{"id":20073896,"updated":"2025-11-14T07:14:39Z","additionalIndexing":"2811;Konkubinat;Schutz der Familie;Rechte des Kindes;Einreise von Ausländern\/-innen;Kind;elterliche Sorge;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Mischehe","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-21T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4801"},"descriptors":[{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L04K05060107","name":"Einreise von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L04K05060108","name":"Mischehe","type":1},{"key":"L05K0103030401","name":"Schutz der 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Diese Beziehung wird jedoch verunmöglicht, wenn die Mutter des Kindes keine Aufenthaltsbewilligung erhält und die Schweiz verlassen muss. Dies verstösst gegen Artikel 8 der EMRK, der das Familienleben schützt. Bei der Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in Genf sind mehrere Fälle von Müttern bekannt, die mit ihren Kindern in entfernte Länder wie die Elfenbeinküste oder Ecuador zurückkehren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Sommer mangels angemessener Gesetzgebung für die Wegweisung eines Schweizer Kindes mit brasilianischer Mutter ausgesprochen. <\/p><p>Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ein Kind die schweizerische Staatsbürgerschaft erhält, sobald der Vater das Kind anerkennt, auch wenn er dann keinen engen Kontakt zum Kind pflegt. Es ist jedoch inkohärent und verfassungswidrig, wenn es die Gesetzgebung nicht zulässt, dass dasselbe Kind in seinem Heimatland leben kann. Indem die Mutter aus der Schweiz ausgewiesen wird, wird nämlich gleichzeitig auch das Kind aus seiner Heimat ausgewiesen. Die Ausweisung des Kindes verstösst aber gegen Artikel 24 der Bundesverfassung, nach dem Schweizerinnen und Schweizer das Recht haben, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen, sowie gegen Artikel 25 Absatz 1, der besagt, dass Schweizerinnen und Schweizer nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden dürfen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wenn der Vater enge und tatsächlich gelebte Beziehungen mit seinem Kind pflegt - und die Mutter nicht zu heiraten gedenkt -, so wird der Mutter grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Artikel 8 EMRK bzw. der entsprechenden Rechtsprechung erteilt. Tatsächlich hat gemäss Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.<\/p><p>Indessen ist ein Eingriff in die Ausübung dieses Rechts möglich, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.<\/p><p>Falls daher die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben und das schweizerische Kind zu seinem schweizerischen Vater im Sinne von Artikel 8 EMRK keine enge, wirklich gelebte Beziehung unterhält, kann verlangt werden, dass die - allein massgebende - Beziehung zwischen Mutter und Kind im Ausland gelebt wird. Die in Artikel 8 EMRK verankerten Garantien beinhalten nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter, wenn die Integration des Kindes nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Schutz seines Privatlebens es daran hindern würde, seiner Mutter ins Ausland zu folgen.<\/p><p>Auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) wird nicht verletzt, wenn das Kind mit seiner Mutter ins Ausland ausreisen muss. Die schweizerische Staatsbürgerschaft eines Kindes schliesst nicht aus, dass es allenfalls seinen Eltern ins Ausland folgen muss. Ausserdem sieht das Zivilgesetzbuch (ZGB) für das Kind keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz vor, sondern macht diesen vom Wohnsitz seiner Eltern abhängig oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt haben, vom Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB).<\/p><p>Die Rechtsprechung befolgt in dieser Angelegenheit keine starre Regel, sondern fordert, gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und entfernt von vorgeprägtem Schematismus, jeden einzelnen Fall individuell zu prüfen. Bei der Einschätzung eines Falles müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden; im Besonderen ist die persönliche Situation der betroffenen Person in Rechnung zu stellen. Demnach stimmt das geltende Recht, welches die zu Artikel 8 EMRK entwickelte Rechtsprechung berücksichtigt, mit dem Verfassungsrecht überein. Gesetzgebung und Rechtsprechung entsprechen im Weiteren der in der Europäischen Union angewandten Regelung, sodass kein Anlass besteht, an der gegenwärtigen Praxis etwas zu ändern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Derzeit wird ausländischen Müttern, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, deren Kind jedoch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aufgrund der engen Bindung zwischen Mutter und Kind führt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung letztendlich dazu, dass ein Schweizer Kind sich nicht in seinem Heimatland aufhalten kann. Dies wiederum führt zur Entfremdung zwischen dem Kind und seinem Vater. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, sämtliche notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um solche für die Betroffenen unzumutbare Situationen zu verhindern und um die gängige Praxis der Schweiz mit den Artikeln 24 und 25 der Bundesverfassung und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Einklang zu bringen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufenthaltsbewilligung für ausländische Mütter mit der elterlichen Verantwortung für Kinder mit Schweizer Staatsbürgerschaft"}],"title":"Aufenthaltsbewilligung für ausländische Mütter mit der elterlichen Verantwortung für Kinder mit Schweizer Staatsbürgerschaft"}