﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073484</id><updated>2025-06-25T00:14:22Z</updated><additionalIndexing>34;Fernsehen;Übertragungsnetz;Pay-TV;Kabelfernsehen;Monopol;audiovisuelles Programm;Fernsehempfänger;Marktzugang;freie Verbreitung von Programmen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2534</code><gender>f</gender><id>512</id><name>Sommaruga Simonetta</name><officialDenomination>Sommaruga Simonetta</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4717</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K120202010203</key><name>Übertragungsnetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050101</key><name>Fernsehen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K120205010104</key><name>Kabelfernsehen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010103</key><name>Monopol</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202030103</key><name>audiovisuelles Programm</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K120205010105</key><name>Pay-TV</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K12020103</key><name>Fernsehempfänger</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701030311</key><name>Marktzugang</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202040103</key><name>freie Verbreitung von Programmen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2007-10-04T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-09-29T00:00:00Z</date><text>Rückweisung an die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen.</text><type>0</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-05T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird mit folgender Änderung angenommen: Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Verschlüsselung von freien Fernsehkanälen im Grundangebot bei der digitalen Verbreitung in Kabelnetzen verbieten zu können oder, wenn eine Verschlüsselung angewandt wird, um zu gewährleisten, dass die Konsumenten und Konsumentinnen zu angemessenen Bedingungen Empfangsgeräte ihrer Wahl einsetzen können. Dabei ist zu beachten, dass das Anbieten von Fernsehprogrammen über IPTV (Internet Protocol Television) nicht unnötig erschwert wird und Verzerrungen im Wettbewerb zwischen verschiedenen Technologien möglichst vermieden werden.</text><type>0</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2009-06-11T00:00:00Z</date><text>Zustimmung</text><type>3</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-06-14T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2007-09-12T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>KVF-NR</abbreviation><id>9</id><name>Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR</name><abbreviation1>KVF-N</abbreviation1><abbreviation2>KVF</abbreviation2><committeeNumber>9</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2007-06-22T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation><preConsultation><committee><abbreviation>KVF-SR</abbreviation><id>22</id><name>Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR</name><abbreviation1>KVF-S</abbreviation1><abbreviation2>KVF</abbreviation2><committeeNumber>22</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2007-06-22T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-06-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-10-04T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2008-09-29T00:00:00</date><id>4</id><name>Von beiden Räten behandelt</name></state><state><date>2009-06-11T00:00:00</date><id>26</id><name>Angenommen</name></state><state><date>2012-06-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><handling><date>2009-06-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4809</session></handling><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2460</code><gender>m</gender><id>403</id><name>Hofmann Hans</name><officialDenomination>Hofmann Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2560</code><gender>m</gender><id>541</id><name>Pfisterer Thomas</name><officialDenomination>Pfisterer Thomas</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2557</code><gender>m</gender><id>537</id><name>Escher Rolf</name><officialDenomination>Escher Rolf</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2534</code><gender>f</gender><id>512</id><name>Sommaruga Simonetta</name><officialDenomination>Sommaruga Simonetta</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>07.3484</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die proprietäre Verschlüsselung von freien, unentgeltlichen und öffentlichen Fernsehkanälen, wie sie die Cablecom betreibt, ist wettbewerblich skandalös und medienpolitisch unerwünscht; dies aus folgenden Gründen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Cablecom bezieht die freien Fernsehkanäle aus dem In- und Ausland per Satellitenschüssel unentgeltlich. Sie verschlüsselt diese und bringt sie codiert in die Haushalte, damit sie ausschliesslich ihre Set-Top-Boxen verkaufen oder vermieten und den Kunden an sich binden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Mit der Verschlüsselung ihrer Geräte hindert die Cablecom alle anderen Anbieter von Set-Top-Boxen und von Recordergeräten am Marktzugang. Wer z. B. ein digitales Fernseh-Recorder-Gerät eines andern Herstellers erwirbt, muss zu diesem stets auch noch das Decodergerät von Cablecom beziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Auch wenn die Cablecom die Verkaufs- und Mietpreise ihrer Set-Top-Boxen auf Druck des Preisüberwachers massiv gesenkt hat, bleibt die wettbewerbspolitisch stossende Situation bestehen, dass keine anderen Set-Top-Boxen als jene von Cablecom anwendbar sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Eine Verschlüsselung ist technologisch nicht nötig. Dies beweisen gut funktionierende Kabelnetze wie z. B. jene von Delémont, Grenchen, Schlosswil, Wil oder Hittnau, welche das digitale Grundangebot unverschlüsselt übertragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Stossend an der proprietären Verschlüsselung der freien TV-Kanäle ist auch die Marketing-Strategie der Cablecom. Sie bindet die Kunden mit ihrer eigenen Set-Top-Box, um weitere Angebote mit Bezahlsendern (z. B. Sport-, Motorsport-, Sex-Kanäle) in die Haushalte zu drücken. Gegen eine selektive proprietäre Verschlüsselung solcher Pay-TV-Angebote und von Video-on-Demand ist nichts einzuwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat verschiedene Möglichkeiten, um die wettbewerblich unstatthafte Kundenbindung aufzuheben: Er kann ein generelles Verbot der Verschlüsselung erlassen, oder er kann - wenn eine Verschlüsselung angewandt wird - verordnen, dass der Code für andere Geräteanbieter zugänglich gemacht werden muss (Open Standard des Betriebssystems). Der Bundesrat hat es auch in der Hand, die Wettbewerbskommission mit einer Untersuchung der Wettbewerbssituation zu beauftragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Einleitung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motionärin verlangt in erster Linie die Gewährleistung der freien Wahl der Set-Top-Box, um eine unerwünschte Kundenbindung vor allem an die Cablecom zu verhindern. Als Massnahmen gegen diese Bindung schlägt sie entweder ein generelles Verbot der Verschlüsselung frei empfangbarer Fernsehprogramme oder mindestens die Anordnung vor, dass die Entschlüsselung auch mit anderen als von der Kabelnetzbetreiberin bezogenen Geräten möglich ist (offener Standard des Betriebssystems).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat beide Massnahmen bei der Ausarbeitung der Radio- und Fernsehverordnung geprüft und schliesslich wegen deren unerwünschter Auswirkungen verworfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Grundverschlüsselung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundverschlüsselung bedeutet, dass alle digital verbreiteten Programme verschlüsselt übermittelt werden. Die Entschlüsselung erfolgt über die Set-Top-Box.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es gibt legitime Interessen für eine Grundverschlüsselung: Sie ermöglicht es zunächst den Kabelnetzbetreibern, das Problem der Schwarzhörerinnen und Schwarzseher wirksamer zu bekämpfen als mit den bisher üblichen und faktisch leicht umgehbaren Plombierungssystemen. Verschlüsselte Programme werden erst freigeschaltet, wenn der Empfänger auch wirklich Abonnent ist. Ferner macht es diese Adressierungsmöglichkeit im Vergleich zur bisherigen Technik wesentlich einfacher, die gesetzlichen Vorgaben betreffend Versorgungsgebiete für regionale Fernsehprogramme mit Gebührensplitting einzuhalten. Diese dürfen gemäss Artikel 38 Absatz 5 RTVG nur in ihrem Versorgungsgebiet verbreitet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als denkbare Massnahme gegen die Bindung an eine bestimmte Set-Top-Box könnten Kabelnetzbetreiber verpflichtet werden, Entschlüsselungsmodule abzugeben, welche in marktübliche Set-Top-Boxen gesteckt werden könnten. Solche Boxen müssten aber eine entsprechende Schnittstelle aufweisen und würden - zusammen mit dem Modul - wesentlich teurer als z. B. die 150 Franken für die Box der Cablecom, welche schon ein Entschlüsselungssystem enthält.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts dieser Sachlage hat der Bundesrat auf entsprechende Massnahmen verzichtet. Ausschlaggebend dafür war darüber hinaus die nachstehend dargelegte Überzeugung, dass selbst bei einem Verbot der Grundverschlüsselung oder bei Abgabe von Entschlüsselungsmodulen eine echte Wahlfreiheit noch nicht verwirklicht werden könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das Betriebssystem&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Frage nach der freien Wahl von Set-Top-Boxen kann nicht nur unter dem Gesichtswinkel der Verschlüsselung beantwortet werden. Set-Top-Boxen enthalten - ähnlich wie ein Personal Computer - eine Art Betriebssystem, welches die Kommunikation zwischen dem Kabelnetz und der Set-Top-Box sicherstellt. Ohne ein solches Betriebssystem könnten die durch Kabelnetzbetreiber verbreiteten Zusatzdienste nicht empfangen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu diesen Zusatzdiensten, deren Verbreitung grösstenteils rechtlich vorgeschrieben ist, gehören die zuschaltbare Aufbereitung von Sendungen mit Gebärdensprache für hörbehinderte Zuschauer und Zuschauerinnen, elektronische Programmführer, welche dem Publikum in der Unübersichtlichkeit der vielen Programme Orientierung bieten, ausgebaute Teletextdienste, Möglichkeiten zum Empfang von Mehrkanalton oder Funktionalitäten zur Programmierung eines Festplattenvideorecorders. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Betriebssysteme sind heute nicht standardisiert und sehen je nach Set-Top-Box ganz unterschiedlich aus. Kaufen die Konsumenten und Konsumentinnen eine beliebige Set-Top-Box auf dem freien Markt (sogenannte Zapping-Box), funktionieren diese Zusatzdienste nicht mehr, da die entsprechende Softwarebasis fehlt. Dies hätte einerseits Komforteinbussen für die Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge (z. B. weil der Festplattenvideorecorder nicht mehr automatisch programmiert werden kann). Andererseits könnten die Kabelnetzbetreiber dem Publikum die verbreitungspflichtigen Zusatzdienste nicht mehr zuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit einem Verbot der Grundverschlüsselung allein lässt sich also keine wirkliche Wahlfreiheit der Konsumenten und Konsumentinnen realisieren. Zusätzlich müssten technische Standards für das Betriebssystem definiert werden. Dazu ist es aber heute zu früh, denn international hat sich noch kein Standard durchgesetzt. Eine Insellösung Schweiz hätte zunächst zur Folge, dass die Produktionskosten für nur in der Schweiz verkaufbare Set-Top-Boxen viel zu hoch wären und sich damit für die Konsumentinnen und Konsumenten nachteilig auswirken würden. Die Cablecom als Teil der grössten europäischen Kabelnetzbetreiberin setzt z. B. die gleichen Set-Top-Boxen ein wie ihre Muttergesellschaft in ganz Europa. Mit einer voreiligen Regulierung wäre ferner das Risiko verbunden, dass der gewählte Standard rasch durch die technologische Innovation überholt würde und den Konsumentinnen und Konsumenten sowie den Kabelnetzbetreibern die entsprechenden Entwicklungen verschlossen blieben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat gegenwärtig nicht als sinnvoll, Standards für das Betriebssystem für Set-Top-Boxen zu definieren. Gemäss Artikel 56 RTVV kann das UVEK aber darauf zurückkommen, sobald international anerkannte Standards vorliegen und die Meinungsvielfalt gefährdet ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Systemwettbewerb im Interesse der Konsumenten und Konsumentinnen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schon bei den Kabelnetzbetreibern wäre die Vorgabe von Standards für das Betriebssystem oder die Entschlüsselung also mit grossen Nachteilen verbunden. Für auf dem Internetprotokoll basierende Angebote wie "Bluewin TV" wären solche Vorgaben aber aus rechtlichen und technischen Gründen kaum möglich und würden damit die Einführung dieses Angebotes ernsthaft gefährden. Dadurch käme der entstehende Wettbewerb zwischen den verschiedenen technischen Systemen nicht zustande, der mittelfristig für das Publikum echte Wahlmöglichkeiten schaffen wird. Würde aber "Bluewin TV" nicht in die Regelung einbezogen, entstünde eine nicht zu rechtfertigende Wettbewerbsverzerrung zulasten der Kabelnetzbetreiber.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, von seinen gesetzlichen Möglichkeiten gemäss RTVG Gebrauch zu machen und die proprietäre Verschlüsselung von freien Fernsehkanälen im Grundangebot bei der digitalen Verbreitung in Kabelnetzen zu verbieten oder, wenn eine Verschlüsselung angewandt wird, einen offenen Standard des Betriebssystems für alle Hardware-Anbieter einzuführen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verschlüsselung von Set-Top-Boxen im digitalen Kabelnetz</value></text></texts><title>Verschlüsselung von Set-Top-Boxen im digitalen Kabelnetz</title></affair>