{"id":20073857,"updated":"2023-07-28T12:33:03Z","additionalIndexing":"09;Verbrechen gegen Personen;ziviler Ungehorsam;Kompetenzregelung;Armee;häusliche Gewalt;strafbare Handlung;Munition;Feuerwaffe;Waffenbesitz;Armeeangehöriger","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-12-20T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4801"},"descriptors":[{"key":"L03K040203","name":"Armee","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":1},{"key":"L05K0802011601","name":"ziviler Ungehorsam","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L04K04020303","name":"Armeeangehöriger","type":1},{"key":"L04K05010209","name":"Waffenbesitz","type":2},{"key":"L05K0402040202","name":"Feuerwaffe","type":2},{"key":"L04K04020407","name":"Munition","type":2},{"key":"L05K0101020701","name":"häusliche Gewalt","type":2},{"key":"L05K0501020103","name":"Verbrechen gegen Personen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-03-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2008-02-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1198105200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1205708400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"07.3857","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Dienstreglement der Armee (DR04; SR 510.107.0) wird allen Angehörigen der Armee abgegeben. Artikel 6 hält fest, dass \"nach Verfassung und Gesetz ... die Armee der zivilen Gewalt unterstellt\" ist. \"Oberste leitende und vollziehende Behörde ist der Bundesrat. Übergeordnet sind dabei Beschlüsse, die nach Verfassung oder Gesetz der Bundesversammlung zustehen\" (Art. 6 DR04).<\/p><p>Es ist völlig legitim und demokratisch, wenn Angehörige der Armee auf demokratischem Weg (mit Petition, Volksinitiative, Vorstössen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern und weiteren demokratischen Mitteln wie Demonstrationen oder Eingaben) ihre Anliegen verwirklichen wollen. Greifen sie aber ohne übergesetzte Rechtfertigungsgründe zu ungesetzlichen Mitteln, stellen sie sich über Verfassung und Gesetz.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund ist es nicht tolerierbar, wenn Angehörige der Armee Beschlüsse der zivilen Gerichte missachten und öffentlich zu strafbarer Handlung aufrufen. Im konkreten Fall geht es um die \"Aktion Notwehr jetzt\". Ein Major der Panzerbrigade I ruft mit Gleichgesinnten seit Juni 2007 dazu auf, die Taschenmunition nicht zurückzufassen. Damit soll ein vom Bundesrat unterstützter Beschluss der Bundesversammlung undemokratisch umgestürzt werden (Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 07.3277). Wer so handelt, offenbart einen Geist, der einer Demokratie und ihrer Milizarmee nicht würdig ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Als Folge des politischen Beschlusses von Parlament und Bundesrat, auf die Aufbewahrung von Taschenmunition durch Armeeangehörige zu Hause zu verzichten, wurde der massgebende Artikel 7 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armee (SR 514.101) angepasst - die Änderung ist per 1. Januar 2008 in Kraft getreten (AS 2008 69). Diesen politischen Auftrag umsetzend hat der Chef des Führungsstabs der Armee mit dem \"Befehl für die Rückgabe der Taschenmunition\" vom 3. Januar 2008 die betreffenden Armeeangehörigen mittels persönlich adressierter Postzustellung wie folgt angewiesen: \"... Falls Sie bis Ende 2009 einen Wiederholungskurs oder einen Beförderungsdienst leisten, haben Sie Ihre Taschenmunition im Rahmen dieser Dienstleistung zurückzugeben. Sollten Sie in diesem Zeitraum keinen Dienst leisten, erhalten Sie hiermit den Befehl, Ihre Taschenmunition bis spätestens am 31. Dezember 2009 an eine Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee ... zurückzugeben.\" Der Aufruf der Aktion \"Notwehr jetzt!\" lautet gemäss deren Homepage: \"Ich gebe die Armee-Taschenmunition nicht ab, solange ich aktiv in der Armee eingeteilt bin. Ich verweigere in diesem Fall den Gehorsam.\"<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellantin nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Der Bundesrat steht uneingeschränkt hinter den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Armee der zivilen Gewalt unterstellt ist; der Bundesrat ist gemäss Artikel 86 des Militärgesetzes in Bezug auf die Armee die oberste vollziehende und leitende Behörde.<\/p><p>2. Der für die Militärjustiz zuständigen Bundesstelle, dem Oberauditorat, ist der Aufruf bekannt.<\/p><p>3. Nach Abklärung und Feststellung, dass der fragliche Aufruf bis heute kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt (dazu Ziff. 4), wurde gegen den betreffenden Armeeangehörigen seitens der Strafverfolgungsbehörden nichts unternommen.<\/p><p>4. Armeeangehörige, die vor dem 31. Dezember 2009 einen Wiederholungskurs oder einen Beförderungsdienst leisten, machen sich bei Nichtbefolgung des Befehles strafbar, insoweit sie ihre Taschenmunition im Rahmen dieser Dienstleistung nicht zurückgeben. Armeeangehörige, die bis zum Fristablauf am 31. Dezember 2009 keine Dienstleistung zu absolvieren haben und ihre Taschenmunition bis Fristende nicht zurückgegeben haben, machen sich nach diesem Zeitpunkt strafbar. Das Gleiche gilt für Armeeangehörige, die sich am fraglichen Aufruf beteiligen, indem sie Armeeangehörige zur strafbaren Nichtrückgabe der Taschenmunition anstiften (Art. 23 des Militärstrafgesetzes, MStG) oder dazu Beihilfe leisten (Art. 24 MStG). Als Straftatbestände in Betracht kommen können etwa: Ungehorsam (Art. 61 MStG; indem Armeeangehörige dem obenerwähnten Rückgabebefehl nicht gehorchen), Missbrauch und Verschleuderung von Material (Art. 73 MStG), allenfalls auch ein Delikt gegen das Vermögen (die Taschenmunition stellt Bundeseigentum dar).<\/p><p>5. Allfällige dienstliche Folgen für Armeeangehörige, die dazu aufrufen, sich über Beschlüsse der zivilen Gewalt hinwegzusetzen, sind im konkreten Einzelfall zu prüfen. Darüber hinausgehend lässt sich die Frage nicht in allgemeiner Weise beantworten.<\/p><p>6. Der Aufruf durch Armeeangehörige zu einem Verhalten, das im Widerspruch zu ordentlich zustande gekommenen politischen Entscheidungen und\/oder rechtmässigen Befehlen vorgesetzter Kommandostellen steht, kann grundsätzlich weder dem Bild der Armee noch der Demokratie nutzen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Schweizer Armee ist stolz auf ihre \"Bürger in Uniform\": Unsere Milizarmee ist Ausdruck einer demokratienahen Armeeform.<\/p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Steht er uneingeschränkt hinter dem Grundsatz, dass die Armee der zivilen Gewalt unterstellt ist?<\/p><p>2. Hat er Kenntnis eines öffentlichen Aufrufes von Angehörigen der Armee, die Umsetzung eines Beschlusses der Bundesversammlung zu verweigern?<\/p><p>3. Hat er in Bezug auf diesen Aufruf etwas unternommen? Falls ja: Was?<\/p><p>4. Welches sind die straf- und militärrechtlichen Folgen für die Armeeangehörigen, die sich am Aufruf beteiligen?<\/p><p>5. Welches sind die dienstlichen Folgen für Angehörige der Armee, die dazu aufrufen, sich über Beschlüsse der zivilen Gewalt hinwegzusetzen?<\/p><p>6. Ist er der Ansicht, dass diese Angehörigen der Armee mit ihrem Aufruf dem Image unserer Milizarmee und unserer Demokratie nutzen oder schaden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wer bestimmt in der Schweiz, die demokratischen Institutionen oder die Armee?"}],"title":"Wer bestimmt in der Schweiz, die demokratischen Institutionen oder die Armee?"}