{"id":20073407,"updated":"2023-07-28T08:58:03Z","additionalIndexing":"10;28;Ergänzungsleistung;Richtlinie EU;Abweichung vom Gemeinschaftsrecht;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Sozialrecht;abgeleitetes Recht EU;vorgezogener Ruhestand;Verordnung EU;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;AHV-Rente;Ruhegehalt","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4717"},"descriptors":[{"key":"L04K09010404","name":"Gemeinschaftsrecht-nationales Recht","type":1},{"key":"L04K09010102","name":"Anwendung des Gemeinschaftsrechts","type":1},{"key":"L05K0901010201","name":"Abweichung vom Gemeinschaftsrecht","type":1},{"key":"L04K09010101","name":"abgeleitetes Recht EU","type":1},{"key":"L04K09010203","name":"Richtlinie EU","type":2},{"key":"L04K09010201","name":"Verordnung EU","type":2},{"key":"L04K01040212","name":"Sozialrecht","type":2},{"key":"L04K01040106","name":"Ergänzungsleistung","type":2},{"key":"L05K0702030107","name":"vorgezogener Ruhestand","type":2},{"key":"L05K0104011203","name":"Ruhegehalt","type":2},{"key":"L06K010401010102","name":"AHV-Rente","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-12T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-09-28T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1182376800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244757600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2323,"gender":"m","id":214,"name":"Stamm Luzi","officialDenomination":"Stamm"},"type":"speaker"}],"shortId":"07.3407","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In letzter Zeit nimmt eine zunehmende Unsitte in der Bundesverwaltung ihren Lauf: EU-Richtlinien werden angewendet, obwohl sie dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. So sagt etwa Artikel 2 ELG, dass Ergänzungsleistungen nicht ins Ausland exportiert werden müssen. Artikel 9c E-ELG (05.094, 11. AHV-Revision) macht klar, dass die geplanten Vorruhestandsleistungen nicht ins EU-Ausland exportiert werden müssen. Trotz klarem Gesetzeswortlaut wagt es der Bundesrat, EU-Richtlinien direkt anzuwenden. So sagt der Bundesrat etwa, dass Vorruhestandsleistungen ab 2008 in die EU exportiert werden müssen, da die alte EU-Richtlinie Nr. 1408\/71 durch eine neue EU-Richtlinie Nr. 883\/2004 abgelöst werden wird. Dies würde bedeuten, dass Ergänzungsleistungen und Vorruhestandsleistungen entgegen dem Willen des Parlamentes aufgrund einer direkten Anwendung von EU-Recht exportiert werden müssen. Die finanziellen Folgen für die betroffenen Sozialwerke sind erheblich. Allerdings ist der Bereich der Sozialversicherungen bei Weitem kein Einzelfall. Auch im Gesundheits- und Lebensmittelrecht wird direkt auf EU-Richtlinien verwiesen. Dies soll mit diesem Vorstoss verhindert werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Schweiz wendet ihr Landesrecht an, einschliesslich der internationalen Übereinkommen, die sie abgeschlossen hat und die ab ihrem Inkrafttreten Teil der schweizerischen Rechtsordnung sind. Da die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist, gilt das Gemeinschaftsrecht für sie grundsätzlich nicht. Es gilt nur dann, wenn die Schweiz dies nach den dafür anwendbaren landesrechtlichen Regeln beschliesst. Seit rund zehn Jahren hat die Schweiz mehrere sektorielle Abkommen mit der EG abgeschlossen, welche die bilateralen Beziehungen auf das im jeweiligen Bereich geltende Gemeinschaftsrecht abstützen. Diese Abkommen wurden unter Beachtung der verfassungsmässigen Vorschriften vom Parlament genehmigt und, sofern eine Volksabstimmung erforderlich war, vom Volk angenommen. Die Schweiz ist somit durch gemeinschaftsrechtliche Erlasse, die in ein solches Abkommen integriert sind, gebunden, solange das entsprechende Abkommen nicht gekündigt wird.<\/p><p>Die vorliegende Motion ist demnach so zu verstehen, dass es um die Fälle geht, in denen ein gemeinschaftsrechtlicher Erlass als Teil eines Abkommens zwischen der Schweiz und der EG im Widerspruch steht zu Bestimmungen des Landesrechtes.<\/p><p>Es ist Praxis der Schweizer Behörden und namentlich des Bundesrates, solche Widersprüche bereits im Vorfeld der Eingehung von völkerrechtlichen Verpflichtungen zu vermeiden, indem darauf geachtet wird, dass ein völkerrechtlicher Vertrag erst dann in Kraft tritt, wenn das Landesrecht vorgängig oder allenfalls gleichzeitig durch den zuständigen Gesetzgeber so geändert wurde, dass es mit dem Vertrag im Einklang steht. Damit soll auch sichergestellt werden, dass der zuständige Gesetzgeber nicht umgangen wird. Trotzdem kann es in einzelnen Fällen vorkommen, dass nach dem Inkrafttreten eines Vertrags ein Konflikt zwischen dem Vertrag und dem Landesrecht zu Tage tritt oder entsteht. Folgende Gründe sind dabei vorstellbar: 1. Es wurde - was selten geschieht - übersehen, dass das Landesrecht vorgängig hätte angepasst werden sollen. 2. Der zuständige Gesetzgeber nimmt nach Inkrafttreten des Vertrages Änderungen im Landesrecht vor, welche mit dem Vertrag nicht mehr kompatibel sind; dies geschieht ebenfalls selten. 3. Die vollziehende Behörde legt den Vertrag (z. B. auf Druck der anderen Vertragspartei) in der täglichen Zusammenarbeit weiter aus, als dies ursprünglich gedacht war; auch dies ist selten der Fall.<\/p><p>Die in der Motion angesprochenen Beispiele zeigen diese Praxis. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408\/71, welche die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, wurde vom zuständigen Gesetzgeber als Anhang des Personenfreizügigkeitsabkommens genehmigt und ist daher in der Schweiz anwendbar. Dieses Abkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Ergänzungsleistungen zur AHV\/IV nicht exportiert werden müssen. Der gleiche Grundsatz ist auch im Landesrecht vorgesehen. Es gibt in diesem Fall also keinen Konflikt zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und dem Landesrecht.<\/p><p>Die Verordnung (EWG) Nr. 1408\/71 soll in der EG durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 ersetzt werden. Sie ist in der EG bereits verabschiedet, aber noch nicht in Kraft. Sollte die Schweiz beschliessen, die neue Verordnung im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens ebenfalls zu übernehmen, so hat dies der zuständige schweizerische Gesetzgeber zu entscheiden. Gemäss der erwähnten Praxis hätte der zuständige Gesetzgeber vorgängig oder gleichzeitig auch die erforderlichen Änderungen im Landesrecht vorzunehmen.<\/p><p>Wie das angeführte Beispiel zeigt, steht das Begehren der Motion mit der gängigen Praxis der Bundesbehörden im Einklang. Diese Praxis soll weitergeführt werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, auf die direkte Anwendung von EU-Richtlinien und -Verordnungen, welche in Widerspruch zu einem Bundesgesetz stehen, zu verzichten. Falls er eine EU-Richtlinie anwenden will, muss er dem Parlament eine Änderung des widersprechenden Gesetzestextes vorlegen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine direkte Anwendung von EU-Verordnungen und -Richtlinien, die dem Gesetz widersprechen"}],"title":"Keine direkte Anwendung von EU-Verordnungen und -Richtlinien, die dem Gesetz widersprechen"}