{"id":20073337,"updated":"2023-07-28T13:08:46Z","additionalIndexing":"08;internationale Sanktion;Apartheid;rechtliche Vorschrift;Südafrika;Aussenwirtschaft;Evaluation;Forschungsprogramm;Völkerrecht;Informationsverbreitung;Waffenausfuhr","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4717"},"descriptors":[{"key":"L04K03040215","name":"Südafrika","type":1},{"key":"L05K0502040102","name":"Apartheid","type":1},{"key":"L04K08020302","name":"Evaluation","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L04K16020201","name":"Forschungsprogramm","type":1},{"key":"L05K0704010203","name":"Aussenwirtschaft","type":2},{"key":"L03K050602","name":"Völkerrecht","type":2},{"key":"L04K05030101","name":"rechtliche Vorschrift","type":2},{"key":"L04K10020105","name":"internationale Sanktion","type":2},{"key":"L05K0402020501","name":"Waffenausfuhr","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-03-20T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-12T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-02-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDA","id":3,"name":"Departement für auswärtige Angelegenheiten","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1182117600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244757600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2603,"gender":"f","id":1146,"name":"Huguenin Marianne","officialDenomination":"Huguenin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.3337","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Transparenz, die der Autor der Interpellation zum Ausdruck bringt, ist auch dem Bundesrat ein Anliegen. In seiner Antwort auf die Motion Widmer 05.3811, \"Aufhebung der Archivsperre\", hält der Bundesrat fest, dass die Aufhebung der Aktensperre die Rückkehr zur liberalen Akteneinsichtspraxis bedeuten wird. Gleichwohl äussert sich der Bundesrat, wie u. a. in seiner Pressemitteilung vom 27. Oktober 2005 erwähnt, nicht zu den Forschungsergebnissen des NFP 42+. Es liegen keine neuen Elemente vor, die ein Abweichen von dieser grundsätzlichen Haltung begründen würden, auch nicht der Beschluss eines Gerichts der Vereinigten Staaten vom 12. Oktober 2007 betreffend die Kollektivklagen gegen in Südafrika tätige Unternehmen.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die aufgeworfenen Fragen wie folgt:<\/p><p>1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass Professor Künzli in seiner juristischen Studie u. a. zum folgenden Schluss kommt: \"Die Schweiz verhielt sich grundsätzlich in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Minimalverpflichtungen gegenüber Südafrika.\" (\"Zwischen Recht und Politik\", 2005, S. 354)<\/p><p>2. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe hatte sich bereits 1999 mit dieser Frage befasst und war zum Schluss gekommen, dass die Realität komplex war: \"Aus den Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 8 des Bankengesetzes im Fall Südafrikas schliesst die Arbeitsgruppe, dass der Bundesrat eine andere gesetzliche Grundlage hätte verwenden müssen, falls er flächendeckende Massnahmen hätte einführen wollen. Diese hätte er aufgrund von Artikel 102 Ziffer 8 bzw. 9 der Bundesverfassung ergreifen können. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Jahre 1986 eine parlamentarische Initiative abgelehnt wurde, welche sämtlichen Kapitalexport nach Südafrika dem Courant normal unterstellen wollte.\" (Bericht Girard, Einleitung, Kap. 4.2)<\/p><p>3. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vertrat 1989 die Meinung, dass Vermittlungsgeschäfte und Technologietransfer sehr wohl unter der geltenden Bundesverfassung gesetzlich geregelt werden konnten, dies entgegen den bisherigen Ausführungen des Bundesrates (BBl 1990 I 994). Diese Bereiche sind seitdem gesetzlich geregelt.<\/p><p>4. Der Autor der Interpellation bezieht sich wahrscheinlich auf jene Textstelle in der Studie von Jörg Künzli, wonach Musterverordnungen vorzubereiten seien, nur um dem Bundesrat die Möglichkeit zu geben, im Dringlichkeitsfall zu reagieren (S. 162 und Fussnote 332). Die Studie hält aber deutlich fest, dass diese Vorbereitungsmassnahmen im Kontext der bundesrätlichen Erklärung vom 22. September 1986 zu verstehen sind. So heisst es darin etwa: \"Der Bundesrat wird die Massnahmen prüfen, die zu treffen sind, damit das Gebiet der Schweiz nicht dazu missbraucht wird, die Sanktionen von Drittstaaten zu umgehen.\"<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat äussert sich in der Antwort auf die Interpellation Hollenstein 05.3758, \"Konsequenzen aus dem Schlussbericht des NFP 42+\", zu verschiedenen vom NFP 42+ aufgedeckten Fakten nicht. Hiermit soll dem Bundesrat Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuholen. Jedes Stück Transparenz ist wichtig auf dem Weg zur Wahrheitsfindung und damit zu Lehren, die für die Zukunft gezogen werden können. Hier geht es immerhin um die staatspolitisch bedeutungsvollen Beziehungen zwischen Bundesrat und Verwaltung einerseits und Parlament und Öffentlichkeit andererseits. Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Der Schlussbericht des NFP 42+ zur Studie, \"Zwischen Recht und Politik. Der rechtliche Handlungsspielraum der schweizerischen Südafrikapolitik\", kommt zum Schluss, dass Bundesrat (und Parlament) die Bereitschaft fehlten, \"... die völkerrechtlichen Verpflichtungen integral zu beachten\".<\/p><p>Welche möglichen Verpflichtungen hätten damals besser beachtet werden müssen?<\/p><p>2. In früheren Antworten auf \"Südafrika-Vorstösse\" hat der Bundesrat geltend gemacht, dass Lücken in der Gesetzgebung die damalige Schweiz-Südafrika-Politik weitgehend bestimmt hätten.<\/p><p>Trifft es zu, dass die damalige Rechtslage den Bundesrat - gestützt auf die verfassungsmässigen Kompetenzen - ohne Weiteres berechtigt hätten, diese Lücken zu schliessen?<\/p><p>3. Trifft es zu, dass der Bundesrat das Parlament über die Möglichkeiten des verfassungsrechtlichen Handlungsspielraumes falsch informierte (z. B. Zulässigkeit der Ermittlung von Vermittlungsgeschäften mit Kriegsmaterial, des Exports von Dual-Use-Gütern)?<\/p><p>4. Wie ist zu erklären, dass der Bundesrat noch während der Apartheidzeit eine Sanktionsverordnung gegen Südafrika durch die Verwaltung ausarbeiten liess, während er öffentlich öfters beteuerte, dass die Verhängung von Sanktionen gegen Südafrika zum damaligen Neutralitätsverständnis im Widerspruch stand?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schlussbericht NFP 42+. Offene Fragen"}],"title":"Schlussbericht NFP 42+. Offene Fragen"}