﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073255</id><updated>2023-07-28T09:55:51Z</updated><additionalIndexing>34;Grundversorgung;Kabelfernsehen;Handelsgeschäft;Urheberrecht;audiovisuelles Programm</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. 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Diese Weiterverbreitung setzt voraus, dass ein TV-Programm vom Programmveranstalter nicht in verschlüsselter Form terrestrisch oder über Satellit erstgesendet wird. Ist ein TV-Programm in der Schweiz hingegen nirgends empfangbar, gilt das kollektive Verwertungsmonopol der zugelassenen Verwertungsgesellschaften gemäss Artikel 22 Absatz 1 URG nicht. In der Praxis bedeutet dies, dass für die Weiterverbreitung eines TV-Programms über Kabelnetze die Kabelnetzbetreiber mit den jeweiligen Programmveranstaltern bilaterale Verträge aushandeln und abschliessen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man kann sich leicht vorstellen, wie es um die Position des Kabelnetzbetreibers steht, wenn der Programmanbieter weiss, dass sein Verhandlungspartner von seiner Landesregierung verpflichtet worden ist, sein verschlüsseltes Programm weiterzuverbreiten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es in einer derartigen Zwangssituation zu Tarifangeboten kommen kann, bei denen der Anbieter seine Position ungerechtfertigt ausnutzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist zudem möglich, dass ein ausländischer Programmanbieter an einer Weiterverbreitung in der Schweiz nicht interessiert ist, aus dem Grunde, weil er dann beim Einkauf seiner Erstausstrahlungsrechte z. B. für einen Film einen Zuschlag auf die Nutzungsgebühr bezahlen müsste, welcher dem Zuschauerpotenzial des zusätzlichen Ausstrahlungsgebietes entspricht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;In der seit 1. April geltenden neuen Radio- und Fernsehverordnung hat der Bundesrat acht ausländische Fernsehprogramme bezeichnet, welche von schweizerischen Leitungsbetreibern verbreitet werden müssen. Dabei handelt es sich durchwegs um Programme, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und die eine qualitative Ergänzung zu massenattraktiven Unterhaltungsprogrammen darstellen. Einerseits sind es die Programme Arte, 3sat, TV5 und Euronews, die dank internationaler, auch von der Schweiz getragener Kooperation länderübergreifend produziert werden. Auf der anderen Seite gilt die Verbreitungspflicht für die ersten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme unserer Nachbarstaaten (ARD, ORF 1, France 2, Rai Uno), welche dem schweizerischen Publikum einen authentischen Einblick in die politische, gesellschaftliche und kulturelle Realität dieser Länder ermöglichen und damit zum grenzüberschreitenden Verständnis beitragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim Erlass der Verbreitungsverpflichtungen stützte sich der Bundesrat weitgehend auf das in den Leitungsnetzen bereits vorhandene Programmangebot ab. Sein Bestreben war es nicht, die Netzbetreiber mit zusätzlichen Auflagen zu belasten, sondern die vielerorts drohende Abschaltung dieser Programme zu verhindern. So werden die vier ersten öffentlich-rechtlichen Programme der Nachbarländer bereits in praktisch allen Kabelnetzen verbreitet: ARD ist in 100 Prozent aller schweizerischen Haushalte zu empfangen, Rai Uno in 99 Prozent, France 2 in 98 Prozent, ORF 1 in 95 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./2. Das in der Interpellation aufgeworfene Problem stellt sich bei keinem der acht ausländischen Fernsehprogramme, welche Leitungsbetreiber in der Schweiz aufgrund der neuen Radio- und Fernsehverordnung zwingend verbreiten müssen. Jedes dieser Programme ist mindestens in einem Teil der Schweiz unverschlüsselt - drahtlos-terrestrisch oder über Satellit - empfangbar, womit die Abgeltung der Urheberrechte im Rahmen von Artikel 22 des Urheberrechtsgesetzes und des Gemeinsamen Tarifs 1 der Verwertungsgesellschaften automatisch und pauschal erfolgt. Dies trifft auch für die Programme ORF 1 und Rai Uno zu, deren Satellitensignal zwar ganz oder teilweise verschlüsselt ist, die jedoch in der Ostschweiz bzw. im Tessin drahtlos-terrestrisch analog und damit gänzlich unverschlüsselt zu empfangen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollte sich die technische Verbreitung eines der verbreitungspflichtigen Programme und dadurch die Empfangssituation ändern, sodass die vom Interpellanten befürchteten Probleme auftreten, wird der Bundesrat in Kontakt mit den zuständigen Behörden des Nachbarstaates versuchen, eine befriedigende Lösung zu finden. Die kürzlichen Kontakte mit dem Aussenministerium Italiens in diesem Zusammenhang haben gezeigt, dass im benachbarten Ausland durchaus ein starkes Interesse an einer Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme in der Schweiz besteht. Sollte sich keine gangbare Lösung erzielen lassen, kann der Bundesrat das entsprechende Programm aus der Liste streichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es ist durch die gerichtliche Praxis geklärt, dass ein ausländischer Fernsehveranstalter die Verbreitung seines Programms über schweizerische Leitungsnetze nicht untersagen kann, wenn die Rechte an diesem Programm im Rahmen des Gemeinsamen Tarifs 1 abgegolten werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. War sich der Bundesrat beim Erlass der Liste ausländischer Programme des Umstandes der verschlüsselten Erstsendung bewusst, und wurde daran gedacht, dass die Must-carry-Verpflichtung demzufolge für die Kabelnetzbetreiber nur dann gelten kann, wenn die aufgelisteten Programme in der Schweiz irgendwo empfangbar sind und deshalb das Verwertungsregime von Artikel 22 URG und des Gemeinsamen Tarifs 1 gilt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Kabelnetzbetreiber andernfalls einem ausländischen Programmveranstalter in den Verhandlungen für die Konditionen der zwangsmässigen Weiterverbreitung praktisch ausgeliefert wären?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie hätte sich ein Kabelnetzbetreiber zu verhalten, wenn Verhandlungen über eine Kabelweiterverbreitung in der Schweiz vom Programmhersteller gar nicht gewünscht werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Must-carry-Verpflichtungen für Kabelnetzbetreiber</value></text></texts><title>Must-carry-Verpflichtungen für Kabelnetzbetreiber</title></affair>