{"id":20073358,"updated":"2023-07-28T08:49:47Z","additionalIndexing":"28;15;Arbeitnehmerschutz;Versicherungsleistung;behinderte\/r Arbeitnehmer\/in;Entlassung;Invalidenversicherung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2603,"gender":"f","id":1146,"name":"Huguenin Marianne","officialDenomination":"Huguenin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4717"},"descriptors":[{"key":"L05K0702040201","name":"Arbeitnehmerschutz","type":1},{"key":"L05K0702020105","name":"behinderte\/r 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IV-Revision stützt sich auf die Früherfassung (Kap. 2a). Das Gesetz sieht vor, dass verschiedene Instanzen (Arbeitgeber, Versicherer, Ärztin oder Arzt) bei den IV-Stellen eine aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähige Person voraussichtlich ab der vierten Woche der Abwesenheit vom Arbeitsplatz melden können (Art. 3b). Die versicherte Person muss den Arbeitgeber, Versicherer sowie die Ärztinnen und Ärzte ermächtigen, \"alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung .... erforderlich sind\" (Art. 3c Abs. 3); der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin kann nötigenfalls von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden (Art. 3c Abs. 4). Ausserdem muss die versicherte Person \"an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen\" (Art. 7 Abs. 2), andernfalls drohen ihr Sanktionen in Form einer Verkürzung oder Verweigerung der Leistungen (Art. 7b). Der Gesetzgeber sieht zwar die Mitwirkung des Arbeitgebers vor, doch bleibt dieser Begriff relativ vage, wenn von \"Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren\" die Rede ist.<\/p><p>Das revidierte IVG sieht keinen besonderen Kündigungsschutz für diesen Zeitraum vor, auch nicht im Rahmen einer Änderung des Obligationenrechtes (OR). Artikel 336c OR sieht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall vor, der während dem 1. Dienstjahr 30 Tage beträgt, vom 2. bis 5. Jahr 90 Tage und ab dem 6. Jahr 180 Tage. Derselbe Artikel beinhaltet auch Schutzmassnahmen während dem Militärdienst, dem Zivildienst oder der Schwangerschaft.<\/p><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Früherfassung den von der IV auferlegten Massnahmen unterliegen, sind also paradoxerweise weniger gut geschützt als solche, die krankgeschrieben sind (sie können vor Ablauf der Fristen nach Art. 336c OR entlassen werden), und auch dann nicht vor Kündigung geschützt, wenn die Dauer der Massnahmen die im OR festgelegten Fristen überschreitet.<\/p><p>Die Motion verlangt, dass Artikel 336c OR mit einem neuen Absatz ergänzt wird, der einen Kündigungsschutz für die Dauer der Massnahmen zur Früherfassung, die von der IV festgelegt werden, vorsieht.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 3a des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; BBl 2006 8313) betrifft die Früherfassung Personen, die arbeitsunfähig im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind (SR 830.1). Gleichzeitig ist es nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechtes (OR) verboten, Personen zu kündigen, die unverschuldet wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind. Dieser Kündigungsschutz besteht im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, vom zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und danach während 180 Tagen. Im geschilderten zeitlichen Rahmen geniesst damit jede arbeitsunfähige Person Kündigungsschutz unabhängig ihrer allfälligen frühzeitigen Erfassung (Art. 3a ff. IVG) oder darauf gestützter Massnahmen (Art. 7a IVG). Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Kündigungsschutz damit genügt. Die Einführung eines speziellen Kündigungsschutzes während der Massnahmen einer Frühintervention rechtfertigt sich nicht.<\/p><p>Neben dem in Artikel 336c OR vorgesehenen Kündigungsschutz geniessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von den neuen Massnahmen des IVG betroffen sind, den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Art. 336ff. OR). Tatsächlich betreffen Krankheiten und Unfälle - unabhängig von einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit - Eigenschaften der davon betroffenen Person (Art. 336 Abs. 1 Bst. a OR). Eine deswegen ausgesprochene Kündigung ist daher missbräuchlich und verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Entschädigung nach Artikel 336a Absätze 1 und 2 OR. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Krankheit oder der Unfall das Arbeitsverhältnis betrifft oder die Zusammenarbeit im Betrieb dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen erlaubt es die Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber auch einem Arbeitnehmer kündigt, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist (BGE 123 III 246, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichtes vom 5. August 2005, 4C.174\/2004, Erw. 2.2.2). Das geltende Recht ist damit einem Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers mit dem Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Es wird die Aufgabe der Rechtsprechung sein zu bestimmen, ob und wie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitwirkung gemäss Artikel 7c IVG oder das Bestehen von Massnahmen der Frühintervention gemäss Artikel 7c IVG die Anwendung von Artikel 336 OR und insbesondere von Absatz 1 Buchstabe a beeinflussen. Aufgrund der 5. IVG-Revision drängt sich auf jeden Fall keine Änderung dieser Bestimmung auf.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die 5. Revision des IVG, die in der Volksabstimmung gutgeheissen wurde, sieht Massnahmen zur Früherkennung und zur Wiedereingliederung vor. Beteiligen sich die Versicherten nicht aktiv an diesen Massnahmen, drohen ihnen Sanktionen. Gleichzeitig wird aber kein Kündigungsschutz vorgesehen für Personen, die von den Massnahmen profitieren oder zu diesen gezwungen werden. Mit dieser Motion beauftrage ich den Bundesrat, eine Änderung des Obligationenrechtes vorzunehmen und für die Dauer dieser Massnahmen einen Kündigungsschutz vorzusehen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kündigungsschutz im Rahmen des IVG"}],"title":"Kündigungsschutz im Rahmen des IVG"}