{"id":20073415,"updated":"2023-07-28T09:46:09Z","additionalIndexing":"09;Bewilligung;Sicherheit;Militärflugzeug;militärische Ausbildung;militärische Zusammenarbeit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2415,"gender":"m","id":352,"name":"Schlüer Ulrich","officialDenomination":"Schlüer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4717"},"descriptors":[{"key":"L04K04020404","name":"Militärflugzeug","type":1},{"key":"L04K04020307","name":"militärische Ausbildung","type":1},{"key":"L04K10010210","name":"militärische Zusammenarbeit","type":1},{"key":"L04K08020225","name":"Sicherheit","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-10-05T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-06T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-09-12T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1182376800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1196895600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2476,"gender":"m","id":452,"name":"Bigger Elmar","officialDenomination":"Bigger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Mai 2000);<\/p><p>2. die Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung (abgeschlossen am 29. September 2003).<\/p><p>Gemäss diesen beiden Verträgen sind Flüge \"zum Zweck gemeinsamer Ausbildungen und Übungen auf dem Gebiet der Militärluftfahrt\" zulässig, allerdings \"ausschliesslich in Form von gemeinsamen Übungs- und Ausbildungsvorhaben\", welche \"in den Einsatzverbänden der Vertragsparteien, sowie in Form von lehrgangsgebundener Einzelausbildung an den jeweiligen Schulen der Streitkräfte durchgeführt werden\".<\/p><p>Der dem abgestürzten deutschen Piloten gestattete Übungsflug fand indessen weder in Form eines gemeinsamen Übungsvorhabens in einem Einsatzverband der Vertragsparteien, noch im Rahmen eines bestimmten Lehrgangs, an dem die Schweiz beteiligt war, statt. Eine Rechtsgrundlage für diesen Flug ist damit nicht erkennbar.<\/p><p>Beim abgestürzten deutschen Piloten handelte es sich - gemäss Auskünften des Chefs der Armee, Kkdt Christophe Keckeis - um einen sehr jungen Piloten, der zwar beste Prüfungsergebnisse ausweisen konnte, dem umfassendere Flugerfahrung indessen noch fehlte. Er wurde - wie festgehalten wurde - auch Opfer dieser Unerfahrenheit. Die Tatsache der Unerfahrenheit dieses Piloten scheint bei der Bewilligung des Fluges keine Rolle gespielt zu haben. Daraus resultiert die Frage nach der Verantwortung jener, die grünes Licht für diesen Flug erteilt haben.<\/p><p>Das tragische Ende dieses Übungsfluges illustriert auch die Gefahr, welcher die Bewohner der Absturzregion ausgesetzt wurden, ausgehend von der Tatsache, dass einem wenig erfahrenen Piloten eine Bewilligung erteilt worden ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der tragische Absturz des deutschen Tornado im Berner Oberland ist Gegenstand einer nicht öffentlichen militärischen Fluguntersuchung, deren Ergebnisse nicht vor Ende dieses Jahres vorliegen dürften. Im jetzigen Zeitpunkt sind daher Spekulationen darüber, wer für diesen Unfall welche Verantwortung trägt, nicht angebracht.<\/p><p>Die Ausbildungszusammenarbeit mit Deutschland beruht einerseits auf einem Rahmenabkommen aus dem Jahre 2003, andererseits auf einem Abkommen beider Luftwaffen aus dem Jahre 2000. Das Abkommen aus dem Jahre 2003 wurde im Nachgang zur letzten Revision des Militärgesetzes (MG) abgeschlossen, mit welcher eine spezifische rechtliche Grundlage für die Ausbildungszusammenarbeit mit ausländischen Truppen geschaffen wurde (Art. 48a MG).<\/p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:<\/p><p>1. Nach Artikel 3 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Übereinkommen; SR 0.748.0) dürfen ausländische Militärluftfahrzeuge das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit einer Bewilligung überfliegen und in diesem landen. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Gemäss Artikel 4 der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1) wird die Bewilligung (diplomatic clearance) vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht oder mit der Luftwaffe erteilt, soweit diese betroffen sind. Im vorliegenden Fall wurde der Einsatz vom Bazl in Absprache mit der Luftwaffe bewilligt.<\/p><p>Es trifft nicht zu, dass die vom Interpellanten zitierten Abkommen den zur Diskussion stehenden Flug nicht zugelassen hätten. Eine militärische Ausbildung im Ausland kann auch stattfinden, ohne dass sich die ausländische Armee direkt an einer konkreten Übung beteiligt. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf Artikel 3 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung aus dem Jahr 2000, wonach \"neben gemeinsamer Vorbereitung und Durchführung von Übungen auch die gegenseitige Entsendung von  Einzelkontingenten\" möglich ist. Ferner setzen luftwaffenspezifische Ausbildungsvorhaben im Ausland nicht zwingend im Verbund durchgeführte Flugübungen voraus. Auch die Schweizer Luftwaffe führt mit dem Einverständnis der zuständigen Stellen im Luftraum anderer Staaten regelmässig autonom Flüge durch. Im vorliegenden Fall richtete Deutschland eine entsprechende Anfrage an die Schweiz. Die Zusammenarbeit beschränkte sich dabei auf die Zurverfügungstellung der Infrastruktur des Flugplatzes Emmen sowie das Betanken des Flugzeuges.<\/p><p>Die Ergebnisse aus der militärischen Fluguntersuchung werden zeigen, ob das aus dem Jahre 2000 stammende Abkommen allenfalls angepasst werden muss.<\/p><p>2. Mitarbeiter unserer Luftwaffe berieten die deutsche Besatzung vor dem Start in Emmen im Hinblick auf den bevorstehenden Flug und machten sie auf die in der Schweiz herrschenden Gefahren aufmerksam, ohne dabei aber die Flugerfahrung des Piloten genau zu kennen. Seit dem Unfall wird dieser Punkt bei der Flugberatung ausländischer Besatzungen im Sinne einer Sofortmassnahme jedoch explizit angesprochen. Sobald die Ergebnisse der Unfalluntersuchung vorliegen, wird zu entscheiden sein, inwiefern künftig Flüge von ausländischen Militärflugzeugen in der Schweiz spezifischen Auflagen unterworfen werden.<\/p><p>3. Dem Schutz der Bevölkerung und der Piloten wird in jedem Fall der höchste Stellenwert eingeräumt. Weder die Flugbesatzungen selber noch andere am Einsatz Beteiligten haben das geringste Interesse daran, sich selber oder die Bevölkerung einer Gefahr auszusetzen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach dem Absturz eines deutschen Tornado-Kampfflugzeuges am 12. April 2007 auf einem Übungsflug im Lauterbrunnental ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Warum wurde dieser Übungsflug bewilligt, obwohl er so, wie er ausgeführt wurde, gemäss den geltenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht zulässig gewesen wäre?<\/p><p>2. Wer trägt die Verantwortung dafür, dass dem abgestürzten deutschen Piloten lediglich \"kameradschaftliche Ratschläge\", nicht aber bindende, seiner Flugerfahrung angemessene Auflagen erteilt worden sind?<\/p><p>3. Welcher Stellenwert wird der im Übungsgebiet wohnhaften Zivilbevölkerung eingeräumt, wenn einem Jungpiloten mit noch wenig Flugerfahrung bloss \"kameradschaftliche Ratschläge\" auf einen angesichts der vorgesehenen Tiefflugmanöver in engem Gebirgstal höchst anspruchsvollen Übungsflug mitgegeben werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Tornado-Absturz im Berner Oberland"}],"title":"Tornado-Absturz im Berner Oberland"}