{"id":20073575,"updated":"2023-07-27T21:41:10Z","additionalIndexing":"04;421;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Staatsanwalt\/-anwältin;Regierung;Kontrolle;Kompetenzregelung;Regierungsmitglied;Entlassung;Bundesanwaltschaft;Gewaltenteilung;GPK","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-09-19T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4718"},"descriptors":[{"key":"L04K08040407","name":"Bundesanwaltschaft","type":1},{"key":"L06K080602010201","name":"Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L06K080303010103","name":"GPK","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":1},{"key":"L04K08020501","name":"Gewaltenteilung","type":2},{"key":"L05K0806020301","name":"Regierungsmitglied","type":2},{"key":"L05K0702030103","name":"Entlassung","type":2},{"key":"L04K08060203","name":"Regierung","type":2},{"key":"L04K05050204","name":"Staatsanwalt\/-anwältin","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-10-03T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-09-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1190152800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1191362400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2589,"gender":"m","id":1116,"name":"Burkhalter Didier","officialDenomination":"Burkhalter"},"type":"speaker"}],"shortId":"07.3575","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die seit 2002 geltende Regelung betreffend die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft hat sich nicht bewährt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bereits am 3. Dezember 2004 und erneut am 26. April 2006 beschlossen, dass die Bundesanwaltschaft unter die einheitliche Aufsicht der Exekutive zu stellen sei, so, wie dies seit der Schaffung der Bundesanwaltschaft im Jahre 1889 bis 2001 der Fall war. Ebenso befürwortet der Bundesrat im am 21. September 2007 in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG) diese einheitliche Unterstellung. Die heute geltende Mehrfachunterstellung, welche mit schwierigen Kompetenzabgrenzungen und Unklarheiten zwischen den Aufsichtsorganen belastet ist, führt unweigerlich zu Führungsproblemen. Erhebliche Differenzen bestanden im Weiteren über die Kompetenzen der Bundesanwaltschaft bei der Regelung ihres Zusammenwirkens mit den Behörden von Drittstaaten. Weitere Probleme ergeben sich bei der Zusammenarbeit der Bundesanwaltschaft mit den an ihren Verfahren beteiligten bzw. mitwirkenden Bundesämtern (Bundesamt für Polizei, Bundesamt für Justiz) des Departementes.<\/p><p>Bei festgestellten Mängeln hat die Beschwerdekammer nach eigenem Bekunden kaum Möglichkeiten, unmittelbar organisatorische oder disziplinarische Massnahmen anzuordnen, da die administrative Aufsicht beim Bundesrat bzw. beim EJPD liegt. Das EJPD hat seinerseits nur beschränkte Möglichkeiten, den Ressourcenbedarf der Bundesanwaltschaft in finanzieller, personeller und sachlicher Hinsicht anhand einer Einsichtnahme in die faktische Geschäftsabwicklung zu überprüfen. Entsprechend ergaben sich aus dieser Konstellation auch Probleme bei aufsichtsrechtlichen Informationsbegehren der Geschäftsprüfungsdelegation, der Kommissionen für Rechtsfragen und der Aussenpolitischen Kommissionen. Die geltende Regelung stellt daher eine wirksame und kohärente Aufsicht nicht sicher.<\/p><p>Entsprechend strebt der Bundesrat mit der am 21. September 2007 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage grundsätzlich die Ansiedlung der Aufsicht bei ihm als Kollegium an. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim Bundesrat anzusiedeln, wobei die Vernehmlassungsteilnehmer aufgefordert werden, sich auch zu einer allfälligen Aufsicht der Bundesanwaltschaft durch das Bundesgericht oder zu weiteren Formen der Aufsicht (durch das Bundesstrafgericht, ein parlamentarisches Gremium oder die heutige Mehrfachunterstellung) zu äussern. Der Bundesrat wird sich zur Frage der Aufsicht definitiv festlegen, wenn er zum Bericht der GPK-N Stellung genommen und von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen hat.<\/p><p>Von grundsätzlicher Problematik ist weiter, dass die dauernde und direkte Aufsicht eines Gerichtes über ein staatliches Organ, welchem vor eben diesem Gericht Parteistellung zukommt, die Unbefangenheit des Gerichtes gegenüber dieser Partei infrage stellen könnte.<\/p><p>2. Die vom EJPD im Februar 2006 in Auftrag gegebene Situationsanalyse (Bericht Uster) ist zum Schluss gekommen, dass die mit dem Projekt EffVor neu aufgebaute Strafverfolgung auf Bundesebene (Bundesanwaltschaft, Bundeskriminalpolizei, Untersuchungsrichteramt) funktioniert, dass es aber auch Handlungsbedarf zur Optimierung gibt. Am 15. Dezember 2006 (Stossrichtung) und am 4. Juli 2007 (Inhalt) beschloss der Bundesrat deshalb die Neuausrichtung der Strafverfolgung per 1. Januar 2008.<\/p><p>Die Bundesanwaltschaft steht heute in einer Übergangssituation. Wesentliches bezüglich der in dieser Interpellation angesprochenen Fragen ist bereits erreicht worden. Das Wesentliche ist zur Umsetzung beschlossen. Sobald die dazu notwendigen neuen Gesetzesgrundlagen definitiv vorliegen, ist die Grundlage für eine unabhängige, wirkungsvolle und mit den Kantonen abgestimmte Bundesanwaltschaft gegeben. Es sind dies die neue Schweizerische Strafprozessordnung, welche noch in dieser Session in die Schlussabstimmung gelangt, und das Behördenorganisationsgesetz, welches sich bis 31. Dezember 2007 in Vernehmlassung befindet. Es ist vorgesehen, dass beide Gesetze am 1. Januar 2009 in Kraft treten.<\/p><p>Die Führung der Strafverfolgung auf Bundesebene obliegt dem am 8. Juni 2007 vom Bundesrat gewählten neuen Bundesanwalt Dr. Erwin Beyeler, der seit dem 13. August 2007 im Amt ist. Die an der Strafverfolgung beteiligten Organisationen werden gestrafft, damit eine direkte, fachliche Führung und Verantwortung möglich wird. Die Neuausrichtung erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Ressourcen. Die Strafverfahren und die entsprechenden Ressourcen werden als  gesteuerte Projekte geführt und von einem Steuerungsausschuss des Bundesanwaltes regelmässig überprüft.<\/p><p>Im Jahr 2005 wurden 9 Anklagen beim Bundesstrafgericht eingereicht, 2006 19 Anklagen und im ersten Halbjahr 2007 7 Anklagen. Die Bundesanwaltschaft wartet auf die Erledigung von mehr als 50 Verfahren durch das Untersuchungsrichteramt, damit anschliessend Anklage erhoben werden kann. Mit der Inkraftsetzung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung und des StBOG wird das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt aufgehoben, sodass sich die gesamte Verfahrensdauer wesentlich verkürzen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Komplexität und der Umfang der durch die Bundesanwaltschaft geführten Verfahren zunehmen werden. Es ist deshalb in Zukunft nicht mit einer steigenden Anzahl Anklagen pro Jahr zu rechnen.<\/p><p>3.\/4. Der Bundesrat wird sich in seiner bis zum 30. November 2007 zu verabschiedenden Stellungnahme zum GPK-Bericht mit den diesbezüglichen Feststellungen und Empfehlungen der GPK auseinandersetzen.<\/p><p>5. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses vonseiten der Eidgenossenschaft ist Sache des Gesamtbundesrates. Herr Roschacher hat aber am 5. Juli 2006 seine Demission von sich aus beim EJPD zuhanden des Gesamtbundesrates eingereicht. Der Vorsteher EJPD hat den Bundesrat am gleichen Tag informiert. Damit ist er seinen Verpflichtungen dem Kollegium gegenüber nachgekommen. Bei der Kündigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das in rechtlicher Hinsicht einseitig ausgeübt wird. Herr Roschacher hat von diesem Recht Gebrauch gemacht. Wäre es hingegen zu einer Kündigung auf Anstoss der Eidgenossenschaft gekommen, dann wäre der Gesamtbundesrat in der Tat zum Erlass der entsprechenden Kündigungsverfügung gestützt auf Artikel 3 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.3) zuständig gewesen.<\/p><p>Diese Haltung hat der Bundesrat bereits mehrmals bekräftigt:<\/p><p>- In seinem Schreiben vom 15. Dezember 2006 äusserte er sich gegenüber der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) wie folgt: \"Einleitend weisen wir nochmals darauf hin, dass die Kündigung von Herrn Roschacher ausging und deshalb der Chef EJPD lediglich gehalten war, dies dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.\"<\/p><p>- In seinem Schreiben vom 14. Februar 2007 hält der Bundesrat gegenüber der FinDel fest: \"Das Kollegium hat sich an seiner Sitzung vom 14. Februar 2007 über die Angelegenheit ausführlich informieren lassen und ist der Auffassung, dass keine Kompetenzüberschreitungen vorliegen.\"<\/p><p>- Abschliessend in dieser Sache hat der Bundesrat in seinem Schreiben vom 2. Mai 2007 an die FinDel seine Rechtsauffassung wie folgt dargelegt: \"Zunächst halten wir nochmals fest, dass bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Herrn Valentin Roschacher, Bundesanwalt, und Herrn F. S., Direktor S., die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten vollumfänglich eingehalten wurden.\"<\/p><p>6. Das StBOG enthält die erforderlichen Bestimmungen über die Stellung und die Kompetenzen der Bundesanwaltschaft, aber auch solche über ihre Unterstellung. Insbesondere geht es darum, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen. Nur so lässt sich die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden - und nicht nur jene der Bundesanwaltschaft - auf solide Grundlagen stellen und damit dauerhaft gewährleisten. Ziel und Zweck des laufenden Vernehmlassungsverfahrens ist, die Vorlage auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin zu prüfen und - je nach Ergebnis der Vernehmlassung - entsprechende Anpassungen vorzunehmen.<\/p><p>7. Es ist nicht Sache des Bundesrates, sich zum Verhalten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegenüber der GPK zu äussern.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und insbesondere die Bundesanwaltschaft wurden 2006 vier Untersuchungen unterzogen. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat im September 2007 die Thematik untersucht und dem Bundesrat u. a. empfohlen, sich aktiv und unverzüglich des Dossiers Bundesanwaltschaft anzunehmen. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die heutige Regelung der getrennten Aufsicht vor dem Hintergrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre?<\/p><p>2. Wie beurteilt er die Situation in der Bundesanwaltschaft, insbesondere hinsichtlich Führung, Umgang mit Ressourcen, Anzahl erfolgter Anklagen?<\/p><p>3. Teilt er die Schlussfolgerungen der GPK-N in Bezug auf die Rolle der administrativen und fachlichen Aufsichtsbehörden?<\/p><p>4. Teilt er die Beurteilung der GPK-N, wonach die Aufsichtsbehörden die vom Gesetz vorgesehene Trennung zwischen administrativer und fachlicher Aufsicht umgangen und damit die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft beeinträchtigt haben?<\/p><p>5. Teilt er die Meinung der GPK-N, wonach allein der Gesamtbundesrat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt zuständig ist?<\/p><p>6. Welche Massnahmen sind zu ergreifen, um die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft in personeller und institutioneller Hinsicht zu gewährleisten und die Gefahr von Machtmissbrauch einzudämmen?<\/p><p>7. Wie beurteilt er die Weigerung der Beschwerdekammer, der GPK-N volle Akteneinsicht zu gewähren, vor dem Hintergrund der Rolle der GPK als oberster Aufsichtsbehörde?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bundesanwaltschaft. Unverzüglich Transparenz schaffen und Lehren ziehen"}],"title":"Bundesanwaltschaft. Unverzüglich Transparenz schaffen und Lehren ziehen"}