﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20073695</id><updated>2023-07-28T09:48:06Z</updated><additionalIndexing>28;Buchführung;Lebensversicherung;Anlagevorschrift;Konto;Gewinn;Berufliche Vorsorge;Zins;Rente;Fonds;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-10-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4718</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010102</key><name>Berufliche Vorsorge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104040501</key><name>Zins</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100106</key><name>Lebensversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302010206</key><name>Gewinn</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110602010101</key><name>Anlagevorschrift</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040112</key><name>Rente</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11090203</key><name>Fonds</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030201</key><name>Buchführung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020103</key><name>Konto</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-12-21T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-09-25T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2007-11-14T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2007-10-05T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-09-25T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>07.3695</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Dem Bundesrat sind keine Fakten bekannt, wonach die Lebensversicherungen die Vorsorgegelder nicht "loyal" oder transparent verwalten würden oder dass ein Betrug vorliegen würde. Zu den einzelnen Punkten der Interpellation nimmt er wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile. Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von Artikel 150 Buchstabe c der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) in einem folgenden Schritt einzig und allein zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden (Art. 151 AVO). Daraus folgt, dass der Überschussfonds dem Versicherungsunternehmen nicht zur freien Disposition steht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Davon zu unterscheiden ist, dass der Überschussfonds aufgrund seines besonderen Charakters unter gewissen Bedingungen als risikotragendes Kapital für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Solvenzvorschriften angerechnet werden kann. Selbstverständlich gilt auch hier, dass er nur zugunsten der Versicherungsnehmer und -nehmerinnen verwendet werden darf. Dieselbe Solvenzregelung wie im schweizerischen Versicherungsaufsichtsrecht findet sich auch im EU-Recht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a VAG sieht klar vor, dass eine Rückstellung für die künftige Überschussbeteiligung  zu bilden ist, aus welcher in einem zweiten Schritt spezifische Zuteilungen zur Ausschüttung getätigt werden. Artikel 151 AVO führt dies unter dem Titel "Überschussfonds" weiter aus: Was dem Überschussfonds zugewiesen wurde, darf unter Vorbehalt von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe c nur für die Versicherungsnehmer und -nehmerinnen verwendet werden. Mittel des Überschussfonds sind spätestens innert fünf Jahren den Versicherungsnehmern und -nehmerinnen zuzuteilen (Art. 152 Abs. 2 AVO). In einem Jahr sind, nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden, in der Regel nicht mehr als zwei Drittel des Überschussfonds zuzuteilen (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 3 AVO). Diese Zuteilungen sind im Folgejahr auszuzahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Nein. Der Überschussfonds ist ein seit Langem verwendeter, anerkannter versicherungstechnischer Begriff. Er beinhaltet die dem Versichertenkollektiv zugewiesene Überschussbeteiligung. Deshalb steht die Überschussbeteiligung in dieser Phase noch nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer oder der einzelnen Versicherungsnehmerin zu, sondern wird im Überschussfonds zu deren Gunsten thesauriert, bis die Zuteilung erfolgt. Die dem Überschussfonds zugewiesenen Mittel müssen spätestens innert fünf Jahren ausgeschüttet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Falls ein Versicherungsunternehmen die Ausschüttungsquote auf das gesetzliche Minimum von 90 Prozent beschränkt und auch keine Mehrausschüttung in Folgejahren gewährt, wird das Versicherungsunternehmen sowohl bei der Zuweisung der Überschussbeteiligung an den Überschussfonds als auch noch einmal an den Erträgen der dem Überschussfonds zugeordneten Aktiven mit 10 Prozent beteiligt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Heberlein 07.3310 festgehalten hat, prüft das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) deshalb, mit welchen Massnahmen, z. B. durch eine Ergänzung der Verbuchungsvorschriften in der Betriebsrechnung, dieser für das Versichertenkollektiv nachteilige Mechanismus aufgehoben werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das BPV publiziert gemäss Offenlegungsschema die Betriebsrechnungen der einzelnen im Vorsorgegeschäft tätigen Versicherungsunternehmen. Die Betriebsrechnung betrifft nur das Produkt BVG. Artikel 37 VAG und Artikel 140 AVO legen dabei fest, welche Informationen durch die Versicherungsunternehmen erbracht werden müssen. Da es sich um eine Betriebsrechnung für ein Produkt handelt, ist auch weder im Gesetz noch in der Verordnung die Erstellung von Bilanzen vorgesehen. Die Jahresrechnung der Lebensversicherung, welche die gesamte Geschäftstätigkeit umfasst und aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht, wird indessen ebenfalls veröffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Dem Überschussfonds werden weder Gebühren noch sonst irgendwelche Kosten belastet. Die Verwaltungskosten werden der Betriebsrechnung als Aufwand belastet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Nein. Der Überschussfonds ist, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile. Er steht dem Versichertenkollektiv als Ganzes zu, ohne dass einzelne Teile davon den einzelnen Versicherungsverträgen bereits zugeteilt wären. Die Mitgabe eines Teils des Überschussfonds bei Vertragsauflösung widerspräche der Funktion des Überschussfonds (s. Antwort auf  Frage 2) und wäre zum Nachteil des verbleibenden Versichertenkollektivs.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. In der Tat ist es kaum möglich, eine genaue Aussage über die Eigenkapitalrendite der Lebensversicherungsunterunternehmen im BVG-Geschäft zu machen, da das Eigenkapital für das gesamte Versicherungsgeschäft und nicht nur für ein einzelnes Produkt gestellt wird und haften muss. Zudem ist im Auge zu behalten, dass die ergebnisbasierte Methode bisher noch nie zur Anwendung gelangt ist, da die Marktverhältnisse nie die erforderlichen Grössenordnungen erreicht haben. Somit lassen sich aus der Sicht der Aufsicht nur Modellrechnungen anstellen, welche über längere Zeitreihen betrachtet werden müssen. Bei den in den Medien zitierten Zahlen handelt es sich um Zahlen aus Modellrechnungen, welche willkürlich aus dem Zusammenhang gerissen wurden und Jahre mit negativer Rendite ausblenden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In den letzten Wochen wurde eine Reihe neuer Fakten bekannt, wonach die Lebensversicherungen die Vorsorgegelder weder loyal noch transparent verwalten. Die Versicherten werden jährlich um 500 bis 700 Millionen Franken betrogen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Heute steht der Überschussfonds dem Versicherer als Solvenzkapital (Eigenkapital) zur Verfügung. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dadurch der Wille des Gesetzgebers ausgehöhlt wird, welcher die Überschüsse unmittelbar und zu mindestens 90 Prozent den Versicherten - und keineswegs dem Versicherer - zugutehalten wollte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt er die Ansicht, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, den Versicherten nur einen Teil (maximal zwei Drittel) der Überschüsse gutzuschreiben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Teilt er die Ansicht, dass überhaupt erst dann von einer Überschussbeteiligung gesprochen werden kann, wenn das Geld den Versicherten unwiderruflich gutgeschrieben ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Zinsen des Überschussfonds fliessen in die Betriebsrechnung. An diesen ist der Versicherer wiederum im Rahmen der Legal Quote beteiligt; er profitiert also zweimal. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das doppelte Kassieren der Lebensversicherungen korrigiert werden sollte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Es war Absicht des Gesetzgebers, mit Artikel 37 VAG alle Einnahmen, Ausgaben, Reserven und Erträge der kollektiven Vorsorge wie im BVG nach dem Bruttoprinzip transparent zu machen. Warum werden keine gesellschaftsindividuellen Betriebsrechnungen und Bilanzen veröffentlicht, sondern bloss "Kennzahlen", deren Qualität nicht geklärt ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Teilt er die Auffassung, dass die Verwaltungskosten abschliessend mit den statutarischen Gebühren bezahlt sein müssen und dass nicht nachträglich ein zweites Mal Gebühren auf Kosten der Überschussfonds der Versicherten erhoben werden sollten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Teilt er die Auffassung, dass die Anteile im Überschussfonds einer Lebensversicherung bei einem Kassenwechsel den Versicherten mitzugeben sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Manche Lebensversicherungen erwirtschaften eine Eigenkapitalrendite von 11 bis 13 Prozent. Welche Mittel die Lebensversicherungen dem BVG-Geschäft zugewiesen haben, geht aus den heute publizierten Zahlen nicht hervor, weil gar keine Zuweisung von Eigenkapital vorgeschrieben ist. Stimmt es, dass die Versicherer bei Anwendung des Nettoprinzips - Überschuss gleich Beteiligung am Gewinn - immer noch eine Kapitalrendite zwischen 4,4 und 5,8 Prozent erzielt hätten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Stopp dem Rentenklau!</value></text></texts><title>Stopp dem Rentenklau!</title></affair>