{"id":20073274,"updated":"2023-07-28T10:43:21Z","additionalIndexing":"2841;arztähnlicher Beruf;Arzneimittelrecht;Anerkennung der Zeugnisse;Versicherungsleistung;Abschluss einer Ausbildung;Krankenversicherung;alternative Medizin","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2637,"gender":"m","id":1130,"name":"Wehrli Reto","officialDenomination":"Wehrli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4716"},"descriptors":[{"key":"L04K01050202","name":"alternative Medizin","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L04K01050502","name":"Arzneimittelrecht","type":1},{"key":"L04K13030102","name":"Anerkennung der 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Adäquate wissenschaftliche Methoden zur Wirksamkeitsüberprüfung der komplementären Verfahren brauchen eine gesetzliche Verankerung. Nur so hat die Komplementärmedizin faire Chancen, in die Grundversicherung aufgenommen zu werden. In der Volksabstimmung zum Krankenversicherungsgesetz 1994 hat der Bundesrat in den Abstimmungserläuterungen den Willen des Gesetzgebers wiedergegeben: \"Der Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von komplementären Behandlungsarten muss mit wissenschaftlichen Methoden, nicht aber zwingend nach schulmedizinischen Kriterien erbracht werden.\"<\/p><p>Die heutige restriktive Auslegung von Artikel 31 KVG verneint eine Leistungspflicht bezüglich der fünf ärztlichen Methoden der Komplementärmedizin. <\/p><p>2. Seit Inkrafttreten der neuen Komplementärarzneimittelverordnung 2006 sind die Zulassungshürden sowie die Gebühren so hoch, dass weit über tausend bewährte Heilmittel vom Markt genommen werden müssen. Das von Swissmedic gewählte Verfahren ist zu bürokratisch, zu teuer und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. <\/p><p>3. Politischer Druck seitens des EDI und des BAG hat die Arbeit des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) im Bereich Umsetzung der Zulassungs-, Inhalts- und Qualitätskriterien nationaler Diplome für Therapeuten blockiert und behindert deren rasche Einführung. Die Patientensicherheit und die Qualitätssicherung sind somit nicht gewährleistet.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Ergänzung Krankenversicherungsgesetz: Bundesrat und Parlament haben sich anlässlich der Abstimmung über das Krankenversicherungsgesetz im Jahr 1994 dahingehend geäussert, dass der bis dahin einzig massgebende (natur-)wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit ersetzt werden solle durch die kumulativ zu erfüllenden Leistungsvoraussetzungen \"Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit\". In der Folge wurden nicht nur die Beurteilungskriterien für standardisierte medizinische Leistungen konkretisiert, sondern auch spezifische Kriterien für die Beurteilung von individualisierten Behandlungsmethoden entwickelt, die den Eigenheiten komplementärmedizinischer Verfahren und Wirkprinzipien besser Rechnung tragen. Die Mehrheit der Eidgenössischen Leistungskommission (ELK) kam unter Berücksichtigung dieser Kriterien zum Schluss, dass der Wirksamkeitsnachweis für die fünf Methoden der Komplementärmedizin nicht erbracht sei. Sie empfahl daher dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am 10. Mai 2005, diese von der Leistungspflicht auszunehmen. <\/p><p>Eine Neubeurteilung der Komplementärmedizin ist gestützt auf aktualisierte Anträge mit neuen Fakten und Studienresultaten jederzeit möglich. Dabei werden sich die ELK und das EDI auf Beurteilungskriterien stützen, die eine faire Beurteilung von individualisierten Behandlungsmethoden erlauben. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist derzeit daran, die Leistungsvoraussetzungen entsprechend dem neuen Stand der internationalen Technologiebewertung zu aktualisieren. Dabei soll der Nachweis der Alltagswirksamkeit einer Methode künftig mehr Gewicht erhalten. Es wird jedoch keine besondere Beurteilungsmethode für die Komplementärmedizin eingeführt, da es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten ist, alle medizinischen Methoden und Verfahren nach den gleichen wissenschaftlichen Massstäben und Kriterien zu beurteilen. Eine Anpassung von Artikel 32 KVG ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.<\/p><p>2. Revision Heilmittelgesetz: Bereits heute können Komplementärarzneimittel in kleinen Mengen zulassungsfrei hergestellt werden, sofern es sich um eine Herstellung nach Formula officinalis oder um eine Hausspezialität handelt. Mit der vorgezogenen Teilrevision des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) wird auch die defekturmässige Herstellung nach Formula magistralis möglich. Gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 HMG bleiben kantonale Zulassungen von Arzneimitteln der Komplementärmedizin bis Ende 2008 gültig. Mit der siebenjährigen Übergangsfrist beabsichtigte der Gesetzgeber, den Unternehmen genügend Zeit einzuräumen, um die erforderlichen Anpassungen an das neue Heilmittelgesetz vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Unternehmen eine Zulassung nach dem neuen Heilmittelrecht beantragen, wobei die Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV; SR 812.212.24) für bestimmte Arzneimittel der Komplementärmedizin die Zulassung im vereinfachten Verfahren oder im Meldeverfahren vorsieht. Weiter können Arzneimittel, die nach altem Recht zulassungsfrei im Verkehr waren und für die bis zum 1. Januar 2003 ein Zulassungsgesuch eingereicht wurde, bis zum rechtskräftigen Zulassungsentscheid im Verkehr bleiben. Schliesslich ist für Arzneimittel der Komplementärmedizin mit bekannten Wirkstoffen, deren sichere Anwendung nachgewiesen ist, die vereinfachte Zulassung bereits heute möglich. <\/p><p>Die vereinfachten Zulassungs- bzw. Meldeverfahren für Komplementärarzneimittel sind mit der vorgenannten Verordnung bereits realisiert. Die KPAV wurde von zwei Expertenkommissionen erarbeitet, die mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Kreise bestanden. Sie sieht für bestimmte homöopathische, anthroposophische und asiatische Arzneimittel ohne Indikation jeweils Meldeverfahren vor. Die Verordnung ist weit weniger streng und die betreffenden Verfahren sind auch punkto Gebühren weitaus günstiger als entsprechende Zulassungsverfahren in der Europäischen Gemeinschaft. Die Verordnung wurde in den letzten Monaten denn auch in verschiedenen ausländischen Expertengremien als vorbildliche Regelung vorgestellt. Das Anliegen von Ziffer 2 ist somit erfüllt. <\/p><p>3. Schaffung nationaler Diplome für Therapeuten: Das Setzen von einheitlichen Bildungsstandards, wie dies für andere Berufe des Gesundheitswesens üblich ist, stellt auch im Bereich der Komplementärmedizin ein verschiedentlich geäussertes Anliegen dar. Damit können die Qualität der Ausbildungen und die Patientensicherheit (Konsumentenschutz) verbessert werden. Aus diesen Gründen befürwortet das Bundesamt für Berufsbildung (BBT) die in dieser Ziffer geforderten nationalen Diplome für nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten. <\/p><p>In seiner Botschaft zur Volksinitiative \"Ja zur Komplementärmedizin\" hat sich der Bundesrat klar für die Ablehnung der Initiative ausgesprochen. Die eidgenössische Reglementierung und die damit verbundene Anerkennung der nichtärztlichen komplementärmedizinischen Berufe ist eine der Kernforderungen der Initianten. Da jedoch bis zur Volksabstimmung über die Initiative ungewiss ist, wie und bis zu welchem Grad diese Berufe in unser Gesundheitssystem integriert werden sollen, ist es nach Ansicht des Bundesrates angezeigt, die Arbeiten zur Reglementierung der komplementärmedizinischen Berufe vorerst ruhen zu lassen. <\/p><p>Der Zentralvorstand der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) hat sich wiederholt und grundsätzlich gegen die Reglementierung der betroffenen Berufe ausgesprochen. Schon im Jahr 2000 hat er den Kantonen einstimmig empfohlen, im Zuge der Liberalisierung der Zulassungssysteme die Bewilligungspflicht auf die Tätigkeiten des Gesundheitswesens zu beschränken, deren Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen ist oder die mit einem besonderen Gefährdungspotenzial verbunden sind. Damit wären die allermeisten komplementären Heilmethoden nach heutigem Stand des Wissens nicht bewilligungspflichtig. <\/p><p>Die Qualitätssicherung im betroffenen Berufsfeld ist damit nicht infrage gestellt: Vielmehr ist diese primär Aufgabe der betroffenen Berufs- und Fachorganisationen. Diese sind aufgerufen, Qualitätsstandards in ihrem Kompetenzbereich zu formulieren und umzusetzen. Für den Bund dagegen würde erst dann Anlass bestehen, regulierend einzugreifen, wenn die Sicherheit bzw. Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährdet ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass sich eine Reglementierung erübrigt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu folgenden drei Forderungen Massnahmen zu treffen:<\/p><p>1. Ergänzung Artikel 32 KVG (Leistungen)<\/p><p>- Die Eidgenössische Leistungskommission legt objektive und nachvollziehbare Kriterien fest, wie der Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der komplementären Verfahren erbracht werden muss.<\/p><p>- Die Wirksamkeit muss nach adäquaten wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.<\/p><p>2. Revision Heilmittelgesetz (HMG)<\/p><p>- Das Heilmittelgesetz sieht zulassungsfreie Kleinmengen bis 100 Packungen pro Jahr für Heilmittel der Komplementärmedizin vor.<\/p><p>- Bestehende und ehemalige kantonale Registrierungen werden im HMG als traditionelle Arzneimittel vereinfacht zugelassen.<\/p><p>- Das HMG legt fest, dass komplementärmedizinische Heilmittel, die seit vielen Jahren ohne ernsthafte Nebenwirkungen im Markt sind, im Meldeverfahren zugelassen werden können.<\/p><p>3. Schaffung nationaler Diplome für Therapeuten<\/p><p>Die Vorschriften für eidgenössische höhere Fachprüfungen für nichtärztliche Therapeuten müssen so rasch wie möglich vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zusammen mit den zuständigen Fachverbänden erarbeitet und vom BBT genehmigt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Faire Chancen für die Komplementärmedizin"}],"title":"Faire Chancen für die Komplementärmedizin"}