{"id":20073760,"updated":"2023-07-27T20:02:57Z","additionalIndexing":"04;09;Personalverwaltung;Berichterstattung durch die Medien;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Militärgerichtsbarkeit;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;VBS;Nachrichtendienst;Gewaltenteilung;militärische Geheimhaltung;USA","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4718"},"descriptors":[{"key":"L04K08040407","name":"Bundesanwaltschaft","type":1},{"key":"L04K05050109","name":"Militärgerichtsbarkeit","type":1},{"key":"L04K08060114","name":"Zusammenarbeit der Verwaltungen","type":1},{"key":"L04K08020501","name":"Gewaltenteilung","type":1},{"key":"L05K0402031401","name":"Nachrichtendienst","type":1},{"key":"L03K080403","name":"VBS","type":2},{"key":"L04K04020312","name":"militärische Geheimhaltung","type":2},{"key":"L04K05040102","name":"gerichtliche Untersuchung","type":2},{"key":"L04K07020102","name":"Personalverwaltung","type":2},{"key":"L04K12020402","name":"Berichterstattung durch die Medien","type":2},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-21T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-25T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-11-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1191535200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1253829600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2622,"gender":"m","id":1145,"name":"Perrin Yvan","officialDenomination":"Perrin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2476,"gender":"m","id":452,"name":"Bigger Elmar","officialDenomination":"Bigger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2547,"gender":"m","id":526,"name":"Zuppiger Bruno","officialDenomination":"Zuppiger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2497,"gender":"m","id":473,"name":"Hassler Hansjörg","officialDenomination":"Hassler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2504,"gender":"m","id":480,"name":"Keller Robert","officialDenomination":"Keller Robert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. Alexander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2529,"gender":"m","id":506,"name":"Scherer Marcel","officialDenomination":"Scherer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2604,"gender":"f","id":1121,"name":"Hutter-Hutter Jasmin","officialDenomination":"Hutter Jasmin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2620,"gender":"m","id":1157,"name":"Pagan Jacques","officialDenomination":"Pagan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2372,"gender":"m","id":307,"name":"Brunner Toni","officialDenomination":"Brunner Toni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2385,"gender":"m","id":321,"name":"Föhn Peter","officialDenomination":"Föhn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2651,"gender":"m","id":1294,"name":"Füglistaller Lieni","officialDenomination":"Füglistaller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2486,"gender":"m","id":462,"name":"Fattebert Jean","officialDenomination":"Fattebert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2399,"gender":"m","id":336,"name":"Kunz Josef","officialDenomination":"Kunz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2572,"gender":"m","id":820,"name":"Schibli Ernst","officialDenomination":"Schibli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"07.3760","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die von der Militärjustiz und der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren wegen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106 Militärstrafgesetz) bzw. Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Strafgesetzbuch) sowie Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 Strafgesetzbuch) sind allesamt erledigt und rechtskräftig abgeschlossen, mit Ausnahme eines von einer Person beim Eidgenössischen Militärkassationsgericht eingereichten Entschädigungsrekurses. <\/p><p>Offen sind noch personalrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis eines in den Verfahren involviert gewesenen VBS-Mitarbeiters.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Der Gesetzgeber hat in Artikel 1 des Militärstrafprozesses die Unabhängigkeit der Militärjustiz gewährleistet; diese wird von den Organen der Militärjustiz konsequent gewahrt, so auch im fraglichen Verfahren.<\/p><p>Die Organe der Militärjustiz machen, sofern nötig, im vom Gesetzgeber bestimmten Rahmen (Art. 18ff. Militärstrafprozess; Art. 23ff. Verordnung über die Militärstrafrechtspflege) von der Rechtshilfe Gebrauch bzw. leisten ihrerseits in diesem Rahmen Rechtshilfe an andere Behörden. Dasselbe gilt für die Bundesanwaltschaft gestützt auf die Artikel 27 und 102quater des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.<\/p><p>2. In den Artikeln 102 (vorläufige Beweisaufnahme) und 103 (Voruntersuchung) des Militärstrafprozesses hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen ein Untersuchungsverfahren anzuordnen ist. Im Zentrum steht dabei der Verdacht strafrechtlich relevanten Handelns. Besteht ein solcher Verdacht, was im vorliegenden Fall klar gegeben war, sind die zuständigen Instanzen - im konkreten Fall der Oberauditor - verpflichtet, eine Untersuchung anzuordnen. Ziel der Untersuchungshandlungen ist es dann, mit sachdienlichen Ermittlungen in alle Richtungen die relevanten Tatsachen zu erstellen, die in der Folge den ursprünglichen Tatverdacht sowohl entkräften als auch erhärten können.<\/p><p>3. Der Oberauditor ist zuständig und verpflichtet zur Anordnung einer vorläufigen Beweisaufnahme bzw. Voruntersuchung bei Verdacht einer ausserhalb des Dienstes begangenen strafbaren Handlung. Der Untersuchungsrichter führt dann im Rahmen dieser vorläufigen Beweisaufnahme oder Voruntersuchung seine Ermittlungen zur Frage, ob strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, unabhängig (siehe dazu auch die Antworten zu den Fragen 1 und 2). Ein Punkt der Untersuchung im fraglichen Verfahren betraf die Frage, ob gemäss ursprünglichem Tatverdacht das objektive Tatbestandsmerkmal des \"militärischen Geheimnisses\" aus Artikel 106 des Militärstrafgesetzes vorliegt und ob ein solches Geheimnis verletzt wurde. Am urteilenden Militärgericht - und nicht am Untersuchungsrichter - liegt es, in letzter Instanz darüber zu urteilen, ob sich die erstellten Fakten unter einen Straftatbestand subsumieren lassen und damit strafbares Verhalten vorliegt. Ein Untersuchungsrichter würde seine Sorgfaltspflicht verletzen, klärte er einen Sachverhalt nicht in alle denkbaren Richtungen ab.<\/p><p>4. Hintergrund zur Durchführung eines Strafverfahrens der Militärjustiz wegen Verletzung militärischer Geheimnisse war die Veröffentlichung des als geheim klassifizierten Comint-Reports betreffend \"Ägyptenfax\" im \"Sonntagsblick\". Dabei war nicht der Inhalt der Fax-Meldung an sich das militärische Geheimnis, sondern die Tatsache, dass die Schweiz technisch in der Lage ist, solche Meldungen abzufangen, und mit welchen technischen Mitteln, mit welchem Personal und auf welchem Weg sie das tut. <\/p><p>Da das fragliche Dokument ein Amtsgeheimnis darstellt und nur durch eine vorgängig begangene Amtsgeheimnisverletzung den Weg in die Redaktion des \"Sonntagsblicks\" fand, eröffnete die Bundesanwaltschaft ihrerseits ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung; zunächst gegen unbekannt, später - infolge begründeten Verdachts - gegen einen Mitarbeiter des VBS. <\/p><p>5. Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) hat der Untersuchungsrichter, richterlich bewilligt und zeitlich eng beschränkt, Randdaten sowie laufende Überwachungen von Telefonanschlüssen von Beschuldigten angeordnet. Dass diese Massnahme im konkreten Fall gesetzlich und damit auch verhältnismässig war, hat das Eidgenössische Militärkassationsgericht in seinem veröffentlichten Entscheid vom 24. April 2007 festgehalten und eingehend begründet. <\/p><p>6. Das VBS steht in Verhandlung mit dem Anwalt der betroffenen Person. Während des Verfahrens werden zum Schutz der betroffenen Person keine Einzelheiten bekanntgegeben.<\/p><p>7. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass die Strafverfahren in der Fax-Affäre, mit Ausnahme eines Entschädigungsrekurses, rechtskräftig abgeschlossen sind. Er sieht keine Veranlassung, sich gegenüber Verfahrensbeteiligten in irgendeiner Form zu äussern. <\/p><p>8. Im Strategischen Nachrichtendienst (SND) gibt es zurzeit weder Organisations- noch Führungsprobleme. <\/p><p>9. Das Vorkommnis stellt einen Einzelfall dar, weshalb kaum von Systemfehlern gesprochen werden kann.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In Zusammenhang mit der Aufarbeitung der \"Fax-Affäre\", die auf einen Artikel vom \"Sonntagsblick\" vom 8. Januar 2006 erfolgte (\"CIA-Gefängnisse in Europa\"), und der Wiedergutmachung der zu Unrecht beschuldigten Personen (insbesondere eines VBS-Beamten) stellen wir an den Gesamtbundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Wurde die Gewaltentrennung zwischen den Instanzen der Armee und der Militärjustiz auf der ganzen Linie konsequent eingehalten? Ist es gestattet, dass Bundesanwaltschaft und Militärjustiz dermassen eng zusammenarbeiten? <\/p><p>2. Im Zentrum der \"Fax-Affäre\" steht die  Frage nach der tatsächlichen Absicht der Fachinstanzen des VBS (CdA, Chef SND, OA und ao UR). Aufgrund welcher Gründe oder Staatsräson wurde die \"Verletzung eines militärischen Geheimnisses\" als Vorwand zu einem unsäglichen Justizverfahren erklärt?  <\/p><p>3. Werden die Organe der Fachjustiz, in erster Linie der OA und vor allem auch der ao UR, dafür zur Rechenschaft gezogen, dass sie im Rahmen der Beweisaufnahme ihre Sorgfaltspflicht verletzt und nicht abgeklärt haben, ob überhaupt ein militärisches Geheimnis vorlag? <\/p><p>4. Vor welchem Hintergrund und weshalb wurden die Verfahren der Bundesanwaltschaft und der Militärjustiz überhaupt eingeleitet, obschon von vornherein offenkundig war, dass der Inhalt des Faxes sicherlich nicht \"Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen enthält, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde\", wie Artikel 106 Absatz 1 MStG dies verlangt? <\/p><p>5. Aufgrund welcher Regeln der Rechtsstaatlichkeit und welcher Gesetzmässigkeit konnte die Militärjustiz aufgrund eines nicht erwiesenen Vorhaltes, dass das fragliche Fax-Dokument ein Geheimnis im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes darstelle, überhaupt die unverhältnismässige Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen und somit indirekt auch Gespräche mit Parlamentariern und Journalisten abhören? <\/p><p>6. Welche Massnahmen unternimmt der Bundesrat, um den zu Unrecht beschuldigten und immer noch freigestellten Informationsbeauftragten des SND mit allen Konsequenzen personalrechtlich zu rehabilitieren? <\/p><p>7. Wann wird sich der Bundesrat gegenüber den Opfern der \"Fax-Affäre\" für die irreführenden Behauptungen,  Anschuldigungen und nicht wieder gutzumachenden Rufschädigungen entschuldigen? <\/p><p>8. Aufgrund des bekannten Sachverhaltes wurde offensichtlich, dass im SND Organisations- und Führungsprobleme herrschen. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat in dieser Hinsicht zu unternehmen? <\/p><p>9. Nachdem über alle Instanzen hinweg die Unschuld der beiden Angeschuldigten bewiesen wurde, stellt sich die Frage nach den tatsächlichen Systemfehlern im Nachrichtendienst. Welche Massnahmen hat der Bundesrat diesbezüglich getroffen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Fax-Affäre"}],"title":"Fax-Affäre"}