{"id":20073423,"updated":"2023-07-27T20:26:09Z","additionalIndexing":"2811;Lehrstelle;Rechte des Kindes;Lehre;Kind;Asylverfahren;Konvention UNO;Recht auf Bildung","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2643,"gender":"f","id":1163,"name":"Ory Gisèle","officialDenomination":"Ory"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4717"},"descriptors":[{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des Kindes","type":1},{"key":"L06K100202020501","name":"Konvention UNO","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1},{"key":"L04K05020307","name":"Recht auf Bildung","type":1},{"key":"L04K13020204","name":"Lehre","type":1},{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":2},{"key":"L06K070202030801","name":"Lehrstelle","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-09-27T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-08-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1182376800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1190844000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2643,"gender":"f","id":1163,"name":"Ory Gisèle","officialDenomination":"Ory"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.3423","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderkonvention) ist von der Bundesversammlung am 13. Dezember 1996 gutgeheissen worden. Es trat für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft. In seiner Antwort auf die Anfrage Berberat 06.1072 hat der Bundesrat präzisiert, dass das Asylgesetz (AsylG) mit der Kinderkonvention vereinbar und die besondere Lage der Minderjährigen im AsylG berücksichtigt ist.<\/p><p>Gestützt auf Artikel 12 der Kinderkonvention sowie auch auf die landesrechtliche Asylgesetzgebung wird jede unbegleitete und urteilsfähige minderjährige asylsuchende Person persönlich über ihre Asylgründe befragt, nachdem ihr ein gesetzlicher Vertreter zugeteilt worden ist.<\/p><p>Minderjährige über vierzehn Jahren, die von einem oder beiden Elternteilen begleitet sind, werden im Rahmen einer formellen Anhörung ebenfalls systematisch angehört. Was Jugendliche unter vierzehn Jahren betrifft, hat das Bundesamt für Migration (BFM) konstatiert, dass diese in der Regel ihre Eltern begleiten, ohne eigene Asylgründe vorzubringen. Diese Minderjährigen werden im Rahmen einer formellen Anhörung angehört, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Aufnahme ihrer Personendaten eigene Asylgründe geltend machen; eine solche Anhörung wird sogar angeordnet, wenn andere Aktenelemente im Laufe des Verfahrens zur Vermutung Anlass geben, dass solche Gründe vorhanden sind. Die im Hinblick auf die Anhörung gesetzte Altersgrenze gilt also keineswegs absolut, sondern dient als Richtschnur. Diese Praxis richtet sich nach Artikel 5 der Asylverordnung 1, in der diese Frage behandelt wird.<\/p><p>Zudem ermöglichen das AsylG und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) unter gewissen Voraussetzungen den Zugang von asylsuchenden Jugendlichen zum Lehrstellenmarkt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2007 die Artikel 14c Absatz 3 Anag und 7 Absatz 5ter der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer in ihrer neuen Formulierung den Zugang zum Arbeitsmarkt auch für Personen erleichtern, die aufgrund eines Asylverfahrens vorläufig aufgenommen wurden. Der Zweck dieser Regelung besteht namentlich darin, die Chancen der vorläufig aufgenommenen Jugendlichen bei der Suche nach einer Lehrstelle zu erhöhen und ihnen so zu einer besseren Integration in den Arbeitsmarkt zu verhelfen.<\/p><p>Was die Kontrolle betrifft, können gemäss Artikel 105 AsylG Entscheide des BFM vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit einer Beschwerde angefochten werden. Das BVGer als von der Verwaltung unabhängiges Organ entscheidet definitiv. Zudem sind, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Menétrey-Savary 06.3482 ausführt, die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht und Kinderkonvention sowie auch die Frage der Einhaltung der verschiedenen Artikel der Konvention Gegenstand eines periodischen Berichtes an die Vereinten Nationen. Gegenwärtig wird ein Bericht zur Kinderkonvention ausgearbeitet, der nähere Ausführungen zur aktuellen Praxis im Asylrechtsbereich enthält. Dieses Dokument wird dem UN-Komitee für die Rechte des Kindes vorgelegt, welches Bemerkungen und Empfehlungen an die Adresse der schweizerischen Behörden richten kann.<\/p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die bestehenden Mechanismen, die gegenwärtig namentlich im Asylbereich eine angemessene Anwendung des internen Rechtes wie auch der Kinderkonvention ermöglichen, genügen und es nicht nötig ist, neue Kontrollinstrumente einzuführen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107), das die Schweiz unterzeichnet hat, ist ein Kind in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die es berühren, anzuhören, sei es unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle.<\/p><p>Artikel 28 der Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht des Kindes auf Bildung anzuerkennen, und zwar was die Grundschule wie weiterführende berufliche und andere Schulen wie auch die höhere Bildung betrifft.<\/p><p>In Tat und Wahrheit scheint es aber so zu sein, dass in den Asylverfahren die Kinder nicht immer angehört werden, insbesondere dann nicht, wenn sie begleitet sind und während des Verfahrens das 14. Altersjahr vollenden.<\/p><p>Es scheint zudem so zu sein, dass sie zwar in der obligatorischen Schule und in weiterführenden Schulen leicht zu integrieren sind, dass es für sie hingegen äusserst schwierig ist, Lehrstellen zu bekommen.<\/p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, Folgendes genauer abzuklären:<\/p><p>- Wie könnte im Rahmen der Asylpolitik die Anwendung der Kinderrechtskonvention verbessert werden?<\/p><p>- Welche Instrumente könnten zur Verfügung gestellt werden, um der Kinderrechtskonvention zu mehr Durchsetzung zu verhelfen?<\/p><p>- Mit welchen Kontrollmassnahmen könnte die Anwendung der Kinderrechtskonvention sichergestellt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anwendung der Kinderrechtskonvention im Asylverfahren"}],"title":"Anwendung der Kinderrechtskonvention im Asylverfahren"}