{"id":20073572,"updated":"2023-07-28T09:43:22Z","additionalIndexing":"48;Steuererhöhung;Randregion;Meinungsbildung;Preissteigerung;Güterverkehr auf der Strasse;Kostenwahrheit;Schwerverkehrsabgabe;Preisfestsetzung;nationaler Verkehr","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-09-19T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4718"},"descriptors":[{"key":"L05K1802010204","name":"Schwerverkehrsabgabe","type":1},{"key":"L06K070302020109","name":"Kostenwahrheit","type":1},{"key":"L05K1801020204","name":"Güterverkehr auf der Strasse","type":1},{"key":"L04K11050502","name":"Preissteigerung","type":1},{"key":"L07K08070102010704","name":"Randregion","type":1},{"key":"L04K11070309","name":"Steuererhöhung","type":2},{"key":"L05K0802030701","name":"Meinungsbildung","type":2},{"key":"L04K11050302","name":"Preisfestsetzung","type":2},{"key":"L04K18010106","name":"nationaler Verkehr","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"committee":{"abbreviation":"Bü-NR","id":1,"name":"Büro NR","abbreviation1":"Bü-N","abbreviation2":"Bü","committeeNumber":1,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"council":null,"date":"2007-09-20T00:00:00Z","text":"Dringlichkeit abgelehnt","type":94},{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-21T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-09T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-11-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1190152800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1236553200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2399,"gender":"m","id":336,"name":"Kunz Josef","officialDenomination":"Kunz"},"type":"speaker"}],"shortId":"07.3572","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die vom Bundesrat am 12. September 2007 beschlossene Erhöhung der LSVA ist sowohl durch das Landverkehrsabkommen  mit der Europäischen Gemeinschaft als auch durch die nationale Gesetzgebung gedeckt. Auch die Vorgaben von Artikel 85 Absatz 1 der Bundesverfassung werden nicht missachtet. Der gemischte Landverkehrsausschuss Schweiz-EU hat der Erhöhung an der Sitzung vom 22. Juni 2007 ebenfalls zugestimmt.<\/p><p>2. Die in der Interpellation geltend gemachte Kostendeckung von 139 Prozent bezieht sich auf die vom Bundesamt für Statistik publizierte Strassenrechnung. In diesen Berechnungen sind die vom Strassenschwerverkehr verursachten externen Kosten nicht mitberücksichtigt. Gemäss den aktualisierten Berechnungen des Bundesamtes für Raumentwicklung belaufen sich diese für das Referenzjahr 2000 auf 1512 Millionen Franken. Wird dieser Betrag wie in Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vorgesehen in die Berechnungen einbezogen, resultiert eine Kostenunterdeckung. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhöhung der Abgabe wird diese für das Jahr 2008 auf 127, für 2009 auf 25 Millionen Franken veranschlagt.<\/p><p>3. Bei der Beurteilung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der LSVA ist zu berücksichtigen, dass parallel dazu die Gewichtslimite auf 40 Tonnen erhöht wurde. Eine von der Bundesverwaltung in Auftrag gegebene Studie zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen der LSVA mit höherer Gewichtslimite hat zwar bestätigt, dass die Berg- und Randregionen durch das neue Verkehrsregime tatsächlich etwas stärker belastet werden als die übrigen Gebiete. Hauptgrund dafür ist die weniger gute Erreichbarkeit mit 40-Tonnen-Fahrzeugen. Mit einer errechneten jährlichen Mehrbelastung von durchschnittlich 40 Franken pro Beschäftigten fällt dieser Unterschied allerdings gering aus. Durch die spezielle Berücksichtigung der Berg- und Randregionen bei der Verteilung der LSVA wird er ausreichend kompensiert. Dies gilt auch für den Zeitpunkt nach der Erhöhung des Abgabesatzes. In Artikel 14 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 2006 wurde nämlich festgelegt, der durch die Erhöhung der Abgabe zugunsten der Kantone anfallende Mehrertrag sei exklusiv den Kantonen mit Berg- und Randregionen zukommen zu lassen.<\/p><p>4. Der Modus zur Berechnung der LSVA wird durch Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vorgegeben. Dies gilt auch für den Einbezug der externen Kosten, welcher auf Ebene der Europäischen Union bis heute grundsätzlich nicht vorgenommen wird. Mit der Verabschiedung der Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 2006\/38\/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999\/62\/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege  durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 8) im Mai 2006 geht nun aber auch die EU in Richtung einer Berücksichtigung von externen Kosten bei der Fiskalität des Strassengüterverkehrs. Die EG-Kommission ist zurzeit jedoch erst an der Ausarbeitung einer umfassenden Methodik zur Berechnung der externen Kosten des Verkehrs.<\/p><p>5. Die beschlossene Erhöhung der Abgabe fällt gemäss Artikel 8 des Schwerverkehrsabgabegesetzes in die ausschliessliche Kompetenz des Bundesrates. Damit die Vorstösse zu spezifischen Fragen der LSVA-Erhöhung 2008 beantwortet werden konnten, musste zuerst ein Entscheid des Bundesrates zum gesamten Geschäft vorliegen. Es war deshalb korrekt, mit der Beantwortung der Vorstösse bis zum Zeitpunkt nach dem Entscheid des Bundesrates zuzuwarten. Wie die in Zusammenhang mit der Erhöhung getroffenen Sonderregelungen zugunsten der Kantone mit Berg- und Randregionen (vgl. Ziff. 3) bzw. der Behandlung der Euro-3-Fahrzeuge, welche für ein zusätzliches Jahr in der günstigsten Abgabekategorie verbleiben, zeigen, wurde den in diesen Vorstössen vorgebrachten Bedenken auch Rechnung getragen.<\/p><p>6. Die schrittweise erfolgte Einführung der LSVA, welche seit Langem bekannt war und mit dem nun erfolgten Erhöhungsentscheid abgeschlossen wird, hat bewirkt, dass die ausländischen Fahrzeuge den schweizerischen bezüglich Fiskalität gleichgestellt wurden. Unter dem Vorgängerregime profitierten ausländische Fahrzeughalter insbesondere im Transit von günstigen Pauschaltarifen. Mit der nun beschlossenen Erhöhung kostet eine Transitfahrt von Basel nach Chiasso mit einem ausländischen Fahrzeug rund achtmal mehr als unter dem alten Regime. Von einer generellen Benachteiligung des einheimischen Transportgewerbes kann somit nicht gesprochen werden. Mit der bereits erwähnten Sonderbehandlung der Euro-3-Fahrzeuge hat der Bundesrat der Situation des einheimischen Transportgewerbes speziell Rechnung getragen. Zudem hat er die Rückerstattungen für Fahrten im kombinierten Verkehr und für Holztransporte, welche fast ausschliesslich von einheimischen Transportunternehmen ausgeführt werden, erhöht. Zusätzliche Massnahmen sind aus der Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat am 12. September 2007 beschlossen, die LSVA auf den 1. Januar 2008 zu erhöhen; dies trotz im Parlament hängiger Motionen und seit mehreren Sessionen nicht beantworteter Interpellationen zu diesem Thema. Gemäss Artikel 85 der Bundesverfassung kann eine Abgabe nur erhoben werden, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Das heisst, es können dem Schwerverkehr nur die von ihm verursachten Kosten angelastet werden. Gemäss Strassenrechnung des Bundes deckt der Schwerverkehr seine Kosten zu 139 Prozent. Die Schweiz hat heute schon europaweit die höchste Steuerbelastung des Strassentransports, vier- bis fünfmal höher als europäische Nachbarländer. Alleine für die LSVA sind in der Schweiz heute schon Jahreskosten bis zu 80 000 Franken pro Lastwagen fällig.<\/p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt der Bundesrat die erneute LSVA-Erhöhung?<\/p><p>2. Der Schwerverkehr deckt seine Kosten zu 139 Prozent. Auf welcher Berechnungsgrundlage, welchem Bericht oder welcher Studie basiert der Entscheid des Bundesrates, die LSVA zu erhöhen, obwohl der Kostendeckungsgrad mehr als erfüllt ist?<\/p><p>3. Hat er bei seinem Entscheid die Konsequenzen einer Erhöhung für die Bevölkerung in den Randregionen mitberücksichtigt? Welches sind diese?<\/p><p>4. Wieso hält er bei der Berechnung der Kosten im Strassenverkehr einen nationalen Alleingang als sinnvoll?<\/p><p>5. Wie beurteilt er die Tatsache, dass er trotz hängiger Motionen und Interpellationen zu diesem Thema unabhängig derselben bereits einen Entscheid getroffen hat?<\/p><p>6. Die Einnahmen der LSVA stammen zu 75 Prozent von Schweizer Unternehmen. Was sind die Folgen der LSVA-Erhöhung für die Konkurrenzfähigkeit des Binnenverkehrs gegenüber dem internationalen Verkehr? Wie gedenkt der Bundesrat diesen Standortnachteil zu korrigieren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Dringliche Debatte über Folgen der LSVA-Erhöhung"}],"title":"Dringliche Debatte über Folgen der LSVA-Erhöhung"}