﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073252</id><updated>2023-07-28T06:05:28Z</updated><additionalIndexing>12;organisiertes Verbrechen;Rechtshilfe;Geldwäscherei;Strafverfahren;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. 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Dies trifft auch dann zu, wenn die Taten gemäss Artikel 337 StGB (organisiertes Verbrechen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei) zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden; alles andere liefe auf einen Verzicht auf die gesetzliche Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft hinaus. Die Annahme, die Justiz eines Landes arbeite nicht unabhängig und effizient, tut der Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keinen Abbruch. Die Bundesanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit einstellen, wenn sie erkennt, dass die Ermittlungen wenig erfolgversprechend verlaufen, insbesondere weil die internationale Zusammenarbeit nicht funktioniert. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein erheblicher Teil der Ressourcen der Bundesanwaltschaft durch Strafverfahren gebunden sind, die nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung in der Schweiz führen. Diese Sachlage wurde eigens vom Departementsvorsteher EJPD und dem Beschwerdekammerpräsidenten des Bundesstrafgerichtes erörtert: Die Bekämpfung der internationalen Kriminalität ist einerseits rechtshilfelastig und soll gemäss der Ratio Legis der Effizienzvorlage neben Verurteilungen in der Schweiz auch zu Verfahrensabtretungen an das Ausland und zu dortigen gerichtlichen Beurteilungen führen. Darüber hinaus wurde dieser Aspekt auch von Herrn Hanspeter Uster in seiner Situationsanalyse EffVor "Die Strafverfolgung auf Bundesebene" evaluiert; in diesem Bericht wurden verschiedene Empfehlungen abgegeben. Das EJPD entschied sich in der Folge für das Modell "Konzentration der Kräfte": Der Bund muss seine Kräfte auf komplexe und aufwendige Verfahren der eigentlichen Bundesgerichtsbarkeit konzentrieren und die fakultativen Bundeskompetenzen, d. h. die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, verstärkt wahrnehmen. Diese Neuausrichtung der Tätigkeiten der Bundesanwaltschaft schlägt sich auch in der internationalen Rechtshilfe und der Eröffnung entsprechender Strafverfahren nieder.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Aufgrund eines eingegangenen Rechtshilfegesuches eröffnet die Bundesanwaltschaft häufig ein eigenes Strafverfahren in unserem Land, basierend auf den Straftatbeständen der Geldwäscherei oder der kriminellen Organisation (Art. 305bis und/oder Art. 260ter StGB, "KO"). Diese Straftatbestände haben kaum eine selbstständige Bedeutung, da bei Geldwäsche eine - regelmässig ausländische (!) - Vortat nachgewiesen werden muss und bei der KO ebenso das Bestehen - im Ausland (!) - einer kriminellen Organisation bewiesen werden muss. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt sich erst im Ausgang des ausländischen Strafverfahrens: Regelmässig sind die Beweise, Zeugen, Angeschuldigten usw. für die Vortat (resp. für die KO) nur im Ausland zu finden. Die schweizerischen Strafbehörden sind nicht in der Lage, solche ausländische Sachverhalte zu erforschen, und sind vom Resultat der ausländischen Rechtspflege abhängig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Meist (bei Philippinen, Nigeria, Peru, Äthiopien, aber auch Italien, Rumänien usw.) ist die betroffene Justiz in den betreffenden Staaten von politischen Momenten abhängig oder ineffizient. Der Ausgang des schweizerischen Strafverfahrens wird somit von einer beschränkt zuverlässigen ausländischen Justiz abhängig. Das für den Bund immer mit einem (meist beschränkten) Risiko verbundene Durchführen eines Strafverfahrens (Entschädigung bei Freispruch; Schadenersatz) ist in solchen Konstellationen mit wesentlich grösseren (und unkontrollierbaren) Risiken verbunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem: Entweder ist der ausländische Staat in der Lage, die mutmasslichen Täter zu verurteilen, und es besteht dann in der Schweiz nur noch ein sehr beschränktes Bedürfnis, es nochmals zu tun, oder der ausländische Staat scheitert in dieser Aufgabe, und es bestehen nur noch sehr beschränkte Aussichten, dies in der Schweiz erfolgreich zu tun.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, dass die Schweiz als ersuchter Staat im Rechtshilfeverfahren ein eigenständiges Strafverfahren eröffnet?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wäre es nicht besser, die für derartige Übungen engagierten Kräfte zur Erledigung der in der Schweiz überfällig hängigen eigenen Strafverfahren einzusetzen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fragwürdige Parallel-Strafverfahren als Service bei Rechtshilfegesuchen</value></text></texts><title>Fragwürdige Parallel-Strafverfahren als Service bei Rechtshilfegesuchen</title></affair>