{"id":20073116,"updated":"2025-11-14T07:22:32Z","additionalIndexing":"12;2811;Gleichstellung von Mann und Frau;Ausländer\/in;Verantwortung;Eherecht;Rechte des Kindes;häusliche Gewalt;Recht des Einzelnen;Zwangsheirat;Informationsverbreitung;Eheschliessung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2496,"gender":"f","id":472,"name":"Haller Vannini Ursula","officialDenomination":"Haller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4716"},"descriptors":[{"key":"L05K0103010304","name":"Eheschliessung","type":1},{"key":"L04K05060102","name":"Ausländer\/in","type":1},{"key":"L03K050205","name":"Recht des Einzelnen","type":1},{"key":"L04K08020230","name":"Verantwortung","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L06K010301030401","name":"Zwangsheirat","type":2},{"key":"L05K0103010302","name":"Eherecht","type":2},{"key":"L04K05020305","name":"Gleichstellung von Mann und Frau","type":2},{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des Kindes","type":2},{"key":"L05K0101020701","name":"häusliche Gewalt","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-22T00:00:00Z","text":"Der erste Teil der Motion wird angenommen - Geht an den Ständerat. 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Das bedeutet, dass in diesen Fällen nicht vorausgesetzt werden kann, dass das schweizerische Ehe- und Familienrecht sowie weitere für das Familienleben wichtige Bestimmungen wie die Gleichstellung von Frau und Mann, das Selbstbestimmungsrecht, die Rechte der Kinder, das Verbot von Zwangsheirat, der Schutz vor häuslicher Gewalt usw. bekannt sind. Die Kenntnis dieser Rechte und Pflichten ist aber zentral, um sich erfolgreich in der Schweiz zu integrieren und um zu verhindern, dass es zu Rechtsverstössen oder zu anderen negativen Auswirkungen kommt, die für die Personen schädlich und für die Behörden, das Gesundheitswesen und generell für die Gesellschaft mit hohen Kosten verbunden sind.<\/p><p>Ein wichtiger Schritt, um solche Rechtskenntnisse wirksam und verbindlich zu verbreiten, ist die Bereitstellung von verständlichen Informationen in verschiedenen Sprachen, welche bei Kontakten mit Behörden im Rahmen der Visumerteilung (Einreise zum Zweck der Heirat), des Familiennachzuges oder des Ehevorbereitungsverfahrens abgegeben werden.<\/p><p>Die Erfahrung zeigt allerdings, dass schriftliche Informationen oft nur dann wirklich aufgenommen werden, wenn sich die Adressaten und Adressatinnen mündlich mit einer Fachperson darüber austauschen und Rückfragen stellen können. Die in einigen Kantonen praktizierten mündlichen Kurzinformationen durch Übersetzer oder Übersetzerinnen im Moment der Eheschliessung oder unmittelbar vor diesem Akt sind erfahrungsgemäss nicht geeignet, die Informationslücke zu schliessen. Zudem ist der Zeitpunkt der Vermittlung falsch. Der Bundesrat wird daher eingeladen, im Rahmen eines Pilotprojektes zu prüfen, wie die mehrsprachige mündliche Rechtsinformation substanziell verbessert werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern ist eine zentrale Aufgabe des Staates im Interesse sowohl der ausländischen wie auch der inländischen Bevölkerung. Im neuen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; BBl 2005 7365), das voraussichtlich Anfang 2008 in Kraft tritt, wird sie deshalb an prominenter Stelle erwähnt (Art. 1 Satz 2 AuG). Nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes soll die Integration das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und der gegenseitigen Achtung und Toleranz ermöglichen. Die Integration setzt auf längerfristige Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz. Dazu ist erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in unserem Land auseinandersetzen (Art. 4 AuG). Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten (Art. 56 Abs. 1 AuG). Der Information von Ausländerinnen und Ausländern kommt mithin in der neuen Ausländergesetzgebung ein hoher Stellenwert zu (BBl 2002 3802). Neu werden die Ausländerinnen und Ausländer vor allem durch die Bewilligungsbehörde oder durch die Einwohnerkontrolle der Gemeinden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen, namentlich auf Angebote von Integrationskursen oder -veranstaltungen und der Berufsberatung und -bildung.<\/p><p>Der Bundesrat unterstützt deshalb das Anliegen der Motionärin, im Zusammenhang mit einer Eheschliessung, einer Visumerteilung oder eines Familiennachzuges den Betroffenen schriftliche Unterlagen abzugeben in einer Sprache, die sie verstehen, um ihnen zu ermöglichen, sich über zentrale Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens in unserem Land zu informieren. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Unterlagen wird sich zeigen, in wie viele Sprachen diese zu übersetzen sind und welchen Detaillierungsgrad sie aufweisen müssen, damit breite Bevölkerungskreise erreicht werden.<\/p><p>Dagegen lehnt der Bundesrat das zweite Anliegen der Motionärin, die schriftliche Dokumentation in einem Pilotprojekt durch mündliche Informationsangebote zu ergänzen, ab. Bevor neue Massnahmen in Betracht gezogen werden, ist zuerst zu evaluieren, welche Wirkungen die schriftlichen Informationen haben werden. Zudem bestehen schon heute gewisse Informationsangebote. Ein allfälliger Ausbau obliegt in erster Linie den Kantonen bzw. Gemeinden, da diese von den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes direkt in die Pflicht genommen sind (Art. 53ff., insbesondere Art. 56 Abs. 1 AuG). In zweiter Linie würden durch einen Ausbau des mündlichen Informationsangebotes die Schweizer Vertretungen im Ausland übermässig belastet.<\/p> Der Bundesrat beantragt Annahme des ersten Teils und Ablehnung des zweiten Teils der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Visumerteilung, des Familiennachzuges und des Ehevorbereitungsverfahrens allen ausländischen Personen, die ihren ehelichen Wohnsitz in der Schweiz haben werden, schriftliche Informationen über zentrale schweizerische Rechtsvorschriften in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Neben dem Eherecht ist insbesondere auch über die Gleichstellung von Frau und Mann, über die Rechte der Kinder sowie über weitere Grundrechte und Grundpflichten zu informieren. Ferner ist auf die Strafbarkeit von Tatbeständen wie häusliche Gewalt, Zwangsheirat usw. sowie auf geeignete Beratungsstellen hinzuweisen.<\/p><p>Ferner bitte ich den Bundesrat, im Rahmen eines Pilotprojektes zu evaluieren, ob im Ehevorbereitungsverfahren die schriftlichen Unterlagen durch mündliche Informationsangebote (beispielsweise eine Informationsveranstaltung mit Übersetzung) zu ergänzen sind, um die Integration von ausländischen oder binationalen Ehepartnern in das schweizerische Rechtsdenken wirksam zu verbessern.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Eheschliessung. Rechte und Pflichten müssen allen bekannt und verständlich sein"}],"title":"Eheschliessung. Rechte und Pflichten müssen allen bekannt und verständlich sein"}