﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073167</id><updated>2023-07-28T07:59:42Z</updated><additionalIndexing>2841;Privatversicherung;Versicherungsvertrag;ausländische/r Student/in;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Sozialhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2643</code><gender>f</gender><id>1163</id><name>Ory Gisèle</name><officialDenomination>Ory</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4716</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K130102010101</key><name>ausländische/r Student/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100113</key><name>Versicherungsvertrag</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100112</key><name>Privatversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104010903</key><name>Krankenkassenprämie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011305</key><name>Versicherungsprämie</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040408</key><name>Sozialhilfe</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-06-13T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-05-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-06-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2643</code><gender>f</gender><id>1163</id><name>Ory Gisèle</name><officialDenomination>Ory</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>07.3167</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Studierende aus dem europäischen Raum (EU- und Efta-Staaten) können in der Regel in ihrem Heimatstaat in der sozialen Krankenversicherung versichert bleiben und haben während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Anspruch auf Leistungsaushilfe. Sie haben Anspruch auf die medizinischen Behandlungen nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Studierende aus dem europäischen Raum, die keinen Anspruch auf Leistungsaushilfe haben, und Studierende aus Drittstaaten sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung mindestens drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Sind die Studierenden über eine private Krankenversicherung versichert, können sie von der Versicherungspflicht befreit werden, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 4 KVV). Ein gleichwertiger Versicherungsschutz ist gegeben, wenn ungefähr die gleichen Leistungen wie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind. Werden bestimmte Leistungen, z. B. für die Behandlung von psychischen Erkrankungen oder bei Mutterschaft, ausgeschlossen, liegt kein gleichwertiger Versicherungsschutz vor. Zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Versicherungspflicht sind die Kantone. Die zuständige kantonale Behörde kann Studierende höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Studierende aus dem europäischen Raum sind grundsätzlich genügend versichert, da sie in der Regel in der sozialen Krankenversicherung ihres Heimatstaates versichert bleiben können. Deshalb gibt es für den Bundesrat bei diesen Personen keinen Handlungsbedarf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn die Studierenden aus dem europäischen Raum, die keinen Anspruch auf Leistungsaushilfe haben, und die Studierenden aus Drittstaaten über einen gleichwertigen privaten Schutz verfügen, sollte es zu keinen Problemen kommen. In der Praxis kann es aber in Einzelfällen Studierende geben, die über einen ungenügenden privaten Versicherungsschutz verfügen. Aus diesem Grunde wird der Befreiungsgrund für Studierende zurzeit einer Überprüfung unterzogen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wenn die Studierenden über einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz verfügen, können sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Dauert der Versicherungsschutz nur für ein Jahr, darf der zuständige Kanton die Befreiung auch nur für ein Jahr aussprechen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Studierende, welche über die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind, haben wie alle KVG-Versicherten Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und soweit sie die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ausländische Studierende, die bis zu ihrem Studienabschluss mehrere Jahre in der Schweiz verbringen und die in ihrem Land nicht genügend versichert sind, müssen sich, wie alle in der Schweiz wohnhaften Personen, bei ihrer Ankunft in der Schweiz versichern. Zahlreiche Studierende sind jedoch entweder schlecht versichert, oder die Übernahme von Kosten für medizinische Leistungen wird aufgeschoben. Einige Studierende versichern sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz bei privaten Versicherungsgesellschaften zu einem bescheidenen Preis und erneuern ihren Vertrag Jahr für Jahr. Diese Versicherungsgesellschaften bieten jedoch weder die gleiche Sicherheit noch die gleichen Leistungen wie die Grundversicherung. Andere Studierende versichern sich bei Krankenversicherern, sind aufgrund ihres geringen Einkommens (sie arbeiten oft Teilzeit, um ihr Studium zu finanzieren) jedoch oft nicht in der Lage, ihre Prämien zu bezahlen. Deshalb wird die Übernahme der Kosten schnell aufgeschoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Findet der Bundesrat diese Situation zufriedenstellend?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie steht er dazu, dass Studierende, die mehrere Jahre in der Schweiz verbringen, sich bei privaten Versicherungsgesellschaften versichern und ihren Vertrag jährlich erneuern können?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er der Meinung, dass die Prämien von Studierenden in prekären finanziellen Verhältnissen vom Kanton subventioniert werden sollten, wie dies bei allen anderen in der Schweiz wohnhaften Personen der Fall ist?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Krankenversicherung ausländischer Studierender</value></text></texts><title>Krankenversicherung ausländischer Studierender</title></affair>