{"id":20073651,"updated":"2023-07-28T09:24:43Z","additionalIndexing":"2811;gerichtliche Untersuchung;Auslegung des Rechts;Rechtsprechung;Vollzug von Beschlüssen;Nichteintretensentscheid","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2441,"gender":"m","id":374,"name":"Marty Dick","officialDenomination":"Marty Dick"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-10-04T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4718"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020104","name":"Nichteintretensentscheid","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L04K05040102","name":"gerichtliche Untersuchung","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1},{"key":"L04K05040303","name":"Rechtsprechung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-12-11T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-11-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1191448800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1197327600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2642,"gender":"m","id":1161,"name":"Berset Alain","officialDenomination":"Berset"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2042,"gender":"m","id":57,"name":"David Eugen","officialDenomination":"David"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2441,"gender":"m","id":374,"name":"Marty Dick","officialDenomination":"Marty Dick"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.3651","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Oktober 2007 die Ausführungsverordnungen zum neuen Ausländer- und zum revidierten Asylgesetz genehmigt und die vollständige Inkraftsetzung des Ausländer- und des Asylgesetzes per 1. Januar 2008 beschlossen. Unter anderem hat der Bundesrat eine Bestimmung in der Asylverordnung 1 (AsylV 1) verabschiedet, welche eine Präzisierung des geltenden Nichteintretenstatbestandes wegen fehlender Papierabgabe (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) vorsieht.<\/p><p>Gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a AsylG wird auf ein Asylgesuch dann nicht eingetreten, wenn den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben werden. Auf ein solches Gesuch wird trotzdem eingetreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.<\/p><p>Der in diesem Ausnahmetatbestand enthaltene Begriff \"zusätzliche Abklärungen\" musste aufgrund der in der Praxis aufgetretenen Fragen, u. a. auch im Zusammenhang mit dem in der Interpellation erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2007, nachträglich präzisiert werden (Art. 28a AsylV 1). So sieht Artikel 28a AsylV 1 vor, dass Massnahmen zur Identitätsfeststellung durch das Bundesamt (z. B. Sprachanalysen und Länderwissenstests), amtsinterne Recherchen z. B. im Internet sowie die amtsinterne Überprüfung von Urkunden nicht als zusätzliche Abklärungen gelten.<\/p><p>3.\/4. In seinem Antrag vom 25. August 2004 an die Staatspolitische Kommission des Ständerates zur Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen hält der Bundesrat fest, dass nur dann auf ein Asylgesuch von Papierlosen einzutreten ist, wenn zusätzliche Beweismassnahmen durchzuführen sind. Darunter fallen  Abklärungen wie ergänzende Anhörungen sowie Botschaftsauskünfte bei schweizerischen Vertretungen (analog Art. 41 AsylG). Gemäss diesem auch im Internet veröffentlichten Antrag vom 25. August 2004 sind nur solche zusätzlich nötigen Abklärungsmassnahmen geeignet, ein materielles Verfahren einzuleiten, welche zur Klärung offener Fragen bezüglich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernis beitragen. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen hingegen, welche nur zur Erhellung der Identität der asylsuchenden Person getätigt werden (z. B. Lingua-Analysen, Länderwissenstests, Knochenaltersanalysen, Echtheitsprüfung von Dokumenten, daktyloskopische Abklärungen usw.), sind keine zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c AsylG. Neben den Massnahmen zur Identitätsfeststellung können auch amtsinterne Recherchen und amtsinterne Dokumentenüberprüfungen der Abklärung der Identität dienen. So können z. B. Länderwissenstests nicht ohne Internetrecherchen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Echtheitsprüfungen von Dokumenten, bei denen in den meisten Fällen eine amtsinterne Dokumentenprüfung zu erfolgen hat.<\/p><p>Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a AsylG ist verfassungs- und völkerrechtskonform. Bei Artikel 28a  AsylV 1 handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung. Sie ist ebenfalls mit der Verfassung und dem Völkerrecht vereinbar.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zum Nichteintretenstatbestand wegen Papierlosigkeit im Asylgesetz (Art. 32 AsylG) geäussert. Das Gericht hält darin fest, dass es ausgeschlossen sei, Nichteintretensentscheide zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig sei oder wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen. Der Gesetzgeber habe damit sicherstellen wollen, dass mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann.<\/p><p>Nach Auffassung des Gerichtes sind zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen z. B. zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssten nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass im Zuge der laufenden Änderungen der AsylV 1 eine Bestimmung eingefügt werden soll, die den Begriff der zusätzlichen Abklärungen in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c AsylG in einer von der obenzitierten Definition des Bundesverwaltungsgerichtes abweichenden Art bestimmt, wonach z. B. amtsinterne Recherchen, insbesondere im Internet oder in Informations- und Dokumentationssystemen, oder amtsinterne Überprüfungen von Urkunden nicht als zusätzliche Abklärungen gelten sollen?<\/p><p>2. Im bejahenden Fall: Warum hielt es das zuständige Departement für erforderlich, nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens zur AsylV 1 im Juni 2007 und nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2007 eine solche Bestimmung in die AsylV 1 einzufügen?<\/p><p>3. Wie beurteilt er die Änderung der AsylV 1 (falls Frage 1 bejaht wird) vor dem Hintergrund des Urteils vom 11. Juli 2007, insbesondere in Bezug auf die Verfassungs- und Völkerrechtskonformität sowie in Bezug auf den Willen des Gesetzgebers?<\/p><p>4. Ist er bereit, die fragliche Änderung der AsylV 1 (falls Frage 1 bejaht wird) nicht vorzunehmen? Falls nein, welches sind die Gründe, die es rechtfertigen, einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und zum Willen des Gesetzgebers in Kauf zu nehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nicht gesetzeskonforme Umsetzung des Nichteintretenstatbestandes in der Asylverordnung 1?"}],"title":"Nicht gesetzeskonforme Umsetzung des Nichteintretenstatbestandes in der Asylverordnung 1?"}