{"id":20073711,"updated":"2023-07-28T15:03:52Z","additionalIndexing":"24;Klein- und mittleres Unternehmen;Geldwäscherei;Kontrolle;Gebühren;Kostenrechnung;Selbstregulierung;Finanzmarkt","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2382,"gender":"m","id":318,"name":"Engelberger Edi","officialDenomination":"Engelberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4718"},"descriptors":[{"key":"L03K110601","name":"Finanzmarkt","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L05K1107020401","name":"Gebühren","type":1},{"key":"L05K0703060302","name":"Klein- und mittleres Unternehmen","type":1},{"key":"L04K08020342","name":"Selbstregulierung","type":1},{"key":"L05K1106020104","name":"Geldwäscherei","type":2},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-04-30T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2015-06-18T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2007-11-14T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2007-10-05T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"language":"de"}],"sessionId":"4919"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1191535200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1241042400000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Der Finma kommen wichtige Aufgaben im öffentlichen Interesse wie insbesondere die Gewährleistung des Anleger- und Versichertenschutzes, der Schutz des Finanzsystems sowie die Stärkung des Ansehens des schweizerischen Finanzplatzes (Art. 5 Finmag) zu. Die Kosten für diese Aufgaben werden ausschliesslich von den Marktteilnehmern und den SRO getragen. Eine solche Regelung ist stossend.<\/p><p>Von 9 der 11 anerkannten SRO nach dem Geldwäschereigesetz werden vor allem KMU hinsichtlich der Einhaltung der Geldwäschereivorschriften überwacht. Die zwei anderen SRO sind interne Dienstabteilungen der beiden staatsnahen Grossunternehmen Post und SBB. So betreiben die SBB unter dem Namen Western Union den grössten Bargeldübermittler in der Schweiz, der im Jahr 2005 allein für fast die Hälfte aller Geldwäschereiverdachtsmeldungen verantwortlich zeichnete. Die beiden SRO der Post und der SBB bestreiten über die Aufsichtsabgabe weniger als 5 Prozent der gesamten Aufsichtskosten, während die übrigen SRO über 95 Prozent der Kosten zu tragen haben. Die Finanzdienstleistungsbereiche von Post und SBB werden so durch die mehrheitlich gewerblichen Finanzdienstleister indirekt subventioniert.<\/p><p>Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b Finmag verlangt die Bemessung der Aufsichtsabgabe nach der Anzahl der Mitglieder und dem Ertrag. Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, für eine faire Kostenverteilung zu sorgen. Heute werden diejenigen SRO, welche eine gründliche Aufsicht über die Mitglieder ausüben und somit einen grösseren Aufwand zu tragen haben, im Effekt aber die Oberaufsicht des Bundes stärker entlasten, zusätzlich mit höheren Aufsichtsabgaben bestraft. Damit werden durch den Bund die falschen Signale gesetzt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zu Artikel 15 Absatz 1 Finmag<\/p><p>Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finmag) ist am 22. Juni 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden (vgl. BBl 2007 4625). Die Referendumsfrist ist am 11. Oktober 2007 ungenutzt abgelaufen. Artikel 15 Finmag, welcher die Finanzierung der Finma regelt, sieht vor, dass sämtliche Kosten der Finma wie bisher bei der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei von den Beaufsichtigten getragen werden. Die Frage einer Beteiligung des Bundes (und damit der Steuerzahlerinnen und -zahler) an den Kosten der Finma ist im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Finmag behandelt und ein entsprechender Antrag im Nationalrat mit 108 zu 54 Stimmen mit folgender Begründung klar abgelehnt worden (AB 2007 N 81ff.): Die Beaufsichtigten ziehen aus sämtlichen Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde einen konkreten Nutzen; diese erfolgen vollständig im Interesse der Beaufsichtigten und sollen daher von ihnen finanziert werden. Der Bundesrat ist somit der Meinung, dass die Frage der Kostenbeteiligung des Bundes so kurz nach Verabschiedung des Finmag nicht wieder neu geprüft werden soll.<\/p><p>Zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d Finmag<\/p><p>Das Finmag sieht in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d vor, dass die Aufsichtsabgabe der Selbstregulierungsorganisationen anhand ihrer Bruttoerträge und der Anzahl ihrer Mitglieder bemessen wird. Das Finmag gibt in Artikel 15 Absatz 3 zudem die Möglichkeit, die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe aufzuteilen. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Finmag sollen die nicht durch Gebühren gedeckten Aufsichtskosten so auf die verschiedenen Aufsichtsbereiche verteilt werden, dass die einzelnen Aufsichtsbereiche (z. B. der Aufsichtsbereich der SRO) lediglich mit dem durch sie verursachten Aufwand belastet werden (BBl 2006 2868). Durch die Möglichkeit der Erhebung einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe sowie den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d genannten Bemessungskriterien ist auf Gesetzesstufe genügend Flexibilität vorhanden, damit der Bundesrat in der Gebührenverordnung der Finma eine den einzelnen SRO angemessene Verteilung der Aufsichtskosten regeln kann. Dabei wird der Bundesrat auch die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen SRO berücksichtigen.  Die geforderte Berücksichtigung des Kriteriums \"Beitrag zur Entlastung der Aufsichtsbehörde\" ist hingegen sachwidrig und abzulehnen. Die SRO sind gestützt auf Artikel 3 Buchstabe a Finmag in Verbindung mit dem Geldwäschereigesetz (SR 955.0) selber Beaufsichtigte der Finma. Ihnen wird gestützt auf Artikel 15 Finmag lediglich derjenige Anteil an den Aufsichtskosten überbunden, den sie als Beaufsichtigte verursachen. Es gibt keinen sachlichen Grund, die SRO den von ihnen verursachten Aufwand nicht selber tragen zu lassen. Dies würde zu unerwünschten Quersubventionierungen führen. Soweit die SRO für die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre tätig sind, werden sie durch diese finanziert. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass das im Finmag festgelegte Kostentragungssystem geeignet ist, um den von den SRO verursachten Aufsichtsaufwand zu erfassen und angemessen auf die einzelnen SRO zu verteilen. Der Bundesrat wird in seiner Gebührenverordnung Finma die oben dargelegten Grundsätze umsetzen, und die interessierten Kreise, darunter auch die SRO, werden dazu in einer Anhörung Stellung nehmen können.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finmag) ist wie folgt zu ergänzen:<\/p><p>Art. 15 Abs. 1<\/p><p>Der Bund trägt die Kosten für Leistungen der Finma, welche im Interesse der gesamten Volkswirtschaft erbracht werden.<\/p><p>Art. 15 Abs. 2 Bst. d<\/p><p>Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 sind die wirtschaftliche Bedeutung der angeschlossenen Finanzintermediäre und die Anzahl der Mitglieder sowie ihr Beitrag zur Entlastung der Aufsichtsbehörde massgebend.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufsichtsabgabe nach Finanzmarktaufsichtsgesetz. Berücksichtigung der KMU-Interessen"}],"title":"Aufsichtsabgabe nach Finanzmarktaufsichtsgesetz. Berücksichtigung der KMU-Interessen"}