{"id":20073250,"updated":"2023-07-28T09:40:06Z","additionalIndexing":"12;Rechtshilfe;Strafverfahren;Reise;Bundesanwaltschaft;Russland;Korruption;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Menschenrechte","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Es sei zudem Sache der Verfahrensparteien, die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, falls sie gegen die im vorliegenden Fall von der Schweiz gewährte Rechtshilfe Beschwerde einlegen möchten.<\/p><p>Der Bundesrat hält fest, dass Auslandreisen zur Beschaffung von Informationen im Rahmen der Rechtshilfe nicht unüblich sind. Die Auslagen für Reise und Unterkunft der Vertreter der Schweizer Delegation gingen zulasten der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz. Diese Vertreter unterstehen den Bestimmungen des Bundespersonalrechts über die Annahme von Geschenken und der Korruptionsweisung vom 1. Juli 2006 des Generalsekretariats EJPD. Nichts deutet darauf hin, dass sie bei ihrer Moskau-Reise gegen diese Regeln verstossen haben.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Zur Interpellation 06.3622 machte der Bundesrat Ausführungen zur Frage, weshalb und unter welchen Umständen im Rechtshilfefall Yukos eine Schweizer Viererdelegation nach Russland gereist sei. Diese Antwort (22. November 2006) wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. In der Interpellation war nämlich u. a. gefragt worden, weshalb diese Reise stattgefunden habe, obwohl \"Reisen in den ersuchenden Staat .... vom Gesetz nicht vorgesehen seien\". Der Bundesrat hat dazu überhaupt nicht geantwortet, sondern lakonisch bemerkt: \"Die Schweizer Behörden sind nach Russland gereist, um sich zu vergewissern, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden an ihrem Rechtshilfegesuch in Sachen Yukos festhalten und in der Lage sind, die .... geforderten ergänzenden Angaben beizubringen.\" <\/p><p>Im Normalfall wartet die Schweiz in Rechtshilfefällen einfach ab, ob der ersuchende Staat fähig ist, notwendige Angaben beizubringen. Wenn Schweizer Behörden ausgerechnet im Fall Yukos, der äusserst korruptionsanfällig ist und zu welchem der Europarat in einmaliger Art und Weise festgehalten hat, dass er politische Hintergründe habe, eine Reise nach Russland tätigen, kann es nicht erstaunen, wenn aus russischen Kreisen äusserst unangenehme Fragen gestellt werden. Die im Raum stehenden Fragen müssen deshalb unbedingt überzeugend beantwortet werden.<\/p><p>1. 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