{"id":20073588,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"04","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4718"},"descriptors":[{"key":"L04K08010206","name":"Vorprüfung von Volksinitiativen","type":1},{"key":"L04K08010209","name":"Unterschriftensammlung","type":1},{"key":"L04K05020101","name":"politische Rechte","type":1},{"key":"L04K08010205","name":"Referendum","type":2},{"key":"L04K08010204","name":"Volksinitiative","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-17T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-10-31T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1190671200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1253138400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2564,"gender":"m","id":797,"name":"Donzé Walter","officialDenomination":"Donzé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2650,"gender":"f","id":1293,"name":"John-Calame Francine","officialDenomination":"John-Calame"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2615,"gender":"m","id":1112,"name":"Müller Geri","officialDenomination":"Müller Geri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2436,"gender":"f","id":350,"name":"Bernasconi Maria","officialDenomination":"Bernasconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2585,"gender":"m","id":1138,"name":"Bäumle Martin","officialDenomination":"Bäumle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2473,"gender":"m","id":449,"name":"Aeschbacher Ruedi","officialDenomination":"Aeschbacher Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.3588","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ordnet das Verfahren bei der Beglaubigung von Unterschriften für Volksinitiativen und Referenden. In Artikel 86 regelt es auch den Fall, dass Beschwerdeführer trölerisch oder gegen den guten Glauben verstossende Beschwerden einreichen. Leider macht das Gesetz aber keine Aussagen über Konsequenzen, wenn in einem Kanton die Beglaubigung der Unterschriften trölerisch oder gegen den guten Glauben verstossend vorgenommen wird.<\/p><p>Das kann in der Praxis ins Auge gehen! Auch Initiativ- und Referendumskomitees sind zu schützen. Es empfiehlt sich in unseren Augen eine gesetzliche Regelung, die verhindert, dass ein Referendum oder eine Volksinitiative am trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Verfahren bei der Beglaubigung von Unterschriften scheitern kann. Eine entsprechende Ergänzung der eidgenössischen Rechtsgrundlagen drängt sich aufgrund von praktischen Erfahrungen auf! Zumindest muss gewährleistet sein, dass gültige Unterschriften auf rechtzeitig zur Kontrolle eingereichten Unterschriftenlisten in das verfassungsmässige Quorum einbezogen werden können.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Artikel 5 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet sowohl staatliche Organe als auch Private zum Handeln nach Treu und Glauben. Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) erklärt Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes explizit für unentgeltlich; ausgenommen davon sind einzig trölerische oder gegen den guten Glauben verstossende Beschwerden, mit denen also jemand vorsätzlich den Volkswillen zu hintertreiben versucht. Versäumen Amtsstellen trölerisch die rechtzeitige Stimmrechtsbescheinigung früh eingereichter Unterschriften zu Volksinitiativen oder Referenden, so verleihen Stimmrechtsbeschwerden (Art. 62, 63 und 77 Abs. 1 Bst. a BPR) sowie Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden (Art. 94 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht; SR 173.110) Rechtsschutz; Aufsichtsbeschwerden nach kantonalem Recht und kantonales Disziplinarrecht stellen darüber hinaus Rechtsbehelfe zur Verfügung. Es bestehen also nach beiden Seiten Sicherungen. Problematisch bleiben Irrtümer oder Unachtsamkeit. Gegen derlei Schwachstellen helfen keine neuen Gesetzesnormen, sondern Vollzugshilfen. Die Bundeskanzlei stellt solche zur Verfügung, wenn und soweit sie angegangen wird:<\/p><p>1. In ihrem Leitfaden für Urheberkomitees von Volksbegehren sind Zeitangaben, Empfehlungen und Musterbriefe für die Einholung von Stimmrechtsbescheinigungen ebenso wie für Nachhaken und Mahnung beigefügt.<\/p><p>2. Wo Urheberkomitees auf Schwierigkeiten stossen, unterstützt die Bundeskanzlei sie auf Anfrage mit Rat und bei krassen Fällen notfalls auch mit Intervention bei säumigen Amtsstellen.<\/p><p>Das Bundesgericht hat diese Praxis in einem Beschwerdefall geprüft und folgendermassen beurteilt: \"Die Bundeskanzlei nimmt ihre gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit den Stimmrechtsbescheinigungen äusserst umsichtig wahr und interveniert bei den Gemeinden vor Ablauf der Sammelfrist, wenn ihr Probleme wegen mangelhafter Bescheinigungen von den Initianten rechtzeitig mitgeteilt werden (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Mit diesem Vorgehen wahrt sie die Rechte der Stimmberechtigten und richtet ihr Handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus (Art. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes des Bundes vom 21. März 1997; SR 172.010). Zudem trägt sie dem Willen des Gesetzgebers, der die sogenannte Nachbescheinigung abgeschafft hat und keine Einholung von Stimmrechtsbescheinigungen durch die Behörden einführen wollte, Rechnung. Schliesslich sorgt die Bundeskanzlei mit ihrem Vorgehen auch dafür, dass die Sammelfrist vom Initiativkomitee möglichst optimal genutzt werden kann.\" (BGE 131 II 457 Ziff. 3.5)<\/p><p>Bei Unterschriften, für welche die Stimmrechtsbescheinigung in den letzten Tagen vor Ablauf der Sammelfrist eingeholt wird, besteht zwar ein Risiko, dass die Bescheinigung nicht mehr rechtzeitig erteilt werden kann oder allfällige Bescheinigungsmängel nicht mehr innerhalb der Sammelfrist korrigiert werden können. Der Gesetzgeber hat solchen praktischen Schwierigkeiten im Rahmen der Teilrevision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 21. Juni 1996 jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass er die Sammelfrist beim fakultativen Referendum von früher 90 auf neu 100 Tage verlängerte (vgl. BBl 1993 III 490ff.; Art. 59 BPR). Gesetzliche Regelungen der Nachbescheinigungen haben sich als Scheinlösungen erwiesen, weil sie Verantwortlichkeiten verwischen und die im Einzelfall entscheidende Frage nach der Beweislage gerade nicht klären.<\/p><p>Wo zuweilen Vollzugsprobleme aufgetaucht sind, hat sich demgegenüber die frühzeitige Information der Bundeskanzlei als bestes Gegenmittel erwiesen. Dies gilt umso mehr, als derlei Vollzugsprobleme fast immer occasionell und lokal begrenzt auftraten und sich nur einmal am gleichen Ort wiederholten. Je früher die Bundeskanzlei informiert wird, desto besser lässt sich brenzligen Situationen vorbeugen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Ergänzung der politischen Rechte mit dem Zweck, Initiativ- oder Referendumskomitees vor Nachteilen aus trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Unterschriften-Beglaubigungsverfahren zu schützen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schutz der politischen Rechte"}],"title":"Schutz der politischen Rechte"}