{"id":20073122,"updated":"2023-07-27T21:39:07Z","additionalIndexing":"28;französisch-sprachige Schweiz;Kulturverband;Glücksspiel;Hilfswerk;Kanton;Spielunternehmen;Beziehung Bund-Kanton;Vereinigung;Sport;sozio-kulturelle Einrichtung;zusätzliche Mittel;Kompetenzkonflikt;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2639,"gender":"f","id":1107,"name":"Amgwerd Madeleine","officialDenomination":"Amgwerd Madeleine"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4716"},"descriptors":[{"key":"L05K0101010601","name":"Glücksspiel","type":1},{"key":"L06K010601020201","name":"französisch-sprachige Schweiz","type":1},{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L05K0101010602","name":"Spielunternehmen","type":1},{"key":"L04K08070402","name":"Kompetenzkonflikt","type":1},{"key":"L04K01010102","name":"Sport","type":2},{"key":"L05K0101030202","name":"Kulturverband","type":2},{"key":"L04K11020504","name":"zusätzliche Mittel","type":2},{"key":"L05K0102040902","name":"sozio-kulturelle Einrichtung","type":2},{"key":"L05K0101030204","name":"Vereinigung","type":2},{"key":"L04K10010410","name":"Hilfswerk","type":2},{"key":"L07K08070102010101","name":"Beziehung Bund-Kanton","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-06-11T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-05-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1174431600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1181512800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2435,"gender":"f","id":378,"name":"Saudan Françoise","officialDenomination":"Saudan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2102,"gender":"m","id":133,"name":"Leuenberger Ernst","officialDenomination":"Leuenberger-Solothurn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2361,"gender":"f","id":280,"name":"Langenberger Christiane","officialDenomination":"Langenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2286,"gender":"m","id":72,"name":"Epiney Simon","officialDenomination":"Epiney"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2642,"gender":"m","id":1161,"name":"Berset Alain","officialDenomination":"Berset"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2012,"gender":"m","id":246,"name":"Béguelin Michel","officialDenomination":"Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2557,"gender":"m","id":537,"name":"Escher Rolf","officialDenomination":"Escher Rolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2643,"gender":"f","id":1163,"name":"Ory Gisèle","officialDenomination":"Ory"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2640,"gender":"m","id":1149,"name":"Schwaller Urs","officialDenomination":"Schwaller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2561,"gender":"m","id":540,"name":"Lombardi Filippo","officialDenomination":"Lombardi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2653,"gender":"m","id":1314,"name":"Bonhôte Pierre","officialDenomination":"Bonhôte Pierre"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2639,"gender":"f","id":1107,"name":"Amgwerd Madeleine","officialDenomination":"Amgwerd Madeleine"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.3122","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die ESBK hat im Verfahren gegen die elektronischen Lotterien, insbesondere gegen die Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo, von Anfang an parteiisch gehandelt. Sie hat absichtlich die Interessen der Kantone ignoriert und gehandelt, als gäbe es den Entscheid des Bundesrates nicht, die Revision des Lotteriegesetzes zu sistieren und damit den Kantonen zu ermöglichen, die Gesetzgebung mit einer interkantonalen Vereinbarung zu vervollständigen. Die ESBK hat danach diese am 1. Juli 2006 in Kraft getretene, von allen Kantonen angenommene Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten nicht berücksichtigt.<\/p><p>Die Art, wie die ESBK das Verfahren gegen die elektronischen Lotteriespielautomaten geführt hat, und ihre Entscheide geben Anlass, sich zu fragen, wie objektiv die ESBK ihre Aufgabe, die Lotteriespiele von den Kasinospielen zu unterscheiden, bewältigen kann.<\/p><p>Mit einer am 16. Dezember 2004 eingereichten Interpellation hat der Neuenburger Ständerat Jean Studer bereits seine Zweifel an der Funktionsweise und an der Unparteilichkeit der ESBK geäussert. Diese Zweifel bestehen weiter, wie man sieht, wenn man die jüngsten Entscheide betrachtet sowie die Tatsache, dass es in der Kommission zu Interessenkonflikten kommen kann.<\/p><p>Es ist darum äusserst wünschenswert, dass der Bundesrat die Zusammensetzung und die Funktionsweise der ESBK sowie die Verpflichtungen ihrer Mitglieder überprüft, damit die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit der ESBK garantiert sind.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterstellung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.<\/p><p>1. Die ESBK führt ihre Verfahren gemäss den Vorschriften über das Bundesverwaltungsverfahren und erlässt ihre Verfügungen auf der Basis der relevanten juristischen und technischen Elemente, über die sie verfügt. Die Endverfügung der ESBK betreffend die Tactilo-Geräte, die am 8. Januar 2007 verschickt worden ist, war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbehörde, sich zur formellen und materiellen Gültigkeit der umstrittenen Verfügung zu äussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten überlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung über das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse.<\/p><p>2. Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit der ESBK für die Abklärung bestätigt, ob Glücksspiele der Spielbankengesetzgebung unterstehen, insoweit als deren Qualifikation unsicher ist. Die ESBK ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nur administrativ unterstellt, gehört also nicht zur Zentralverwaltung. Der Bundesrat kann der ESBK, die den Auftrag hat, die ihr zugewiesenen Bereiche selbstständig zu beaufsichtigen, keine Einzelanweisungen erteilen.<\/p><p>3. Als unabhängige Behörde ist die ESBK gehalten, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erfüllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwenden. Es obliegt den mit dem Verfahren über die Tactilo-Geräte befassten Rekursinstanzen, sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser Maschinen auseinanderzusetzen.<\/p><p>4. Wie erwähnt werden die Mitglieder der ESBK durch den Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Spielbanken, Lotterieunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Gesellschaften sein. Diese Bedingungen sind heute erfüllt. Zurzeit sind dem Bundesrat keine Anhaltspunkte bekannt, welche die Unabhängigkeit der Mitglieder der ESBK infrage stellen würden.<\/p><p>5. In der aktuellen Situation besteht für den Bundesrat kein Anlass, Massnahmen zu ergreifen, die darauf hin gerichtet sind, Risiken von Interessenkonflikten zwischen der ESBK und den Kantonen zu vermeiden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie beurteilt er das Verfahren, das die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) in Sachen elektronische Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo in der Romandie und gegen die geplante Einführung von Touchlot-Lotteriespielautomaten in der Deutschschweiz durchgeführt hat?<\/p><p>2. Hält er es für angebracht, dass die ESBK Entscheide mit schweren Konsequenzen für die Kantone trifft, ohne dass sie die am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten berücksichtigt?<\/p><p>3. Die Kantone wie auch kulturelle und soziale Einrichtungen und Sportveranstalter kamen bisher in den Genuss von Lotteriegeldern. Wie will der Bundesrat verhindern, dass sie wegen der ESBK Einbussen hinnehmen müssen?<\/p><p>4. Ist er sich bewusst, dass die ESBK in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung keine Gewähr bietet für eine unvoreingenommene und objektive Behandlung der Problematik der elektronischen Lotterien?<\/p><p>5. Welche Massnahmen will er treffen, um Interessenkonflikte zwischen der ESBK und den Kantonen zu vermeiden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Interessenkonflikte bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Verheerende Folgen für die Kantone"}],"title":"Interessenkonflikte bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Verheerende Folgen für die Kantone"}