﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073692</id><updated>2023-07-28T11:07:27Z</updated><additionalIndexing>12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;junger Mensch;Inhaftierung;Strafe;Minderjährigkeit;Jugendstrafrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-10-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4718</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010203</key><name>Jugendstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050101</key><name>Strafe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010208</key><name>strafrechtliche Verantwortlichkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050702030202</key><name>Minderjährigkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010204</key><name>junger Mensch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010106</key><name>Inhaftierung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-12-19T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2007-11-28T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-10-05T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-12-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2383</code><gender>m</gender><id>319</id><name>Fehr Hans</name><officialDenomination>Fehr Hans</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>07.3692</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Gerade im Falle straffälliger Jugendlicher muss unmissverständlich gelten, dass wer gegen die Regeln unserer Gesellschaft verstösst, sofort eine spürbare Antwort in Form einer angemessenen Strafe erhält. Das Gesetz muss folglich adäquate Sanktionen vorsehen. Die Strafen sind sodann so schnell wie möglich auszusprechen und zu vollziehen - sonst fehlt der notwendige Lerneffekt. Im Bereich des Jugendstrafgesetzes sind deshalb Korrekturen dringend notwendig. Jugendlichen Straftätern sind unmissverständlich klare Leitplanken und Regeln aufzuzeigen. Die Vollendung des 18. Lebensjahres als Schwelle für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechtes ist als Grenze zu starr und muss entsprechend flexibilisiert werden. Für die Beurteilung der Gerichte darf nicht mehr allein das Alter, sondern müssen vor allem Schwere der Tat und die Schuld des Täters massgebend sein. Gerade bei schweren Gewaltdelikten (Mord, Körperverletzung) sowie Sexualdelikten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) müssen auch bei jüngeren Tätern entschlossene Antworten der Strafjustiz möglich sein. Dazu braucht es Behörden und Gerichte, die das geltende Recht kompromisslos durchsetzen und damit ihre soziale Verantwortung wahrnehmen. Es braucht aber auch verständliche, klare Regeln und moderne Strafbestimmungen. Von Bedeutung ist, dass die Justiz und die Behörden rasch und entschlossen reagieren. Entscheidend ist zudem, dass die Kantone auch gleichzeitig genügend Plätze für jugendliche Straftäter in geschlossenen Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen bereitstellen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass es auch gegenüber jungen Rechtsbrechern rasche und deutliche Interventionen braucht, die ihnen signalisieren, dass man ihr Verhalten nicht toleriert. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist jedoch festzuhalten, dass die im Erwachsenenstrafrecht üblichen Sanktionen, insbesondere die Freiheitsstrafen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, um jugendliche Rechtsbrecher von neuerlichen Straftaten abzuhalten. Sie werden im Gegenteil als kontraproduktiv für die weitere Entwicklung der Minderjährigen betrachtet. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demgegenüber sind Minderjährige erzieherischen und therapeutischen Massnahmen meist gut zugänglich. Sie können durch solche Massnahmen oft weit wirksamer resozialisiert werden. Es wäre daher verfehlt, Jugendliche unter das Regime des Erwachsenenstrafrechtes zu stellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb ist auch das auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) als sogenanntes "Täterstrafrecht" konzipiert: Sein Sanktionensystem orientiert sich weniger an der Schwere von Tat und Verschulden, sondern vielmehr an der Person des minderjährigen Straftäters und ihren erzieherischen und therapeutischen Bedürfnissen. Im Vordergrund stehen daher richtigerweise an der Prävention orientierte Sanktionen und nicht Kriminalstrafen nach dem Muster des Erwachsenenstrafrechtes. Dennoch sieht das neue Jugendstrafgesetz durchaus auch harte Sanktionsmöglichkeiten vor:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet haben, können mit einem Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren bestraft werden, wenn sie eine schwere Straftat begangen haben (Art. 25 JStG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Selbst bei weniger gravierenden Delikten kann als erzieherische oder therapeutische Massnahme eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet werden, wenn dies für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Art. 15 JStG). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Anpassungsbedarf besteht deshalb im Bereich des materiellen Jugendstrafrechtes zurzeit nicht. Es ist aber geplant, das neue Gesetz demnächst einer eingehenden Evaluation zu unterziehen. Sollte sich dabei ein Anpassungsbedarf zeigen, wird der Bundesrat von sich aus die notwendigen Schritte in die Wege leiten, um die Praxistauglichkeit des Jugendstrafrechtes sicherzustellen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Jugendstrafrechtes zu unterbreiten, sodass der Richter bei besonders schweren Delikten, bei gewissen qualifizierten Tatbeständen und bei grosser Schuldhaftigkeit des jugendlichen Straftäters neu die Möglichkeit hat, das Erwachsenenstrafrecht bereits ab dem vollendeten 16. Altersjahr und nicht erst ab dem 18. Altersjahr anzuwenden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Anpassung des Jugendstrafrechtes an heutige Herausforderungen</value></text></texts><title>Anpassung des Jugendstrafrechtes an heutige Herausforderungen</title></affair>