{"id":20073770,"updated":"2023-07-28T10:27:40Z","additionalIndexing":"28;Buchführung;Gewinn;Berufliche Vorsorge;Transparenz;Versicherungsaufsicht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"GPK-NR","id":3,"name":"Geschäftsprüfungskommission NR","abbreviation1":"GPK-N","abbreviation2":"GPK","committeeNumber":3,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-11-23T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4801"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":1},{"key":"L05K1201020203","name":"Transparenz","type":1},{"key":"L04K07030201","name":"Buchführung","type":1},{"key":"L06K070302010206","name":"Gewinn","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-03-05T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-02-13T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1195772400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1204671600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"GPK-NR","id":3,"name":"Geschäftsprüfungskommission NR","abbreviation1":"GPK-N","abbreviation2":"GPK","committeeNumber":3,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"07.3770","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Bereits in ihrer \"Untersuchung zur Problematik der Überschussverteilung in der beruflichen Vorsorge\" vom 22. Juni 2004 (BBl 2005 609) forderte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates den Bundesrat auf, um Missbräuchen vorzubeugen, eine vollständige Transparenz über die Verwendung der Mittel in der beruflichen Vorsorge bis auf Stufe der Versicherten zu gewährleisten (Empfehlungen 2 und 5). Im Rahmen der Nachkontrolle zur Umsetzung ihrer Empfehlungen hat die Kommission festgestellt, dass nicht alle Vorsorgeeinrichtungen freiwillig ihren Versicherten die ihnen persönlich zugewiesenen Überschüsse ausweisen. Nur die unaufgeforderte, jährliche Information jedes einzelnen Versicherten über eine allfällige Überschussbeteiligung kann jedoch einen genügenden Schutz vor Missbräuchen herbeiführen. Deshalb muss für jeden Versicherten auf seinem persönlichen Versicherungsausweis einsehbar sein, ob er oder sie im fraglichen Geschäftsjahr Überschüsse erhalten hat und in welcher Höhe diese allfällige Zuweisung erfolgte.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Motion fordert, dass zur Verbesserung der Transparenz den Versicherten der zweiten Säule auf dem jährlichen, persönlichen Versicherungsausweis angegeben wird, ob und wie viel Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen ihren Guthaben zugewiesen wurde.<\/p><p>Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich Massnahmen, die die Transparenz in der beruflichen Vorsorge verbessern; dies nicht zuletzt deshalb, weil Transparenz für das Funktionieren der paritätischen Führung der Einrichtungen notwendig ist und das Vertrauen in die zweite Säule fördert. Die Massnahmen müssen jedoch eine tatsächliche Verbesserung bewirken und weder den Aufwand noch die Regelungsdichte unverhältnismässig erhöhen.<\/p><p>Der generelle, obligatorische Ausweis einer allfälligen Überschussbeteiligung auf dem Versicherungsausweis würde den Anschein von Vergleichbarkeit erwecken, auch da, wo keine Vergleichbarkeit besteht. Die Vorsorgeeinrichtungen (z. B. Sammeleinrichtungen, Einzeleinrichtungen), aber auch die möglichen Versicherungslösungen (Vollversicherung inklusive Alterssparen, Versicherung einzelner Risiken usw.) sind so verschieden, dass zugewiesene Beträge nicht einfach zwischen verschiedenen Einrichtungen miteinander verglichen werden sollten. Um die Angaben wirklich informativ zu gestalten, ist meist ein Bezug zu den erhobenen Beiträgen, dem Risikoverlauf und allfälligen anderen Verwendungsarten der Überschussbeteiligung notwendig, was den Rahmen des persönlichen Versicherungsausweises sprengt. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber den paritätischen Organen bewusst die Freiheit gelassen hat, über die Verwendung einer Überschussbeteiligung zu entscheiden. Insbesondere können solche Einkünfte auch zur Anpassung der Renten an die Preisentwicklung oder - bei Einrichtungen ohne Vollversicherung - zur Äufnung von notwendigen Schwankungsreserven verwendet werden. Bei einer Verpflichtung, den Betrag in allen Einrichtungen auf dem Versicherungsausweis auszuweisen, bestünde ein gewisser Druck, einen möglichst hohen Betrag gutzuschreiben, um sich ein versichertenfreundliches Bild zu schaffen, das ohne gleichzeitigen Bezug zu den anderen Gegebenheiten der Einrichtung nicht gerechtfertigt sein muss. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine solche Verpflichtung in zu vielen Fällen zu mehr Verwirrung führen würde, als dass dadurch die Transparenz tatsächlich gefördert würde.<\/p><p>Der Gesetzgeber hat den Einrichtungen die Verantwortung für die Entscheidung gelassen, wie die jährlich abzugebenden Informationen verständlich und geeignet zu gestalten sind. Das paritätische Organ einer Einrichtung kann daher entscheiden, dass wichtige Informationen zur Organisation und Finanzierung in anderer geeigneter Form abgegeben und nicht auf dem Versicherungsausweis aufgeführt werden. Wo die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber der Ansicht sind, dass in ihrer konkreten Vorsorgeeinrichtung die Angabe der gutgeschriebenen Überschussbeteiligung auf dem Versicherungsausweis die Transparenz verbessert, können sie dies im paritätischen obersten Organ der Einrichtung beschliessen. Es gehört zu den Aufgaben der paritätischen Führung der Vorsorgeeinrichtungen, Missbräuche auf diesem Gebiet zu verhindern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Transparenz über die Verwendung der Mittel in der beruflichen Vorsorge bis auf Stufe der Versicherten sicherzustellen. Dem Parlament ist ein Entwurf einer Ergänzung von Artikel 86b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorzulegen, der die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihren Versicherten jährlich die Überschussbeteiligung auf dem persönlichen Versicherungsausweis auszuweisen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ausweisung der Überschussbeteiligung in der beruflichen Vorsorge auf dem persönlichen Versicherungsausweis"}],"title":"Ausweisung der Überschussbeteiligung in der beruflichen Vorsorge auf dem persönlichen Versicherungsausweis"}