindliche Räume gelten Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Dies genügt im Falle leicht gebauter Chalets, wie sie etwa in der Umgebung des Militärflugplatzes Meiringen häufig anzutreffen sind, nicht. Hier soll der Lärmverursacher Hand bieten, an der gesamten Gebäudehülle Lärmschutzmassnahmen zu finanzieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wirkt sich die Neuberechnung des Alarmwertes auch auf die Raumplanung aus, so soll der Lärmverursacher darüber hinaus Hand zu Entschädigungszahlungen bieten. Diese sind im Falle des Militärfluglärms grundsätzlich dem VBS zu belasten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 15 des Umweltschutzgesetzes sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Mit der Festlegung von Belastungsgrenzwerten für den Lärm von Militärflugplätzen in Anhang 8 der Lärmschutzverordnung im Jahr 1995 ist der Bundesrat diesem Gesetzesauftrag nachgekommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim militärischen Flugverkehr wird die Lärmbelastung anhand des energetisch gemittelten Schallpegels und einer betriebsabhängigen Pegelkorrektur bestimmt. Letztere setzt sich zusammen aus einer variablen Grösse, welche bei grossen Flugbewegungszahlen zu einer Erhöhung der Lärmbelastung führt, und einer konstanten Grösse von 8 Dezibel. Die konstante Grösse erklärt sich mit den eingeschränkten Flugbetriebszeiten von Militärflugplätzen (Montag bis Freitag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr) und der sich daraus ergebenden geringeren Störwirkung. Diese Beurteilungsmethode führt nicht - wie vom Motionär befürchtet - zu einer Verfälschung der Lärmsituation, da das Dezibel ein logarithmisches Mass ist und somit laute Einzelereignisse auch bei der Mittelung über grössere Zeitspannen stark zur Geltung kommen. So führt beispielsweise eine Verteilung eines lärmigen Ereignisses über eine doppelt so lange Zeitspanne nicht zu einer Halbierung des Lärmpegels, sondern lediglich zu einer Abnahme um 3 Dezibel. Bei einer Ausdehnung des Flugbetriebes wäre allerdings die konstante Grösse zu überprüfen, wie dies der Bundesrat bereits im Bericht zum Stand und Perspektiven der Lärmbekämpfung in der Schweiz (2005) dargelegt hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Bestimmung der Belastung durch Militärfluglärm wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der militärische Flugbetrieb nicht gleichmässig über das ganze Jahr verteilt. Im Gegensatz zum Lärm von Flugplätzen mit Verkehr von Grossflugzeugen (z. B. Landesflughäfen) basiert die Lärmberechnung von Militärflugplätzen nicht auf einem jahresdurchschnittlichen Flugbetrieb, sondern auf den Flugbewegungen der sechs verkehrsreichsten Monaten eines Betriebsjahres. Die so ermittelte Lärmbelastung von Militärflugplätzen spiegelt damit auch während intensiver Betriebsphasen die effektive Störwirkung wider.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Schallschutz an bestehenden Gebäuden beschränkt sich nicht generell auf den Einbau von Schallschutzfenstern. In der Regel sind zwar die Fenster die akustischen Schwachpunkte einer Gebäudefassade, weshalb in erster Linie dort angesetzt werden muss. Es kommen aber auch andere Massnahmen infrage, wie die Verglasungen von Balkonen, Erkervorbauten oder Wintergärten. Eine Verstärkung der ganzen Fassade macht hingegen nur dann Sinn, wenn die Fassade weniger dämmt als die Fenster. Solche Fassaden entsprechen jedoch nicht den heutigen Regeln der Baukunde. Es obliegt daher dem Gebäudeeigentümer, diese Fassaden zu verbessern. Die Kosten für die Gesamtsanierung der Gebäudehülle können nicht den Betreibern öffentlicher oder konzessionierter Infrastrukturen angelastet werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Lärmschutzverordnung (LSV) so zu ändern, dass der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm bei hoher Lärmintensität pro Ereignis, aber begrenzter Häufigkeit, wie dies bei Starts von F/A-18 mit Nachbrennern der Fall ist, entlang folgender Kriterien verstärkt wird:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. die Lärmintensität des Einzelereignisses ist verstärkt zu berücksichtigen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden sind bei Chalets und anderen einfachen Wohnhäusern auf die gesamte Aussenhülle auszuweiten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Lärmschutzverordnung. Änderung</value></text></texts><title>Lärmschutzverordnung. Änderung</title></affair>