﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073491</id><updated>2023-07-27T20:01:23Z</updated><additionalIndexing>24;Einkommenssteuer;Gleichheit vor dem Gesetz;Aufhebung einer Bestimmung;Steuerrecht;Pauschalsteuer</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4717</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070207</key><name>Pauschalsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020304</key><name>Gleichheit vor dem Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110704</key><name>Einkommenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050301010201</key><name>Aufhebung einer Bestimmung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-10-01T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2007-09-12T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-06-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-10-01T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2488</code><gender>m</gender><id>464</id><name>Fehr Hans-Jürg</name><officialDenomination>Fehr Hans-Jürg</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2608</code><gender>f</gender><id>1147</id><name>Kiener Nellen Margret</name><officialDenomination>Kiener Nellen</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2448</code><gender>f</gender><id>395</id><name>Fässler-Osterwalder Hildegard</name><officialDenomination>Fässler Hildegard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2544</code><gender>f</gender><id>522</id><name>Wyss Ursula</name><officialDenomination>Wyss Ursula</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>07.3491</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Besteuerung nach dem Aufwand ersetzt die ordentlichen Einkommens- (bzw. Vermögens-)Steuern. Sie steht natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach einer Landesabwesenheit von mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist beim Bund vorgesehen. Die Kantone können diese Sonderform der Einkommens- und allenfalls der Vermögensbesteuerung ebenfalls vorsehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Besteuerung nach dem Aufwand stützen sich die Steuerbehörden auf den Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familien. Das Gesetz sieht vor, dass die Steuer nicht niedriger sein darf als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ordentlich kontrolliert wird die Einhaltung dieser Bestimmung nicht (vgl. dazu Unterlagen zu den parlamentarischen Initiativen der Motionärin). In den meisten Fällen wird die Steuer mit den zuständigen Steuerbehörden ausgehandelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aufwandbesteuerung widerspricht dem Grundsatz, dass bei der Besteuerung alle Einkommensteile zu erfassen sind. Damit widerspricht sie der Allgemeinheit der Besteuerung, der Rechtsgleichheit und als Ausfluss davon der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, die dem ordentlichen Besteuerungsverfahren unterliegen, führt sie zu ungerechten Steuerbelastungen und zu nur lückenhafter Erfassung der massgebenden Einkommen (Vermögen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgericht hat in seinem wegweisenden Urteil vom Juni 2007 zur Steuerdegression im Kanton Obwalden klar festgehalten, dass die Grundsätze von Artikel 8 und Artikel 127 der Bundesverfassung strikt auch von den Kantonen zu beachten sind. Es versteht sich von selbst, dass sich auch der Bundesgesetzgeber ungeachtet der (Nicht-)Überprüfbarkeit der Bundesgesetze an die Verfassung halten muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich die Aufhebung der Aufwandbesteuerung ultimativ und rasch auf. Sie hat in einem gerechten Steuersystem nichts zu suchen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Motion ist deckungsgleich mit der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer 03.458, die ebenfalls eine Aufhebung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) verlangte. Am 6. Oktober 2005 folgte der Nationalrat mit 87 zu 67 Stimmen dem Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Ausschlaggebend für die Haltung des Nationalrates waren dabei Überlegungen zur Steuererhebungswirtschaftlichkeit, zur Standortattraktivität der Schweiz und die Sorge, bei Abschaffung der Aufwandbesteuerung durch den Wegzug der Steuerpflichtigen Steuereinnahmen zu verlieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist nicht als Privileg gedacht. Vielmehr stellt sie eine zweckmässige Methode dar, um den anvisierten Personenkreis, nämlich Personen mit Einkünften und Vermögen vorwiegend im Ausland, sachgerecht zu veranlagen. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren fehlen den schweizerischen Steuerbehörden die Mittel, diese im Ausland liegenden Elemente verifizieren zu können. Die Aufwandbesteuerung, die auf den in der Schweiz objektiv feststellbaren Aufwand (Lebenshaltung) abstellt, dient somit der Steuererhebungswirtschaftlichkeit. Überdies darf davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand für gewisse Personen ein massgebendes Entscheidkriterium für den Zuzug in die Schweiz sein kann. Die von Gesetzes wegen verlangte Kontrollrechnung sowie die Doppelbesteuerungsabkommen stellen zudem sicher, dass Missbräuche verhindert werden können. Wird die Besteuerung nach dem Aufwand aufgehoben, so muss mit der Abwanderung von Steuersubstrat in andere Länder gerechnet werden (Stichwort: internationaler Steuerwettbewerb), kennen doch beispielsweise auch Staaten wie Frankreich, Grossbritannien, Irland und Luxemburg zum Teil sehr grosszügige Erleichterungen für Ausländer.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Aus heutiger Sicht sprechen dieselben Gründe gegen die vorliegende Motion wie schon im Jahr 2005. Der Bundesrat sieht daher heute keinen Anlass, seine bisherige Betrachtungsweise zu ändern. Daran ändert auch der von der Motionärin angesprochene Entscheid des Bundesgerichtes vom 1. Juni 2007 zum Steuergesetz des Kantons Obwalden nichts. Das Bundesgericht hat sich in diesem Entscheid mit der Verfassungskonformität eines degressiven Steuertarifs befasst. Die von der Motionärin geforderte Abschaffung der Aufwandbesteuerung lässt sich nicht aus der Urteilsbegründung herleiten. Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass sich die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) zurzeit mit der Thematik der Aufwandbesteuerung in der Schweiz befasst und an entsprechenden Empfehlungen arbeitet. Die FDK lehnt eine Abschaffung der Aufwandbesteuerung ebenso ab, prüft jedoch, ob gewisse Minimalansätze bei der Aufwandbesteuerung schweizweit zur Anwendung zu bringen sind.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der folgenden Gesetze einzuleiten: Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (Art. 14) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Art. 6) sind dahingehend zu ändern, dass die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) aufgehoben wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Besteuerung nach dem Aufwand. Aufhebung</value></text></texts><title>Besteuerung nach dem Aufwand. Aufhebung</title></affair>