{"id":20073847,"updated":"2025-06-25T00:35:34Z","additionalIndexing":"12;junger Mensch;Jugendstrafrecht;Strafvollzugsrecht;Ersatzstrafe","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2597,"gender":"f","id":1125,"name":"Galladé Chantal","officialDenomination":"Galladé"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-20T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4801"},"descriptors":[{"key":"L04K05010203","name":"Jugendstrafrecht","type":1},{"key":"L04K05010104","name":"Ersatzstrafe","type":1},{"key":"L03K050103","name":"Strafvollzugsrecht","type":1},{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-03T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2010-09-23T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-07T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-07T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 16.006.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-06-13T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-06-13T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 16.006.","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2008-02-20T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"RK-SR","id":25,"name":"Kommission für Rechtsfragen SR","abbreviation1":"RK-S","abbreviation2":"RK","committeeNumber":25,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2007-12-20T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1198105200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1243980000000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Man geht davon aus, dass mit gezielten erzieherisch ausgerichteten Sanktionen viel erreicht werden kann. Es gilt also zweckmässigerweise, den Anlass einer Straftat zu nutzen, um ungünstige Entwicklungen korrigieren zu können. In dieser Hinsicht ist der finanzielle Aufwand für eine strafrechtliche Massnahme eine sinnvolle Investition in die Zukunft. Neben Geld braucht es aber auch die notwendige Zeit, damit die Interventionen greifen können. Die mit dem Jugendstrafrecht (JStG) eingeführte Senkung der maximalen Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren (bei bestimmten Fällen) auf nunmehr 22 Jahre kann sich ungünstig auswirken, da jugendliche Straftäter unter Umständen aufgrund dieser Altersgrenze nicht die optimale Therapie erhalten und damit die Rückfallgefahr grösser ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 7. Dezember 2007 auf die Anfrage Galladé 07.1110, \"Änderungsbedarf betreffend die maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht\", ausführte, teilt er die Auffassung, dass gerade im Jugendstrafrecht mit gezielten erzieherischen Sanktionen viel erreicht werden kann und deshalb für geeignete Interventionen zur Resozialisierung genügend Zeit zur Verfügung stehen muss.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund mag die mit dem neuen Jugendstrafgesetz (JStG) verbundene Senkung der maximalen Altersobergrenze für die Unterbringung besonders gefährlicher oder schwererziehbarer jugendlicher Straftäter in einer Erziehungseinrichtung von bisher 25 Jahren auf 22 Jahre prima vista erstaunen. Indessen lag diese Altersobergrenze für alle andern erzieherischen Massnahmen schon nach altem Jugendstrafrecht bei 20 oder 22 Jahren. Die Änderung erklärt sich ferner insbesondere durch den mit der Inkraftsetzung des JStG verbundenen Systemwechsel: Das alte Jugendstrafrecht folgte dem sogenannten Monismus. Das Gericht konnte also nur eine Strafe oder eine Massnahme verhängen. Das geltende Recht beruht demgegenüber auf dem dualistisch-vikariierenden System. Bei gegebenen Voraussetzungen hat das Gericht also eine Strafe und eine Massnahme auszufällen. Gerade bei besonders gefährlichen oder schwererziehbaren Jugendlichen dürfte das Gericht deshalb neben der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 JStG) häufig auch die Strafe des  Freiheitsentzuges bis maximal 4 Jahre (Art. 25 JStG) anordnen. Muss eine Massnahme abgebrochen werden, bevor sie ihren Zweck erreicht hat, weil der Jugendliche das 22. Altersjahr vollendet hat, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und inwieweit die ausgesprochene Strafe noch zu vollziehen ist (Art. 32 JStG). Es besteht damit neu die Möglichkeit, den Vollzug eines ausgesprochenen Freiheitsentzuges anzuordnen und die begonnenen erzieherischen Bemühungen in diesem Rahmen fortzusetzen (vgl. Art. 27 JStG).   <\/p><p>Im Übrigen ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, rechtzeitig geeignete vormundschaftliche Massnahmen zu beantragen, sofern der Wegfall der Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist (Art. 19 Abs. 3 JStG). Auch in jenen Fällen, in denen im Anschluss an die Massnahme kein Freiheitsentzug zu vollziehen bleibt, ist also eine angemessene Betreuung des Jugendlichen gewährleistet.<\/p><p>Der Bundesrat sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung zu einer Anpassung des erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen JStG. Es ist aber geplant, die Frage im Rahmen einer Evaluation des neuen JStG eingehend zu prüfen. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen treffen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Obergrenze des Massnahmealters gemäss Artikel 19 Absatz 2 im Jugendstrafrecht ist in bestimmten Fällen von bisher 22 auf 25 Jahre anzuheben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht"}],"title":"Maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht"}